Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Winterhude (Soziale Erhaltungsverordnung „Jarrestadt“) Vom 16. Juli 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2025
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2025, 486
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Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften bedarf.(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird wie folgt begrenzt:Barmbeker Straße (Flurstück 3578), nach Nordosten Goldbekkanal (Flurstück 3116), nach Osten Wiesendamm (Flurstück 3149), nach Süden Saarlandstraße (Flurstück 2646), weiter südlich Saarlandstraße (Flurstück 2979), nach Westen Kaemmererufer (Flurstück 3288), nach Süden Großheidestraße (Flurstück 1456), nach Süden Osterbekkanal und weiter nach Westen (Flurstück 274), weiter Osterbekkanal (Flurstück 3191) weiter südwestlich bis Bachstraßenbrücke, nach Norden Barmbeker Straße (Flurstück 3578) in der Gemarkung Winterhude.
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 1 Absatz 1, § 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- und Erlaubnispflichten
§ 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- und ErlaubnispflichtenEine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Hinweis
§ 3 HinweisUnbeachtlich werden1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.