Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten Vom 25. Januar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 25.01.1994
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1994, 25
Allgemeine Jagdangelegenheiten
§ 1 Allgemeine JagdangelegenheitenFür Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:1. Jägerprüfung und Wiederholung der Jägerprüfung je ...208 Euro2. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268, 269), in der jeweils geltenden Fassung20 Eurobis200 Euro3. Festsetzung einer Entschädigung für den Jägernotweg (§ 19 Absatz 1 Satz 4 Hamburgisches Jagdgesetz )10 Eurobis200 Euro4. Befriedung von Grundstücken aus ethischen Gründen nach § 6a des Bundesjagdgesetzes vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. Nr. 332 S. 1, 11), in der jeweils geltenden Fassung 4.1 ein Einzelflurstück1 450 Eurobis2 550 Euro4.2 jedes weitere Flurstück, das mit dem Flurstück nach Nummer 4.1 eine zusammenhängende Eigentumsfläche bildet145 Eurobis310 Euro4.3 jedes weitere Flurstück, das mit dem Flurstück nach Nummer 4.1 keine zusammenhängende Eigentumsfläche bildet715 Eurobis1 515 Euro.Die in Satz 1 genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Erteilung von Jagdscheinen
§ 2 Erteilung von Jagdscheinen(1) Für die Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen werden folgende Gebühren erhoben:1. Dreijahresjagdschein ... 234 Euro2. Einjahresjagdschein ... 156 Euro3. Jahresjugendjagdschein ... 78 Euro4. Dreijahres-Falknerjagdschein ... 67 Euro5. Tagesjagdschein ... 67 Euro6. Erteilung einer Zweitschrift des Jagdscheines ... 27 EuroDie in Satz 1 genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.(2) Für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheines, eines Einjahresjagdscheines, eines Jahresjugendjagdscheines, eines Dreijahres-Falknerjagdscheines oder eines Tagesjagdscheines werden 75 vom Hundert der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr erhoben; dabei ist die Gebühr auf volle Euro aufzurunden.(3) Für die Einziehung eines Jagdscheines gemäß § 18 des Bundesjagdgesetzes wird eine Gebühr von 75 vom Hundert der in Absatz vorgesehenen Gebühr erhoben; dabei ist die Gebühr auf volle Euro aufzurunden.
Auf Grund der §§ 2, 10, 12 sowie § 24 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), wird verordnet:
Gebührenfreie Amtshandlungen
§ 3 Gebührenfreie AmtshandlungenGebührenfrei sind folgende Amtshandlungen: 1. Befriedung von Grundflächen und Anlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 Hamburgisches Jagdgesetz).2. Genehmigung der Verwendung von Schalldämpfern in befriedeten Bezirken (§ 2 Absatz 2 Satz 6 Hamburgisches Jagdgesetz).3. Zulassung einer beschränkten Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk (§ 2 Absatz 3 Hamburgisches Jagdgesetz).4. Genehmigung des Ruhens der Jagd (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Jagdgesetz).5. Genehmigung der Satzung der Jagdgenossenschaft (§ 5 Absatz 2 Hamburgisches Jagdgesetz) oder der Hegegemeinschaft (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Hamburgisches Jagdgesetz).6. Zulassung von Abschussplänen für einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz).7. Zulassung der Überschreitung des Abschussplanes (§ 18 Absatz 3 Satz 3 Hamburgisches Jagdgesetz).8. Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (§ 24 Absatz 1 Hamburgisches Jagdgesetz).9. Zulassung der Fütterung außerhalb von Notzeiten (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz).10. Genehmigung der Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere (§ 25 Absatz 3 Hamburgisches Jagdgesetz).11. Genehmigung der Prüfungsordnung für die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (§ 26 Absatz 2 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz).12. Gestattung der vorzeitigen Jagdausübung (§ 12 Absatz 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz).
Schlussvorschriften
§ 4 SchlussvorschriftenMit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung wird die Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 2. März 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) in der geltenden Fassung aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.