Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Neuer Jungfernstieg Vom 21. Mai 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 21.05.2024
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2024, 119
Anhang 1
Der Innovationsbereich Neuer Jungfernstieg umfasst folgende Grundstücke (ohne ...
Anhang 2Der Innovationsbereich Neuer Jungfernstieg umfasst folgende Grundstücke (ohne Straßenverkehrsflächen): Nummer Belegenheit Flurstücksnummer 1 Neuer Jungfernstieg 5; Colonnaden 4 920 2 Neuer Jungfernstieg 6, 6a 950 3 Neuer Jungfernstieg 7, 8 948 4 Neuer Jungfernstieg 9, 10, 14 945 5 Neuer Jungfernstieg 15 941 6 Große Theaterstraße 1a; Neuer Jungfernstieg ohne Nummer 940 7 Neuer Jungfernstieg 17; Große Theaterstraße 50 1063 8 Neuer Jungfernstieg 17a 1064 9 Neuer Jungfernstieg 18, 19, 20; Fehlandtstraße 3; Große Theaterstraße 43, 44, 45 (teilweise) 1806 10 Neuer Jungfernstieg 21; Fehlandtstraße 2; Esplanade 2, 4 966Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Auf Grund von § 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:
Innovationsbereich
§ 1 InnovationsbereichAuf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerichtet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen Grundstücke aufgeführt.
Ziele und Maßnahmen
§ 2 Ziele und Maßnahmen(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiestandort Neuer Jungfernstieg zu stärken.(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:a) bauliche und gestalterische Aufwertung der öffentlichen Räume zur Steigerung der Aufenthaltsqualität,b) zusätzliche Reinigungs- und Serviceleistungen im öffentlichen Raum,c) zusätzliche Grünpflegemaßnahmen,d) Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit unde) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft des Innovationsbereichs.
Aufgabenträgerin
§ 3 AufgabenträgerinAufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
Gesamtaufwand
§ 4 GesamtaufwandDer Gesamtaufwand nach § 9 Absatz 3 GSPI, der die Obergrenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale nach § 5 1 411 677 Euro.
Verwaltungspauschale
§ 5 VerwaltungspauschaleZur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 13 977 Euro festgesetzt.
Geltungsdauer
§ 6 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.