Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Burchardplatz II Vom 3. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 03.02.2026
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2026, 53
Anhang 1
Anhang 2Der Innovationsbereich Burchardplatz II umfasst folgende Grundstücke (ohne Straßenverkehrsflächen): Nummer Belegenheit Flurstücksnummer 1 Mohlenhofstraße 2, 4; Steinstraße 21 1603 2 Burchardstraße 16; Mohlenhofstraße 6, 8, 10 1602 3 Burchardplatz; Burchardstraße 17; Niedernstraße 8 224 4 Burchardplatz 2; Burchardstraße 13, 15; Depenau 3; Fischertwiete 1, 2; Klingberg 2, 2a; Pumpen 6, 8 1838 5 Altstädter Straße 8, 10; Burchardplatz 5; Burchardstraße 10, 12, 14 629 6 Altstädter Straße 19, 21, 23; Mohlenhofstraße ohne Nummer 1610 7 Mohlenhofstraße 3, 5, 7 1609 8 Mohlenhofstraße 1; Steinstraße 19, 19a 1608Gemarkung Altstadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Auf Grund von § 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169), geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
Innovationsbereich
§ 1 InnovationsbereichAuf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerichtet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen Grundstücke aufgeführt.
Ziele und Maßnahmen
§ 2 Ziele und Maßnahmen(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiestandort Burchardplatz II zu stärken.(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:1. Bauleistungen zur Aufwertung der öffentlichen Räume,2. Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und3. Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovationsbereich.
Aufgabenträgerin
§ 3 AufgabenträgerinAufgabenträgerin ist die Otto Wulff Placemaking GmbH.
Gesamtaufwand
§ 4 GesamtaufwandDer Gesamtaufwand nach § 9 Absatz 3 GSPI, der die Obergrenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale nach § 5 2 169 000 Euro.
Verwaltungspauschale
§ 5 VerwaltungspauschaleZur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 Euro festgesetzt.
Anpassungsfaktor
§ 6 AnpassungsfaktorNach § 9 Absatz 7 GSPI wird für das Grundstück Burchardplatz 2; Burchardstraße 13, 15; Depenau 3; Fischertwiete 1, 2; Klingberg 2, 2a; Pumpen 6, 8 (Flurstück 1838 der Gemarkung Altstadt Nord) ein Anpassungsfaktor von 0,5 festgesetzt.
Geltungsdauer
§ 7 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.