InnBerBurPl2V HA · Hamburg

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Burchardplatz II Vom 3. Februar 2026

Ausfertigungsdatum:
03.02.2026
Fundstelle:
HmbGVBl. 2026, 53
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang 1

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 2Der Innovationsbereich Burchardplatz II umfasst folgende Grundstücke (ohne Straßenverkehrsflächen): Nummer Belegenheit Flurstücksnummer 1 Mohlenhofstraße 2, 4; Steinstraße 21 1603 2 Burchardstraße 16; Mohlenhofstraße 6, 8, 10 1602 3 Burchardplatz; Burchardstraße 17; Niedernstraße 8 224 4 Burchardplatz 2; Burchardstraße 13, 15; Depenau 3; Fischertwiete 1, 2; Klingberg 2, 2a; Pumpen 6, 8 1838 5 Altstädter Straße 8, 10; Burchardplatz 5; Burchardstraße 10, 12, 14 629 6 Altstädter Straße 19, 21, 23; Mohlenhofstraße ohne Nummer 1610 7 Mohlenhofstraße 3, 5, 7 1609 8 Mohlenhofstraße 1; Steinstraße 19, 19a 1608Gemarkung Altstadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte

Eingangsformel InnBerBurPl2V

Auf Grund von § 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169), geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:

§ 1

Innovationsbereich

§ 1 InnovationsbereichAuf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerichtet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen Grundstücke aufgeführt.

§ 2

Ziele und Maßnahmen

§ 2 Ziele und Maßnahmen(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiestandort Burchardplatz II zu stärken.(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:1. Bauleistungen zur Aufwertung der öffentlichen Räume,2. Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und3. Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovationsbereich.

§ 3

Aufgabenträgerin

§ 3 AufgabenträgerinAufgabenträgerin ist die Otto Wulff Placemaking GmbH.

§ 4

Gesamtaufwand

§ 4 GesamtaufwandDer Gesamtaufwand nach § 9 Absatz 3 GSPI, der die Obergrenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale nach § 5 2 169 000 Euro.

§ 5

Verwaltungspauschale

§ 5 VerwaltungspauschaleZur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 Euro festgesetzt.

§ 6

Anpassungsfaktor

§ 6 AnpassungsfaktorNach § 9 Absatz 7 GSPI wird für das Grundstück Burchardplatz 2; Burchardstraße 13, 15; Depenau 3; Fischertwiete 1, 2; Klingberg 2, 2a; Pumpen 6, 8 (Flurstück 1838 der Gemarkung Altstadt Nord) ein Anpassungsfaktor von 0,5 festgesetzt.

§ 7

Geltungsdauer

§ 7 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.