InnBerBallin2V HA · Hamburg

Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ballindamm II Vom 22. August 2023

Ausfertigungsdatum:
22.08.2023
Fundstelle:
HmbGVBl. 2023, 284
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang 1

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 2Der Innovationsbereich Ballindamm II umfasst folgende Grundstücke(ohne Straßenverkehrsflächen): Nummer Belegenheit Flurstücksnummer 1 Ballindamm 1; Glockengießerwall 28 454 2 Ballindamm 3 452 3 Ballindamm 5; Brandsende ohne Nummer 450 4 Ballindamm 6; Brandsende ohne Nummer 445 5 Ballindamm 7; Brandsende ohne Nummer 1674 6 Ballindamm 8 443 7 Ballindamm 9 442 8 Ballindamm 11 993 9 Ballindamm 13; Ferdinandstraße 32 879 10 Ballindamm 14, 15 991 11 Ballindamm 17; Ferdinandstraße 38, 40; Gertrudenstraße ohne Nummer 989 12 Ballindamm 25; Gertrudenstraße 17; Ferdinandstraße 56, 58, 62 981 13 Ballindamm 26; Alstertor ohne Nummer 935 14 Ballindamm 27; Alstertor 23 431 15 Ballindamm 33, 34; Hermannstraße 8 433 16 Ballindamm 35 388 17 Ballindamm 36 387 18 Ballindamm 37 386 19 Ballindamm 38 251Gemarkung Altstadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte

Eingangsformel InnBerBallin2V

Auf Grund von § 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:

§ 1

Innovationsbereich

§ 1 InnovationsbereichAuf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerichtet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen Grundstücke aufgeführt.

§ 2

Ziele und Maßnahmen

§ 2 Ziele und Maßnahmen(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiestandort Ballindamm zu stärken.(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:a) Zusätzliche Reinigungs- und Serviceleistungen im öffentlichen Raum,b) Einsatz eines Districtmanagements,c) Marketingmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit,d) Standortmonitoringmaßnahmen,e) bauliche Optimierungen undf) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft des Innovationsbereichs.

§ 3

Aufgabenträgerin

§ 3 AufgabenträgerinAufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.

§ 4

Gesamtaufwand

§ 4 GesamtaufwandDer Gesamtaufwand nach § 9 Absatz 3 GSPI, der die Obergrenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale nach § 5 1 546 007 Euro.

§ 5

Verwaltungspauschale

§ 5 VerwaltungspauschaleZur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 15 307 Euro festgesetzt.

§ 6

Geltungsdauer

§ 6 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.