Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht Vom 27. März 20011)
- Ausfertigungsdatum:
- 27.03.2001
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2001, 1113
AnlageA. Infektionsschutzgesetz Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen 1 2 3 4 5 § 3 Information, Aufklärung der Allgemeinheit insgesamt Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration neben den Bezirksämtern § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Zulassung von Ausnahmen - insgesamt, nicht jedoch für die Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5172 und 5173) Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration § 11 Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration § 12 Absätze 1 und 2 Übermittlungen an die zuständige Landesbehörde zuständige Landesbehörde für Entgegennahme und Weiterleitung der Übermittlungen an das Robert Koch-Institut Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration § 17 Absätze 1 bis 3 Maßnahmen bei kontaminierten Gegenständen und gegen Gesundheitsschädlinge Bekämpfung von Ratten Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration § 19 Beratungs-, Untersuchung- und Behandlungsleistungen bei ausgewählten Krankheiten bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration § 20 Absatz 5 unentgeltliche Schutzimpfungen Durchführung durch die Gesundheitsämter Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration neben den Bezirksämtern § 22 Absatz 2 Satz 3 Nachtragung in den Impfausweis insgesamt Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration § 27 Absätze 5 und 6 Pflichten bei Arzneimitteln sowie Blut-, Organ- und Gewebespendern zu unterrichtende zuständige Behörde des Landes Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, soweit nach dem Transplantationsgesetz in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), nichts anderes bestimmt ist § 30 Absätze 6 und 7 Vorhaltungen zum Zweck der Absonderung - für den Transport Behörde für Inneres und Sport - im Übrigen Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration § 37 Absatz 3 Überwachung der Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird Behörde für Justiz und Verbraucherschutz § 39 Absatz 2 Maßnahmen der zuständigen Behörde bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird Behörde für Justiz und Verbraucherschutz § 40 Fachkommissionen beim Umweltbundesamt zuständige oberste Landesbehörden, mit denen das Benehmen hinsichtlich der Mitglieder hergestellt wird Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und die nach Abschnitt I der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde § 41 Absatz 1 Satz 1 Hinwirken auf gefahrlose Abwasserbeseitigung zuständig sind die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie die Stadtentwässerung neben den Bezirksämtern auf Grund der Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom 27. Juli 2010 (Amtl. Anz. S. 1305), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2096) § 41 Absatz 1 Satz 2 infektionshygienische Überwachung der Abwasserbeseitigung bei den öffentlichen Abwasseranlagen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft § 43 Absatz 1 Personen, die mit Lebensmitteln umgehen Erstbelehrung und Ausstellen der Bescheinigung - bei in Justizvollzugsanstalten inhaftierten Personen Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - bei Personen, die in den öffentlichen Dienst eingestellt werden Personalamt §§ 44 bis 48 Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern insgesamt Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration § 65 Absatz 1 Gewährung einer Entschädigung bei Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 insgesamt die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat § 69 Absatz 1 Satz 1- Nummer 2 Träger der Kosten Sentinel-Erhebungen Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration - Nummer 4 Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder angeordnet hat - Nummer 5 Kosten der Untersuchung und Behandlung nach § 19 Absatz 1, soweit es sich um sexuell übertragbare Krankheiten handelt Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration - Nummer 6 unentgeltliche Impfungen Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration B. Trinkwasserverordnung, soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützt ist Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen 1 2 3 4 5 Alle Vorschriften bei Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a, soweit sie Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind Behörde für Justiz und Verbraucherschutz C. Verordnung über Rattenbekämpfung Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen 1 2 3 4 5 insgesamt mit Ausnahme von § 7 Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration D. Rechtsverordnungen, die gestützt sind auf Vorschrift Erläuterndes Stichwort zur Kennzeichnung der Aufgabe insgesamt Umfang der Aufgabe, für die eine besondere Zuständigkeit besteht Zuständigkeit Bemerkungen 1 2 3 4 5 § 20 Absätze 6 und 7 IfSG Durchführung von angeordneten Schutzimpfungen, Überwachung insgesamt Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration neben den Bezirksämtern
Auf Grund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird bestimmt:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.