Verordnung über die Beitragseinziehung durch die Handwerkskammer Hamburg Vom 25. Januar 1966
- Ausfertigungsdatum:
- 25.01.1966
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1966, 30
Auf Grund des § 113 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzblatt I 1966 Seite 2) wird auf Antrag der Handwerkskammer verordnet:
§ 1Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe werden von der Handwerkskammer Hamburg eingezogen.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1966 in Kraft.(2) Gleichzeitig wird auf Grund der §§ 4 und 6 des Gebührengesetzes vom 5. Juli 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2013-h) die Gebührenordnung für die Handwerkskammer Hamburg vom 20. Dezember 1960 (Amtlicher Anzeiger Seite 1185), soweit der Senat die Vorschriften erlassen hat, aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.