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title: "APO-FPH — Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft (APO-FPH) Vom 29. August 2000"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
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updated: "2026-05-13T12:27:48+00:00"
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# APO-FPH — Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft (APO-FPH) Vom 29. August 2000

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 29.08.2000
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2000, 275


### Anlage APO-FPH

Anlage zu § 4 Absatz 3Stundentafel der Berufsfachschule Fachpraktikerin / Fachpraktiker Hauswirtschaft Fächer des berufsbezogenen und des berufsübergreifenden Unterrichts Unterrichts- stunden Berufsbezogener Unterricht: 1. Versorgungsleistungen durchführen2. Betreuungsleistungen durchführen Summe berufsbezogener Unterricht 1480 Berufsübergreifender Unterricht: 1. Sprache und Kommunikation2. Fachenglisch3. Wirtschaft und Gesellschaft Summe berufsübergreifender Unterricht 680 Summe berufsbezogener und berufsübergreifender Unterricht 2160 Fachpraktische Ausbildung 1440

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 7. August 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2 — Ziel und Struktur der Ausbildung

§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung(1) Die Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft soll Kompetenzen vermitteln, die einer Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft entsprechen. (2) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Schuljahre.

### § 4 — Inhalt der Ausbildung

§ 4 Inhalt der Ausbildung(1) 1Die Ausbildung umfasst den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Unterricht sowie die fachpraktische Ausbildung.2Sie umfasst im berufsbezogenen Unterricht die Fächer „Versorgungsleistungen durchführen“ und „Betreuungsleistungen durchführen“.3 Sie umfasst im berufsübergreifenden Unterricht die Fächer Sprache und Kommunikation, Wirtschaft und Gesellschaft und Fachenglisch. 4Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern. (2) 1Die fachpraktische Ausbildung wird in allen drei Ausbildungsjahren im Umfang von zwei Schultagen je Woche in Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. 2Die Ausbildungsstätte muss nach § 5 der Regelung der Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft (AusbRegFPH) vom 11. Januar 2011 (Amtl. Anz. S. 2502) geeignet sein und eine Ausbilderin oder einen Ausbilder stellen, die oder der nach § 6 AusbRegFPH geeignet ist.3Die Ausbildung kann auch in Blockform organisiert werden. 4Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt die Ausbildungsstätte zum Ende des Schulhalbjahres eine Zwischenbeurteilung und zum Ende des Schuljahres eine Abschlussbeurteilung. 5Auf der Grundlage dieser Beurteilung setzt die Zeugniskonferenz die Note fest. 6Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Note »mangelhaft« oder »ungenügend« bewertet, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen. (3) Die Zahl der über die Dauer des Bildungsganges von drei Schuljahren im Unterricht mindestens zu erteilenden Unterrichtsstunden (Grundstunden) sowie die Stunden der fachpraktischen Ausbildung werden durch die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Stundentafel festgelegt. Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen. Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.

### § 5 — Projektorientierte Unterrichtsvorhaben

§ 5 Projektorientierte Unterrichtsvorhaben1Unterrichtsfächer sowie Teile der fachpraktischen Ausbildung können in projektorientierten Unterrichtsvorhaben übergreifend unterrichtet werden. 2Dabei sind geeignete projektspezifische Leistungsnachweise vorzusehen, die eine Bewertung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers gewährleisten. 3Die von den Schülerinnen und Schülern in einem projektorientierten Unterrichtsvorhaben erbrachten Leistungen werden entweder für jedes Fach getrennt bewertet oder mit einer Gesamtnote, die für jedes Fach oder jeden Kurs gilt. 4Die Leistungen können auch mit einer Projektnote bewertet werden, wenn das Unterrichtsvorhaben in seinem Umfang dem Unterricht eines Schulhalbjahres in einem Fach entspricht. 5Die Projektnote wird als Note im Zeugnis aufgeführt und ist in ihren Wirkungen der Note eines Faches gleichgestellt.

### § 6 — Versetzung

§ 6 Versetzung(1) 1Der Übergang in das jeweils nächste Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus. 2Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. 3Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern sowie in der fachpraktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. 4Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen gemäß der Absatz 2 einen Ausgleich hat oder ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 3 unberücksichtigt bleiben. (2) 1Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. 2Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreichen wird.

### § 7 — Abschlussprüfung

§ 7 AbschlussprüfungDie Abschlussprüfung wird gemäß der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft vom 11. Januar 2011 (Amtl. Anz. S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung von der nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stelle durchgeführt.

### Eingangsformel APO-FPH

Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:

### § 3 — Zulassung zur Ausbildung, Probehalbjahr

§ 3 Zulassung zur Ausbildung, Probehalbjahr(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer geistig behindert ist und im Bereich Hauswirtschaft durch Schulbesuch oder Arbeit im Betrieb Kompetenzen erworben hat, die einen erfolgreichen Besuch dieser Bildungsmaßnahme erwarten lassen. (2) Ein Probehalbjahr findet nicht statt.

### § 8 — Schlussbestimmung

§ 8 SchlussbestimmungDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft.

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft (APO-FPH) Vom 29. August 2000
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HwirtHiBerFSchulAPOHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
