Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens Vom 7. Juni 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.2016
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2016, 225
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichFür Amtshandlungen1. der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde,2. des Studierendenwerkes Hamburg im Rahmen seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 3 des Studierendenwerksgesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), zuletzt geändert am 23. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 137), in der jeweils geltenden Fassungwerden Verwaltungsgebühren nach der Anlage erhoben. Für Amtshandlungen nach Satz 1 Nummer 1 werden zusätzlich besondere Auslagen erhoben.
Gebührenfreiheit
§ 4 GebührenfreiheitEntscheidungen über die Gewährung von Förderungsleistungen oder Ausbildungsbeihilfe auf Grund1. der Richtlinien für die Förderung ausländischer Studierender an den Hamburger Hochschulen vom 17. August 2011,2. des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. November 1984 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert am 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 462),in der jeweils geltenden Fassung sind gebührenfrei.
Vorauszahlungen
§ 3 VorauszahlungenDie gebührenpflichtige Amtshandlung wird von der Vorauszahlung der besonderen Auslagen abhängig gemacht.
Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro 1 Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ für an ausländischen Hochschulen erworbene Abschlüsse je 177,- bis 293,- 2 Staatliche Anerkennung von nicht staatlichen Hochschulen 2.1 Entscheidung über den Antrag gemäß § 115 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 599), in der jeweils geltenden Fassung je 6 150,- bis 22 000,- 2.2 Änderung eines Anerkennungsbescheides oder Erteilung von ergänzenden Auflagen je 850,- bis 7 350,- 2.3 Genehmigung oder Gestattung nach § 113 Absatz 3 oder § 116 Absatz 4 oder 5 HmbHG je 130,- bis 2 250,- 2.4 Widerruf einer Genehmigung oder Gestattung nach § 113 Absatz 3 oder § 116 Absatz 4 oder 5 HmbHG je 150,-- bis 2.000,-- 2.5 Widerruf der Genehmigung der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie nach § 113 Absatz 4 HmbHG je 2.500,-- bis 10.000,-- 2.6 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung einer nicht staatlichen Hochschule nach § 117 Absatz 2 oder 3 HmbHG je 2.500,-- bis 10.000,-- 2.7 Neben der Gebühr nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.6 sind Aufwendungen, die durch die gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung gemäß § 114a in Verbindung mit § 114b HmbHG entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. 2.8 Genehmigung von Grundordnungen beziehungsweise Statuten und weiteren Hochschulsatzungen und deren Änderungen je 130,- bis 5.000,-- 2.9 Anzeige der Aufhebung einer Hochschule durch ihren Träger gemäß § 117 Absatz 5 HmbHG je 1.500,-- bis 7.000,-- 3 Staatliche Anerkennung von nicht staatlichen Berufsakademien 3.1 Erteilung eines Anerkennungsbescheides gemäß § 12 des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes (HmbBAG) vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 253), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung je 6 150,- bis 22 000,- 3.2 Änderung eines Anerkennungsbescheides oder Erteilung von ergänzenden Auflagen je 850,- bis 7.000,-- 3.3 Genehmigung gemäß § 12 Absatz 4 HmbBAG je 130,- bis 5.000,-- 3.4 Genehmigung nach § 13 Absatz 3 HmbBAG je 130,- bis 2 250,- 3.5 Widerruf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 4 HmbBAG je 500,-- bis 5.000,-- 3.6 Widerruf einer Genehmigung nach § 13 Absatz 3 HmbBAG je 150,-- bis 2.000,-- 3.7 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung einer nicht staatlichen Berufsakademie nach § 14 Absatz 2 oder 3 HmbBAG je 2.500,-- bis 10.000,-- 3.8 Genehmigung gemäß § 4 Absatz 2 HmbBAG je 130,- bis 2 250,- 3.9 Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung einer nicht staatlichen Berufsakademie nach § 14 Absatz 4 HmbBAG je 1.500,-- bis 7.000,-- 4 Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert am 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838, 1869), in der jeweils geltenden Fassung je 195,- bis 350,--
Auf Grund der §§ 2 und 15 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2 Entstehung der GebührenpflichtDie Gebührenpflicht entsteht mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder Widerspruchs.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.