HptSchulGlwAbkG HA · Hamburg

Gesetz zum Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen Vom 21. August 19921)

Ausfertigungsdatum:
21.08.1992
Fundstelle:
HmbGVBl. 1992, 175
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 11Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluss ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluss erworben wurde. 2Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.

Artikel

Artikel 21Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. 2Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.

Artikel

Artikel 31Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, dass eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. 2Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.Bonn, den 12. März 1992

Artikel

Artikel 1Dem am 12. März 1992 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.Ausgefertigt Hamburg, den 21. August 1992. Der Senat

Eingangsformel HptSchulGlwAbkG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.