HmbMittebEVerkZV HA 64 · Hamburg

Vierundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte Vom 2. Juni 2025

Ausfertigungsdatum:
02.06.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 353
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HmbMittebEVerkZV

Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:

§ 1

Sonntagsöffnung am 6. Juli 2025

§ 1 Sonntagsöffnung am 6. Juli 2025(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltungen1. „Sommerzauber - gemeinsam einzigartig“,2. „Sommerzauber - gemeinsam einzigartig“,3. „Inklusion & Integration - Gemeinsam verbinden wir die Welt“,4. „Summer Bikertreff bei Louis“ - großer Bikertreff mit kostenlosem Motorradmarkt.(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 11. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Steintorwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und das nördliche Überseequartier (Überseeboulevard) in der HafenCity,2. Nummer 2 auf das Westfield Hamburg-Überseequartier (innerhalb des durch Überseeallee ab Magdeburger Brücke, San-Francisco-Straße, Hübenerstraße bis Einmündung Vancouverstraße sowie Vancouverstraße verlängert bis Chicagokai und Elbe umgrenzten Gebiets),3. Nummer 3 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83beschränkt.

§ 2

Schlussvorschrift

§ 2 SchlussvorschriftDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.