Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg mit der Feuerwehr-Unfallkasse Nord zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUNVO) Vom 20. Juni 2006 *
- Ausfertigungsdatum:
- 20.06.2006
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2006, 339
Auf Grund von § 117 Absatz 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729, 2740), wird verordnet:
Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung
§ 1 Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg und die Feuerwehr-Unfallkasse Nord zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt.(2) Die gemeinsame Feuerwehr-Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII) für die in § 128 Absatz 1 Nummer 6 SGB VII genannten Versicherten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein und führt den Namen Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord.(3) Der Sitz der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord ist Kiel. Die Dienststellen in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern der an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträger bleiben als Landesgeschäftsstellen der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord bestehen.(4) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
Aufsicht
§ 2 AufsichtAufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.
Rechtsübergang, Personalüberleitung
§ 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung(1) Die Rechte und Pflichten der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg und der Feuerwehr-Unfallkasse Nord gehen vom Zeitpunkt der Vereinigung an auf die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord über. (2) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein. Die von den bisherigen Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne des § 18 SGB VII bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord wahrzunehmen.
Aufbringung der Mittel, Finanzierung
§ 4 Aufbringung der Mittel, Finanzierung(1) Die Mittel für die Aufgaben der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord werden durch Beiträge der Unternehmen, in deren Einrichtungen die nach § 128 Absatz 1 Nummer 6 SGB VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.(2) Die von den an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet; das Nähere regelt die Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord.
Selbstverwaltung
§ 5 SelbstverwaltungBis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen dieser Organe. Die Besetzung der Selbstverwaltungsgremien erfolgt in einer Drei-Länder-Parität.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.