HfVerkO HA · Hamburg

Verordnung über den Verkehr im Hamburger Hafen und auf anderen Gewässern (Hafenverkehrsordnung) Vom 12. Juli 1979

Ausfertigungsdatum:
12.07.1979
Fundstelle:
HmbGVBl. 1979, 227
55 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 39c

Nutzungsverpflichtung

§ 39cNutzungsverpflichtungFür Fahrzeuge, die mit Inland AIS und Inland ECDIS Geräten nach Artikel 7.06 Nummern 2 und 3 des Europäischen Standards für technische Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) Ausgabe 2017/1 (BAnz. AT 13.03.2018 B4) ausgerüstet sind, gilt eine Nutzungsverpflichtung der AIS und ECDIS Geräte gemäß § 4.07 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung im Hamburger Hafen ohne die Randgebiete.

§ 41a

Einleiten von Ballastwasser

§ 41aEinleiten von Ballastwasser(1) 1Das Einleiten von Ballastwasser ist verboten, soweit nicht zuvor eine Ballastwasser-Behandlung nach Regel D-2 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. 2Dies gilt nicht in den Fällen nach Regel A-3 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen.(2) Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 und des Artikels 10 Absatz 2 des Ballastwasser-Übereinkommen auf Antrag eine Erlaubnis erteilen.(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Schiffe, die vor dem 8. September 2017 auf Kiel gelegt wurden, das Einleiten von Ballastwasser auch zulässig, soweit zuvor ein Ballastwasser-Austausch nach Regel D-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen und unter Beachtung der Anforderungen an den Ballastwasser-Austausch nach Regel B-4 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen durchgeführt worden ist. 2Im Übrigen ist ein Ballastwasser-Austausch auch in einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß § 22 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), zuletzt geändert am 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 210), bestimmten Ballastwasser-Austauschgebiet zulässig.(4) 1Die Regelung nach Absatz 3 gilt für Schiffe, für die gemäß Regel 7 der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (MARPOL) vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) ausgestellt wird, bis zum Tag der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 8. September 2019. 2Hat eine Erneuerungsbesichtigung des Schiffes zwischen dem 8. September 2014 und dem 7. September 2017 stattgefunden, so gilt Absatz 3 nur bis zum Tag der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 7. September 2017. 3Die Regelung des Absatzes 3 gilt für Schiffe, für die gemäß Regel 7 der Anlage 1 MARPOL ein IOPP-Zeugnis nicht ausgestellt wird, bis zum 7. September 2024.(5) Die Beschränkungen der Absätze 1 und 3 gelten nicht für Ballastwasser, das im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung aufgenommen worden ist.

§ 41b

Einbringen von Sedimenten

§ 41bEinbringen von SedimentenDas Einbringen von Sedimenten aus Ballasttanks in das Hafenwasser ist verboten.

§ 41c

Begriffsbestimmungen für die Ballastwasserbehandlung

§ 41cBegriffsbestimmungen für die BallastwasserbehandlungIm Sinne der §§ 41a und 41b dieser Verordnung sind1. Ballastwasser: jegliches Wasser einschließlich der darin enthaltenen Schwebstoffe, das an Bord eines Schiffes genommen wird, um den Trimm, die Krängung, den Tiefgang, die Stabilität oder die Spannung eines Schiffes zu regulieren;2. Sediment: jegliche aus Ballastwasser ausgefallene Stoffe, die sich in einem Schiff abgelagert haben;3. Schiff: jedes seegehende Fahrzeug, das im Wasser betrieben wird, insbesondere auch Unterwassergerät, schwimmende Plattformen, Geräte und Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten, wenn es Seegewässer seewärts der Grenze des Küstenmeeres befährt, ausgenommen Binnenschiffe.

Anlage 2

Anlage 2 zu § 37 Absatz 4

Anlage 3

Anlage 3 zu § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1

§ 12

Allgemeines

§ 12 Allgemeines(1) Schlepper, die Seeschiffen assistieren, dürfen die Sichtzeichen nach Regel 24 Buchstabe a Ziffer i Satz 2 sowie Ziffer v, geschleppte Fahrzeuge das Sichtzeichen nach Regel 24 Buchstabe e Ziffer iii der KVR nicht führen.(2) Geschleppte außergewöhnliche Schwimmkörper in Fahrt haben das Sichtzeichen nach Regel 24 Buchstabe e Ziffer iii der KVR nur dann zu führen, wenn die Länge des Schleppverbandes insgesamt mehr als 50 m beträgt.(3) 1Die in der KVR vorgeschriebenen Sichtzeichen für manövrierunfähige und manövrierbehinderte Fahrzeuge dürfen nur geführt werden, wenn es aus Sicherheitsgründen von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist; handelt es sich um ein Wegerechtschiff, darf das Sichtzeichen auch auf Anordnung der Hafenlotsinnen und der Hafenlotsen geführt werden. 2Dies gilt nicht, wenn und solange ein die Manövrierfähigkeit beeinträchtigendes Ereignis während der Fahrt eintritt. 3Hamburg Port Traffic ist über die Erklärung eines Fahrzeugs zum Wegerechtschiff zu informieren.(4) Fahrzeuge, die zum Zwecke des Drehens und Schwojens den Anker benutzen, gelten als in Fahrt befindlich und haben die entsprechenden Sichtzeichen zu führen.(5) Die in der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, dürfen nicht geführt werden von festgemachten Fahrzeugen, die1. unverpackte entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad C geladen haben,2. nach dem Löschen der in Nummer 1 genannten Güter noch nicht gereinigt und entgast oder inertisiert sind.(6) Die Bestimmungen der KVR über den Signalaustausch beim Überholen (Regel 34 Buchstabe c) finden keine Anwendung.

§ 13

Seeschiffe

§ 13 Seeschiffe(1) Ankommende Seeschiffe, die eine Hafenlotsin oder einen Hafenlotsen in Anspruch nehmen wollen, haben - soweit sie nicht mit der Lotsenstation in Funksprechverbindung stehen - am Tage ab Blankenese die Flagge G des Internationalen Signalbuches zu führen, nachts bei Annäherung an die Lotsenstation den Morsebuchstaben G als Schall- oder Lichtsignal zu geben.(2) Für festgemachte Seeschiffe entfällt in den Binnenschiffhäfen und in den Randgebieten die Pflicht zur Lichterführung.

§ 14

Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge

§ 14 Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge(1) In Fahrt befindliche Binnenschiffe und Schlepp- und Schubverbände des Oberelbeverkehrs dürfen auch die für sie auf der Binnenschifffahrtstraße Elbe vorgeschriebenen Sichtzeichen führen.(2) 1Auf Binnenschiffen im Hafenverkehr und auf Hafenfahrzeugen brauchen1. das nach Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii der KVR vorgeschriebene zweite Topplicht,2. das nach Regel 24 Buchstabe a Ziffer i der KVR vorgeschriebene dritte Topplicht,3. solange das nach § 8 der Allgemeinen Zollverordnung in der Fassung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzblatt I Seite 561) geforderte weiße Zolllicht geführt wird, das nach Regel 24 Buchstabe a Ziffer iv der KVR vorgeschriebene Schlepplichtnicht geführt zu werden. 2Abweichend von Anlage 1 Ziffer 2 Buchstabe a bis e und i der Seestraßenordnung braucht das Topplicht nur in einem Mindestabstand von 1 m über den Seitenlichtern geführt zu werden. 3Der Abstand der senkrecht übereinander zu führenden Lichter und Signalkörper (Anlage 1 Ziffer 2 Buchstabe i und Ziffer 6 der Seestraßenordnung) braucht nur 0,50 m zu betragen; das untere Licht muss jedoch mindestens 2 m über Deck geführt werden.(3) 1Für festgemachte Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge findet § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung keine Anwendung. 2Die Pflicht zur Lichterführung entfällt1. für Binnenschiffe in den Binnenschiffhäfen und in den Randgebieten,2. für Hafenfahrzeuge in den Seeschiffhäfen innerhalb der ihnen allgemein zur Verfügung gestellten und durch Tafeln kenntlich gemachten Liegeplätze (§ 29 Absatz 1), in den Binnenschiffhäfen sowie in den Randgebieten.(4) 1Hafenfahrzeuge haben Positionslaternen zu führen, die entweder nach der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt und im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012, BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2964), oder nach § 18 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3013, 3023) in ihrer jeweiligen Fassung zugelassen sind. 2Die Bezeichnung und Anordnung der Positionslaternen darf den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen.(5) 1Festmacherboote brauchen, während die Leinen angenommen, ausgefahren, befestigt oder gelöst werden, die Lichter nach Regel 23 Buchstabe a oder c der KVR nicht zu führen. 2Es ist dann aber eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit weißem Licht bereitzuhalten. 3Das Licht muss bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs gezeigt werden.(6) Greiferbagger auf schwimmenden Einrichtungen, Peil- und Messfahrzeuge sowie Brückenprüffahrzeuge im Einsatz dürfen neben den Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe b der KVR ein gelbes Funkellicht führen.

§ 22

Schlepp- und Schubverbände

§ 22 Schlepp- und Schubverbände(1) 1Schlepp- und Schubverbände dürfen, wenn sie aus zwei oder mehr geschleppten oder geschobenen Fahrzeugen bestehen, insgesamt folgende Abmessungen nicht überschreiten:1. auf der Unterelbe, der Norderelbe, der Süderelbe und dem Köhlbrand die auf der Bundeswasserstraße Elbe außerhalb des Hamburger Hafens zulässigen Abmessungen;2. im Köhlfleet, Finkenwerder Vorhafen und Dradenauhafen;im Parkhafen und Waltershofer Hafen;im Sandauhafen und in der Rethe;im Kuhwerder Vorhafen und Roßhafen 185 m Länge und 23 m Breite;3. in den übrigen Seeschiffhäfen 135 m Länge und 23 m Breite;4. in den Binnenschiffhäfen und in den Randgebieten entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bis zu 100 m Länge und 20 m Breite.2Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.(2) 1Die Schlepptrosse der Schleppverbände muss soweit aufgekürzt werden, wie es die sichere Führung des Schleppverbandes erfordert. 2Sie darf unterhalb des Seemannshöftes höchstens 90 m lang sein.(3) 1Auf geschobenen Einheiten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:1. im vorderen Teil des Schubverbandes hat sich eine schifffahrtskundige Person als Ausguck aufzuhalten, wenn es die sichere Führung des Verbandes erfordert,2. für diesen Ausguck muss eine ständige Sprechverbindung zur Schiffsführerin oder zum Schiffsführer gewährleistet sein.2Von dem Ausguck kann abgesehen werden, wenn durch ein in der Höhe veränderbares Ruderhaus auf dem Schubschlepper der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer ausreichende Sicht für ein sicheres Manövrieren gewährleistet ist.(4) 1Binnenmotorschiffe im Oberelbeverkehr dürfen auf der Norderelbe unterhalb der Freihafenelbbrücke und auf der Süderelbe unterhalb der Brücke des 17. Juni nicht als Schlepper verwendet werden. 2Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Hafen nur durchfahren werden soll. 3Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen zulassen.

§ 3

Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer und Besatzung

§ 3 Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer und BesatzungIn dieser Verordnung sind1. Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer: jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter;2. Besatzung: alle Personen, die für die Führung und den Betrieb eines Fahrzeuges an Bord sind.

§ 32

Vertäuen und Abbäumen

§ 32 Vertäuen und Abbäumen(1) 1Fahrzeuge sind sicher zu vertäuen. 2Die Befestigung darf den Verkehr an Land oder auf den Landungsanlagen nicht behindern und muss, rasch gelöst werden können.(2) 1Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen der Liegeplätze befestigt werden. 2Solche Einrichtungen sind insbesondere Poller, Klampen, Haken, Schutenhalter, Ringe und Ketten.(3) Müssen fremde Fahrzeuge losgeworfen werden, so sind sie von dem, der sie losgeworfen hat, unverzüglich wieder ordnungsgemäß zu vertäuen.(4) Leinen, die die Benutzung der Gewässer behindern können, dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur zum Verholen ausgebracht und müssen bei Tag und Nacht in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden.(5) Seeschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde abgebäumt werden.(6) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist für alle Maßnahmen verantwortlich, die durch Änderung des Wasserstandes sowohl in den tideoffenen als auch in den abgeschleusten Gewässern erforderlich werden.

§ 35

Bewachung

§ 35 Bewachung(1) Seeschiffe müssen während ihres Aufenthaltes im Hafen ausreichend besetzt sein.(2) Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge müssen während ihres Aufenthaltes in Seeschiffhäfen so besetzt oder bewacht werden, wie es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrs-, Wetter-, Tide- und Eisverhältnisse verlangt.(3) 1Soll ein See- oder Binnenschiff ohne Besatzung in einem Seeschiffhafen aufliegen, so muss, sich mindestens ein schifffahrtkundiger Wachmann an Bord befinden. 2Soll das Fahrzeug in einem Binnenschiffhafen aufliegen, so genügt es, wenn der zuständigen Behörde eine geeignete ortsansässige Person namhaft gemacht wird, die sich verpflichtet, behördliche Anordnungen auszuführen.(4) 1Die Schiffsräume aufliegender Fahrzeuge müssen den zuständigen Beamten jederzeit zugänglich sein. 2Vorrichtungen zur Abgabe von Notsignalen und zum Vertäuen müssen ständig bereitliegen.(5) Verantwortlich für die Einhaltung dieser Bestimmungen sind die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, die zur Bewachung eingesetzten Personen, in den Fällen der Absätze 2 bis 4 auch der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs.

§ 37

Umschlag von Trockenmassengütern

§ 37 Umschlag von Trockenmassengütern(1) Der Umschlag von Trockenmassengütern darf nur erfolgen, wenn alle zu beachtenden Sicherheitsvorschriften eingehalten sind.(2) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der Vertreter der Umschlagsanlage müssen rechtzeitig vor Ankunft des Schiffes die in Anlage 1 aufgeführten erforderlichen Informationen austauschen.(3) 1Vor Beginn des Umschlags haben die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der Vertreter der Umschlagsanlage eine gemeinsame Sicherheitsprüfliste nach den Leitlinien des Anhangs 4 des BLU-Codes auszufüllen und zu unterzeichnen. 2Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der von der Umschlagsanlage benannte Vertreter haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.(4) 1Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des Fahrzeuges. 2Die Einzelheiten des Umschlags sind durch einen abgestimmten Löschplan nach dem Muster in Anhang 2 des BLU-Codes zu vereinbaren, der auch die IMO-Kennnummer des betreffenden Fahrzeuges enthält; die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der Vertreter der Umschlagsanlage haben ihre Zustimmung zu dem Plan mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. 3Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und Vertreter der Umschlagsanlage haben vor Beginn und während der Lade- und Löscharbeiten die in Anlage 2 aufgeführten Pflichten zu erfüllen.(5) Vor Beginn des Ladens hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine Ladungserklärung nach Anhang 5 des BLU-Codes zu erstellen; der Vertreter der Umschlagsanlage hat sich davon zu überzeugen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die in der Ladungserklärung enthaltenen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhalten hat.(6) 1Nach Beendigung des Umschlags ist durch den Verantwortlichen des Schiffes und den Vertreter der Umschlagsanlage schriftlich zu bestätigen, dass der Umschlag gemäß dem vereinbarten Lade- und Löschplan durchgeführt wurde, beim Löschen muss diese Bestätigung eine Feststellung über die ordnungsgemäße Leerung und Reinigung der Laderäume enthalten. 2Der Umschlagsbetrieb hat diese Bestätigung und eine Kopie des Lade- und Löschplans ein Jahr aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.(7) Wenn der Lade- und Löschplan nach Absatz 4 nicht eingehalten wird oder die Sicherheit des Fahrzeugs aus anderen Gründen beeinträchtigt wird, kann die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer den Umschlag abbrechen.(8) Der Vertreter der Umschlagsanlage hat von ihm festgestellte offensichtliche Mängel an Bord des Fahrzeugs, die das sichere Laden oder Löschen fester Massengüter gefährden könnten, unverzüglich der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer und der zuständigen Behörde zu melden.(9) Die zuständige Behörde hat das Recht, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Fahrzeugs gefährdet ist.(10) Zwischen dem Fahrzeug und der Umschlagsanlage ist eine wirksame und ununterbrochene Nachrichtenverbindung zum Austausch von Informationen über die Lade- oder Löscharbeiten zu schaffen und aufrecht zu erhalten; diese muss gewährleisten, dass eine Anweisung zur Unterbrechung des Ladens oder Löschens unverzüglich befolgt wird.(11) Beim Laden oder Löschen entstandene Schäden sind gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG Nr. L 13 S. 9), zuletzt geändert am 5. November 2002 (ABl. EG 2002 Nr. L 324 S. 53), zu melden und gegebenenfalls zu beheben; eine Erklärung hierüber ist in den Lade- oder Löschplan nach Absatz 6 aufzunehmen.

§ 38

Sicherheitsbestimmungen für Massengutschiffe

§ 38 Sicherheitsbestimmungen für Massengutschiffe(1) 1Das Fahrzeug, das zum Laden oder Löschen von Trockenmassengütern eine Umschlagsanlage anläuft, hat den Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen in Anlage 3 zu entsprechen. 2Die Eignung ist von dem Vertreter der Umschlagsanlage zu kontrollieren. 3Stellt dieser fest, dass ein Fahrzeug die Eignungskriterien nicht erfüllt, so hat er unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.(2) Vor Beginn des Umschlages von Trockenmassengütern auf Fahrzeugen, die sowohl feste als auch flüssige Stoffe in loser Form befördern können (Oil-Bulk-Ore-Schiffe), muss die Gasfreiheit der Laderäume und der angrenzenden Tanks durch eine Gaszustandsbescheinigung oder durch andere geeignete Unterlagen nach der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 21. September 2021 (HmbGVBl. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

§ 3b

Begriffsbestimmungen für den Informationsdienst River Information Service

§ 3b Begriffsbestimmungen für den Informationsdienst River Information ServiceIn dieser Verordnung sind1. Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services - RIS): harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen zu Managementdiensten anderer Transportträger, insbesondere den Verkehrsmanagement- und Informationsdiensten des Seeverkehrs;2. Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste:alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster;3. Inland AIS Gerät:ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt genutzt wird;4. Inland ECDIS Gerät:ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann.

§ 4

Verkehrswege und -flächen

§ 4 Verkehrswege und -flächen(1) In dieser Verordnung gilt folgende Einteilung der Verkehrswege und -flächen:1. Hauptfahrwasser: Unter- und Norderelbe von Tinsdal bis Oortkaten mit Ausnahme der Wasserflächen nördlich der Linie vom Sandtorhöft entlang den Ponton- und Landeanlagen bis zur Südostecke Ausrüstungskai Altona;2. Nebenfahrwasser: Köhlfleet, Finkenwerder Vorhafen, Parkhafen, Köhlbrand, Süderelbe, Kuhwerder Vorhafen und südlicher Reiherstieg von der Schleuse bis zur Rethedoppelklappbrücke mit Ausnahme der Binnenschiffsliegeplätze am Ewersween;3. Sonstige Verkehrsflächen: Alle anderen Wasserläufe und -flächen, Hafenbecken und Kanäle.(2) Alle Verkehrswege und -flächen gelten als Fahrwasser im Sinne der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung.(3) Für die Bezeichnung der tiefsten Rinne im Fahrwasser der Norderelbe oberhalb der Freihafenelbbrücke und der Süderelbe oberhalb der Brücke des 17. Juni werden die auf der Binnenschifffahrtstraße Elbe geltenden Schifffahrtzeichen verwendet.

§ 40

Bezeichnung und Meldung von Schadens- und Gefahrenstellen

§ 40 Bezeichnung und Meldung von Schadens- und Gefahrenstellen(1) 1Schifffahrtgefährdende Stellen an Kaistrecken, Hafen- und Uferanlagen können durch rote Flaggen oder Tafeln gekennzeichnet werden. 2Von den Bestimmungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung über die Bezeichnung von Wracks oder anderen Schifffahrtshindernissen kann abgewichen werden.(2) Jede Fahrzeugführerin und jeder Fahrzeugführer hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:1. wenn sie oder er unbezeichnete, gesunkene oder treibende Fahrzeuge sowie unter Wasser liegende oder treibende Gegenstände feststellt, die die Schifffahrt gefährden können;2. wenn durch ihr oder sein Fahrzeug eine Beschädigung von Hafen- und Schifffahrtsanlagen oder -einrichtungen verursacht worden ist;3. wenn ihr oder sein Fahrzeug die Bezeichnung eines Schifffahrtshindernisses beschädigt, abgerissen oder in anderer Weise unkenntlich gemacht hat; in diesem Fall hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer außerdem das Schifffahrtshindernis sofort behelfsmäßig ausreichend zu bezeichnen, sofern nicht die Bezeichnung von anderer Seite übernommen oder eine Überwachung der Stelle sichergestellt ist;4. wenn durch ihr oder sein Fahrzeug oder dessen Ladung Hafen- und Schifffahrtsanlagen oder Gewässer verunreinigt werden.

§ 41

Verhüten von Verunreinigungen

§ 41 Verhüten von Verunreinigungen(1) Wenn Öl oder andere schädliche Stoffe gebunkert, gelöscht oder geladen wird, müssen die Abflüsse vom Deck der Fahrzeuge nach außenbords abgedichtet werden.(2) Es ist verboten, Bilgen und Tanks zu lenzen, in denen sich Öl oder andere schädliche Stoffe befinden können.(3) 1Die Vorschrift des § 1.10 Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung über die Pflicht, das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch an Bord zu haben, ist auch im Hamburger Hafen und in den Randgebieten auf Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge anzuwenden. 2Die Aufbewahrung des Ölkontrollbuchs für Hafenfahrzeuge kann an einer zentralen Betriebsstation erfolgen, wenn die Überwachung des Verbleibs der Rückstände von Öl und flüssigen Brennstoffen einschließlich ölhaltiger Abwässer sichergestellt ist.(4) Beim Löschen und Laden sowie beim Abpumpen von Wasser und bei der Benutzung von Schiffsaborten sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beschädigungen oder Beschmutzungen zu vermeiden.(5) 1Nach Einnahme eines Liegeplatzes ist das nach den Umständen vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten. 2Soweit Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht länger als eine halbe Stunde nach dem Festmachen zur Stromversorgung benutzt werden.

§ 42

Erlaubnisse und Verbote

§ 42 Erlaubnisse und Verbote(1) Ergänzend zu § 57 Absatz 1 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde:1. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern,2. das Fischen vom Boot aus,3. das Befahren der Landungsanlagen, Pontons und Zugangsbrücken mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Landfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen und sonstigen Landfahrzeugen;4. Baumaßnahmen oder Baustelleneinrichtungen auf oder an den Gewässern im Hamburger Hafen, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,5. der Einsatz von Wasserdrohnen und autonom verkehrenden Wasserfahrzeugen,6. Film- und Fernsehaufnahmen auf oder an Gewässern im Hamburger Hafen, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.(2) 1Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen. 2Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Frist erteilt.(3) Verboten ist1. das unbefugte Benutzen und Entfernen von öffentlich ausgelegten Rettungsgeräten,2. das unbefugte Betreten von beweglichen Brücken, Schleusen und Sperrwerken sowie von Leuchtfeuer-, Radar-, Funk-, Pegel- und abgesperrten Landungsanlagen,3. das eigenmächtige Öffnen oder Schließen von Absperrvorrichtungen,4. das unbefugte Bedienen von beweglichen Brücken, Schleusen- und Sperrwerkanlagen,5. das Unterfahren von ausgelegten Containerbrücken oder anderen Lade- und Löscheinrichtungen an Kaianlagen mit Fahrzeugen in der entgeltlichen Personenbeförderung sowie Sportfahrzeugen und Traditionsfahrzeugen,6. der Fischfang von öffentlichen Landeanlagen, die für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen sind,7. das Stehpaddeln im Hamburger Hafen ohne die Randgebiete,8. das Passieren von festgemachten Seeschiffen ohne ausreichenden Sicherheitsabstand.

§ 5

See- und Binnenschiffhäfen

§ 5 See- und Binnenschiffhäfen(1) Als Seeschiffhäfen gelten mit Ausnahme der Wasserflächen zwischen Ufern und Pontons:das Hauptfahrwasser von Tinsdal bis zur Freihafenelbbrücke,die Nebenfahrwasser mit Ausnahme der Süderelbe oberhalb der Brücke des 17. Juni,der Fischereihafen westlich des Radarturms,der Hansahafen, der Südwesthafen und der Steinwerder Hafen,der nördliche Reiherstieg bis zur Argentinienbrücke,der Werfthafen, der Kuhwerder Hafen, der Kaiser-Wilhelm-Hafen, der Ellerholzhafen,der Oderhafen und der Roßhafen,der Waltershofer Hafen,der Köhlfleethafen und der Dradenauhafen,der Sandauhafen, die Rethe, der Neuhöfer Hafen, der Kattwykhafen, der Blumensandhafen, der Hohe-Schaar-Hafen und der Schluisgrovehafen,der Reiherstieg von der Süderelbe bis zur Schleuse,die Seehäfen 1 bis 4 in Harburg.(2) Als Binnenschiffhäfen gelten alle übrigen Hafenteile.

§ 7

An- und Abmeldung

§ 7 An- und Abmeldung(1) 1Der zuständigen Behörde ist1. die Ankunft eines Binnenschiffes 24 Stunden vor Ankunft, spätestens jedoch beim Verlassen des letzten Hafens und2. der Zeitpunkt der Abfahrt mindestens zwei Stunden vorherunter Angabe vona) Art, Name und Führerin oder Führer des Fahrzeugs,b) ENI/amtlicher Schiffsnummer und Flagge,c) Größe und Tiefgang,d) Ladung,e) Eigner oder Charterer,f) Ankunftstag, -zeit und Liegeplatzschriftlich oder in elektronischer Form zu melden.2Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn sie elektronisch über das von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte Meldeportal erfolgt.(2) 1Die Ankunft eines Seeschiffes ist spätestens 24 Stunden vorher oder spätestens beim Verlassen des letzten Hafens mit den in § 28 Absatz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde zu melden. 2Die Meldepflicht gilt auch als erfüllt, wenn sie elektronisch über das vom zuständigen Bundesministerium eingerichtete einzige nationale Fenster erfolgt. 3Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle sind berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das einzige nationale Fenster betreibt.(3) Seeschiffe und nach See auslaufende Binnenschiffe haben den Zeitpunkt der Abfahrt der zuständigen Behörde mindestens zwei Stunden vorher anzuzeigen.(4) Von der An- und Abmeldepflicht (Absatz 1) sowie von der Anzeigepflicht (Absatz 3) sind befreit:1. deutsche und fremde Hoheitsfahrzeuge;2. Sportfahrzeuge;3. Fahrgastschiffe, die zwischen Hamburg und den deutschen Nordseebädern oder Orten an der Elbe verkehren;4. Schlepper mit Ausnahme der von See kommenden und nach See gehenden Schlepper;5. Fischereifahrzeuge mit weniger als 600 BRT.

§ 8

Schifffahrtspolizeiliche Meldungen

§ 8 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen(1) 1Die von der zuständigen Behörde bezeichneten Seeschiffe und mit Ukw ausgerüsteten Binnenschiffe (einschließlich Schlepp- und Schubverbände) haben beim Ein- und Auslaufen sowie beim Verholen im Hafen unter Angabe des Namens, der Größe und des Fahrtweges Positionsmeldungen in deutscher Sprache abzugeben. 2Diese Fahrzeuge haben an Hamburg Port Traffic ein- und ausgehend das Passieren der Landesgrenze bei Tinsdal und Oortkaten sowie das An- und Ablegen im Hamburger Hafen zu melden.(2) 1Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung dürfen den Hamburger Hafen nur unter den von der zuständigen Behörde für die jeweilige Fahrzeugart bekannt gemachten schifffahrtpolizeilichen Voraussetzungen befahren. 2Diese Fahrzeuge sind zwei Stunden vor dem Auslaufen oder Verholen mit den in § 58 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung genannten Angaben bei der zuständigen Behörde schriftlich zu melden.(3) 1Das nebeneinander Festmachen von Ausrüstungs- und Versorgungsfahrzeugen an Seeschiffen, insbesondere für Bunkervorgänge, Frischwasserversorgung oder Abfallentsorgung ist an Hamburg Port Traffic zu melden. 2Unberührt bleibt die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.

§ 26

Verkehr in den Randgebieten

§ 26 Verkehr in den RandgebietenIn den Randgebieten kann die zuständige Behörde durch Bekanntmachung oder durch Tafeln die höchstzulässige Tauchtiefe anordnen.1)

§ 39

Sicherheitsbestimmungen für Umschlagsanlagen von Trockenmassengütern

§ 39Sicherheitsbestimmungen für Umschlagsanlagen von Trockenmassengütern(1) Die Umschlagsanlage hat den Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen für das Laden und Löschen von Trockenmassengütern in Anlage 3 zu entsprechen. (2) Für die Umschlagsanlage ist beziehungsweise sind durch deren Betreiber ein oder mehrere Vertreter zu benennen.(3) 1Die Betreiber der Umschlagsanlage müssen Informationsbroschüren erstellen, die neben Angaben über die Anforderungen der Umschlagsanlage und der zuständigen Behörden die für einen sicheren Umschlag erforderlichen im Anhang 1 Absatz 1.2 des BLU-Codes aufgeführten Informationen erhalten. 2Diese Broschüren sind den Fahrzeugführern der die Umschlagsanlage nutzenden Massengutschiffe zur Verfügung zu stellen.

§ 3a

Begriffsbestimmungen für den Massengutumschlag

§ 3a Begriffsbestimmungen für den MassengutumschlagIn dieser Verordnung sind1. BLU-Code:die am 4. Dezember 2001 geltende Fassung des im Anhang der IMO-Entschließung A.862 (20) vom 27. November 1997 enthaltenen Verhaltenscodes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen;2. Trockenmassengüter:Güter, die in Kapitel XII Regel 1.4 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS Übereinkommen 1974) (BGBl. 1979 II S. 142) beschrieben sind, mit Ausnahme von Getreide gemäß Kapitel VI Regel 8.2 des SOLAS Übereinkommens 1974.

§ 44

Inkrafttreten

§ 44 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.

§ 29

Wasserrechtliche Genehmigung

§ 29 Wasserrechtliche Genehmigung1Bei der zuständigen Wasserbehörde ist eine Genehmigung nach § 15 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 337, 380), in der jeweils geltenden Fassung einzuholen, soweit Gewässer als1. Betriebs- oder Vorhaltefläche für Lieger, schwimmende Anlagen, Hafengüterfahrzeuge oder schwimmende Geräte,2. Vorhaltefläche für Sport- oder Traditionsfahrzeuge oder3. Vorhaltefläche für Fahrzeuge ohne gültige Schiffspapierebenutzt werden sollen. 2Die Schifffahrtspolizeibehörde ist zu beteiligen.

§ 20

Allgemeine Fahrregeln

§ 20 Allgemeine Fahrregeln(1) 1Fahrzeuge haben nach Möglichkeit auf allen Verkehrswegen und -flächen die rechte Seite des Fahrwassers zu halten und dabei so zu fahren, dass sie die Verkehrswege nicht mehr und nicht länger als nötig in Anspruch nehmen. 2Die Benutzung der linken Fahrwasserseite ist1. für Fahrzeuge im Lotsenversetzdienst,2. beim Manövrieren mit Großschiffen,3. im Übrigen nur auf kurzen Strecken zwischen benachbarten Hafenbecken, Einfahrten oder Liegeplätzenund unter der Voraussetzung zulässig, dass die Gefährdung der durchgehenden Schifffahrt ausgeschlossen werden kann.(2) Alle in Fahrt befindlichen Fahrzeuge - einschließlich der außergewöhnlichen Schlepp- und Schubverbände - müssen den Wegerechtschiffen ausweichen.(3) Fahrzeuge mit in Betrieb befindlichen Verbrennungskraftmaschinen oder Feuerungsanlagen, deren Schornsteine oder Abgasleitungen nicht mit wirksamen Funkenfängern ausgerüstet sind, müssen von Fahrzeugen, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter vorgeschriebenen Sichtzeichen führen, einen Mindestabstand von 30 m einhalten.(4) Ergänzend zu § 25 Absatz 2 der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung gelten für die Vorfahrt folgende Regelungen:1. Fahrzeuge, die das Hauptfahrwasser benutzen, haben Vorrang vor den aus Nebenfahrwassern oder sonstigen Verkehrsflächen kommenden Fahrzeugen,2. Fahrzeuge, die ein Nebenfahrwasser benutzen, haben Vorrang vor den aus sonstigen Verkehrsflächen kommenden Fahrzeugen,3. Fahrzeuge auf sonstigen Verkehrsflächen sind ausweichpflichtig, wenn sich ihr Kurs und der eines Fahrzeuges an ihrer Steuerbordseite so kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.

§ 21

Fahrregeln für Sportfahrzeuge

§ 21 Fahrregeln für Sportfahrzeuge(1) 1Auslaufende Sportfahrzeuge dürfen im Hauptfahrwasser der Unterelbe von der Einfahrt Rüschkanal bis zur Landesgrenze die Wasserflächen südlich des südlichen Tonnenstrichs benutzen. 2Segelfahrzeuge, die kreuzen müssen, dürfen die durchgehende Schifffahrt nicht behindern. 3Für Sportfahrzeuge untereinander gelten auf sonstigen Verkehrsflächen im Hamburger Hafen abweichend von § 20 Absatz 4 Nummer 3 die Ausweichregeln der KVR.(2) Fahrzeuge unter Ruder müssen auf der Norderelbe zwischen Niederhafen und Fischereihafen an der Nordseite hinter den Landungsanlagen fahren; sie dürfen sich in beiden Fahrtrichtungen außerhalb der Fahrrinne sowohl auf der Süderelbe zwischen der Retheeinfahrt und der Brücke des 17. Juni auf der Ostseite, nahe dem östlichen bzw. dem nördlichen Ufer, als auch auf der Süder- und Oberelbe, zwischen der Brücke des 17. Juni und der Hafengrenze bei Oortkaten, nahe dem südlichen Ufer halten.(3) Sportfahrzeuge müssen sich auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten oberhalb der Schaartorschleuse sowie auf der Bille und ihren Kanälen und den Hammerbrookkanälen so verhalten, dass Fahrgastschiffe und Schleppzüge nicht behindert werden.(4) Abweichend von § 20 Absatz 1 können Sportfahrzeuge auf der Binnen- und Außenalster, wenn die Verkehrslage dies erlaubt, auch die linke Fahrwasserseite benutzen.

§ 34

Herausragende Gegenstände

§ 34 Herausragende Gegenstände(1) 1Gegenstände dürfen über Fahrzeuge nur so weit hinausragen, dass der Verkehr nicht behindert wird. 2Die Gegenstände müssen am Ende durch eine rote Flagge gekennzeichnet und nachts ausreichend beleuchtet sein; dies gilt nicht für Ladebäume im Einsatz.(2) 1Festgemachte Fahrzeuge haben ihre Anker einzuhieven und zusätzlich zu sichern. 2Das Aushieven des Ankers für Instandsetzungsarbeiten ist nicht genehmigungspflichtig. 3Die Benutzung des Ankers zur Unterstützung der Festmacherleinen ist nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde erlaubt. 4Können geworfene Anker nicht eingehievt werden, dürfen sie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde liegen bleiben.

§ 36

Benutzung der Schrauben

§ 36 Benutzung der Schrauben(1) Fahrzeuge dürfen beim An- und Ablegen ihre Schrauben nur benutzen, wenn dadurch weder die Hafenanlage beschädigt noch die Hafensohle aufgewühlt wird.(2) 1Stillliegende Fahrzeuge dürfen die Schrauben nur dann drehen, wenn sie flott sind und eine Erlaubnis der zuständigen Behörde haben. 2Das gilt nicht, wenn es sich um einen Verstellpropeller in Nullstellung handelt oder wenn die Schraube getörnt wird. 3Törnen ist ein langsames Drehen der Schraube mit der Törnmaschine oder per Hand mit dem Törnknüppel, bei der kein Sog oder Schwell entsteht.(3) Maschinenproben dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde an den hierfür besonders vorgesehenen Liegeplätzen vorgenommen werden.(4) Während der Maschinenprobe sind folgende Signale so zu führen, dass sie jederzeit über den ganzen Horizont zu erkennen sind:1. bei Tage das Flaggensignal »UY« des Internationalen Signalbuches,2. bei Nacht ein grünes Licht über einem roten Licht.(5) 1Drehende oder törnende Schrauben stillliegender Fahrzeuge sind durch dicht über dem Wasserspiegel angebrachte und nachts zu beleuchtende Warntafeln zu kennzeichnen. 2Soweit eine erlaubnispflichtige Bewegung der Schrauben erfolgt, muss außerdem die Brücke und die Maschine besetzt und ein Warnposten am Heck aufgestellt sein. 3Dieser hat bei gefahrdrohender Annäherung anderer Fahrzeuge das sofortige Stoppen der Maschine zu veranlassen.(6) Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Benutzung von Steueranlagen, die einen Wasserstrom erzeugen.

§ 39a

Geltungsbereich und Gegenstand

§ 39a Geltungsbereich und Gegenstand(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den gesamten Binnenschiffsverkehr im Hamburger Hafen.(2) Für den Geltungsbereich dieses Abschnitts wird ein Binnenschifffahrtsinformationsdienst „RIS“ - River Information Service - eingeführt beziehungsweise vorhandene Informationssysteme so aufgebaut oder erweitert, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152), geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), erfüllt sind.

§ 39b

Pflichten

§ 39b Pflichten(1) Für den Geltungsbereich gemäß § 39a Absatz 1 stellt die zuständige Behörde bis zum Ablauf der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Frist sicher, dass1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation, Verkehrsplanung und Sicherheit relevanten Daten entsprechend der Anhänge I und II der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,2. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über die in Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit hafen- oder schifffahrtsrechtliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sicherere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.(2) Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.

Anlage 1

Anlage 1 zu § 37 Absatz 2

§ 8a

Mitteilungspflicht

§ 8a Mitteilungspflicht(1) Erhält die zuständige Behörde bei Erfüllung ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon , dass ein Schiff offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, unterrichtet sie unverzüglich und vorzugsweise in elektronischer Form die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde unter mindestens folgenden Angaben:1. Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge),2. Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen),3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.(2) Die zuständige Behörde übermittelt der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde die in Artikel 25 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57) genannten Informationen, soweit sie über diese verfügt.

§ 23

Fahrgeschwindigkeit

§ 23 Fahrgeschwindigkeit(1) 1Im Hamburger Hafen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die gewerbliche Schifffahrt 10 Knoten (19 Kilometer in der Stunde) durchs Wasser; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 2Die Höchstgeschwindigkeit für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt 12 Knoten (22 Kilometer in der Stunde) durchs Wasser.(2) Auf folgenden Verkehrswegen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, soweit örtlich durch Schifffahrtzeichen nichts anderes bestimmt ist, für alle Fahrzeuge mit eigener Triebkraft 8 km (4,3 Seemeilen) in der Stunde:1. Alster und ihre Kanäle und Fleete,2. Bille und ihre Kanäle,3. Hammerbrookkanäle,4. Fleete der Speicherstadt,5. Dove Elbe oberhalb der Tatenberger Schleuse, Neuer Schleusengraben und Schleusengraben,6. Steinwerder Kanäle,7. Wilhelmsburger Kanäle,8. Harburger Binnenhafen und seine Kanäle.(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Geschwindigkeitsbegrenzungen der Absätze 1 und 2 zulassen oder anordnen.

§ 28

Liegeplatzgenehmigung

§ 28 Liegeplatzgenehmigung(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, ist bei der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde eine Genehmigung für den Liegeplatz einzuholen.(2) 1Die Genehmigung für den Liegeplatz eines Seeschiffes ist spätestens 24 Stunden vor der Ankunft unter Angabe von1. Schiffsname,2. Unterscheidungssignal und Flagge,3. Größe und Tiefgang,4. Schiffsmakler,5. Ankunftstag und -zeit sowie6. Anlaufreferenznummerzu beantragen. 2In den Fällen des § 27 Absatz 2 hat der jeweilige Kai-, sonstige Umschlags- oder Werftbetrieb die Genehmigung einzuholen.(3) 1Die Genehmigung ist widerruflich. 2Sie kann insbesondere aus schifffahrtspolizeilichen Gründen oder zur Anpassung an die fortschreitende Verkehrsentwicklung widerrufen werden. 3§ 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402), zuletzt geändert am 26. November 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 263), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.(4) 1Die Genehmigung kann befristet und unter Auflagen erteilt werden. 2Auflagen können nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden.(5) In den Fällen des § 29 darf eine Liegeplatzgenehmigung nicht erteilt werden.

§ 1

Anwendbare Rechtsvorschriften

§ 1 Anwendbare Rechtsvorschriften(1) 1Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, finden in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung:1. die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (Bundesgesetzblatt 1998 I Seite 3210, 1999 I Seite 193), zuletzt geändert am 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554),2. die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juli 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 813), zuletzt geändert am 7. Dezember 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3744, 3750) einschließlich der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR - Bundesgesetzblatt 1976 II Seite 1023),oder die an ihre Stelle tretenden Rechtsvorschriften. 2Bei Anwendung dieser Vorschriften gelten Hafenfahrzeuge als Binnenschiffe.(2) Abweichend von Absatz 1 findet in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker ergänzend die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3148), in ihrer jeweiligen Fassung oder die an ihre Stelle tretende Rechtsvorschrift entsprechend Anwendung.

§ 43

Ordnungswidrigkeiten

§ 43 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 7 die Ankunft oder Abfahrt eines Schiffes nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig meldet oder den Zeitpunkt der Abfahrt nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;2. entgegen § 8 Absatz 1 Positionsmeldungen nicht oder nicht richtig abgibt;3. entgegen § 8 Absatz 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder den Hamburger Hafen ohne die von der zusätzlichen Behörde für sein Fahrzeug bekannt gemachten schifffahrtpolizeilichen Voraussetzungen befährt;4. bis 6. (gestrichen)7. einer Vorschrift des § 12 über das Führen von Sichtzeichen zuwiderhandelt;8. einer Vorschrift der §§ 14 bis 16 über die Lichterführung für Binnenschiffe, Hafen-, Hafengüter- und Sportfahrzeuge zuwiderhandelt;8 a. ein in § 17 genanntes Sperrsignal nicht beachtet;9. entgegen § 18 Nebelsignale nicht gibt;10. den allgemeinen Fahrregeln des § 20 oder den Fahrregeln des § 21 für Sportfahrzeuge zuwiderhandelt;11. den Vorschriften des § 22 über Schlepp- und Schubverbände zuwiderhandelt;12. die nach § 23 zulässigen Höchstgeschwindigkeiten überschreitet;13. einer Vorschrift des § 24 über das Durchfahren von Brücken zuwiderhandelt;14. einer Vorschrift des § 25 über die Benutzung von Schleusen und Sperrwerken zuwiderhandelt;15. entgegen § 27 Absatz 1 ein Fahrzeug oder sonstigen Schwimmkörper unbefugt hinlegt;16. entgegen § 28 Absatz 2 eine Liegeplatzgenehmigung für ein Seeschiff nicht fristgerecht beantragt;17. entgegen § 28 Absätze 3 und 4 einen Liegeplatz ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine erteilte Auflage nutzt18. den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt;19. entgegen § 31 ohne Erlaubnis an Stellen, an denen es verboten ist, ankert;20. den Vorschriften des § 32 über das Vertäuen und Abbäumen zuwiderhandelt;21. entgegen § 33 einen sicheren Zugang zum Fahrzeug nicht herstellt oder nicht unterhält;22. den Vorschriften des § 34 über herausragende Gegenstände zuwiderhandelt;23. den Vorschriften des § 35 über die Bewachung zuwiderhandelt;24. den Vorschriften des § 36 über die Benutzung der Schrauben zuwiderhandelt;24a. einer Vorschrift der §§ 37 bis 39 über die Sicherheitsbestimmungen für den Umschlag von Trockenmassengütern zuwiderhandelt;24b. entgegen § 39c der Nutzungsverpflichtung der Inland AIS und Inland ECDIS Geräte nicht nachkommt;25. gegen die Verpflichtung nach § 40 Absatz 2, Schadens- und Gefahrenstellen zu melden, verstößt;26. den Vorschriften des § 41 über die Verhütung von Verunreinigungen zuwiderhandelt;27. dem Verbot des § 41a Absatz 1 über die Einleitung von Ballastwasser zuwiderhandelt;28. dem Verbot des § 41b über das Einbringen von Sedimenten aus Ballasttanks in das Hafenwasser zuwiderhandelt;29. entgegen § 42 Absatz 1 ohne Erlaubnis einen der dort aufgeführten Tatbestände verwirklicht oder einem Verbot des § 42 Absatz 3 zuwiderhandelt.(2) Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung gegen die in § 1 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften verstößt, soweit die Zuwiderhandlung nach § 15 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 mit der Änderung vom 6. Juni 1995 (Bundesgesetzblatt 1994 I Seite 2803, 1995 I Seite 778) oder nach § 7 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung vom 4. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 1271), zuletzt geändert am 8. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 494) in den jeweils geltenden Fassungen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht ist.

Eingangsformel HfVerkO

Auf Grund von § 8 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) wird verordnet:

§ 15

Hafengüterfahrzeuge

§ 15 Hafengüterfahrzeuge(1) 1Geschleppte oder geschobene Hafengüterfahrzeuge dürfen an Stelle der in der KVR und Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht führen. 2Es sind Laternen zu verwenden, deren Baumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf Seeschifffahrtstraßen zugelassen sind und deren Mindesttragweite zwei Seemeilen beträgt.(2) 1Bei zwei nebeneinander geschleppten oder geschobenen Hafengüterfahrzeugen genügt ein Rundumlicht. 2Das Gleiche gilt für bis zu vier Hafengüterfahrzeuge, die als Gruppe geschleppt oder geschoben werden und so starr miteinander verbunden sind, dass sich diese Schlepp- oder Schubgruppe wie ein Fahrzeug verhält. 3Das Rundumlicht ist auf Schleppgruppen hinten, auf Schubgruppen vorn zu führen.

§ 16

Sportfahrzeuge

§ 16 Sportfahrzeuge(1) Für Sportfahrzeuge des Oberelbeverkehrs gilt § 14 Absatz 1 entsprechend.(2) 1In den Randgebieten brauchen Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb abweichend von den Vorschriften der KVR und der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung nur ein weißes Rundumlicht zu führen. 2Wenn sie andere Sportfahrzeuge schleppen, müssen zwei weiße Rundumlichter senkrecht übereinander geführt werden. 3Von den geschleppten Fahrzeugen braucht nur das letzte ein weißes Licht zu führen.(3) Für nicht in Fahrt befindliche Sportfahrzeuge finden an den für sie eingerichteten und besonders gekennzeichneten Liegeplätzen sowie in den Binnenschiffhäfen und in den Randgebieten die Vorschriften über Lichter und Signale keine Anwendung.

§ 17

Warn- und Sperrsignale

§ 17 Warn- und SperrsignaleEine vorübergehende Sperrung für die Schifffahrt kann abweichend von den Vorschriften der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung auch durch Dienstfahrzeuge erfolgen, die jeweils ein blaues Funkellicht und1. am Tage einen rot-weiß-roten Zylinder,2. bei Nacht ein rotes, über den ganzen Horizont sichtbares Lichtführen.

§ 18

Nebelsignale

§ 18 Nebelsignale(1) Die in der KVR und in der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Nebelsignale sind mindestens jede Minute zu geben.(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften haben von Schleppern assistierte Seeschiffe das Nebelsignal für Alleinfahrer (ein langer Ton) zu geben.(3) Geschleppte Hafengüter- und Sportfahrzeuge sowie an einem Liegeplatz festgemachte Fahrzeuge brauchen keine Nebelsignale zu geben.

§ 19

Ausnahmen

§ 19 AusnahmenIn den Randgebieten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsverhältnisse weitere Ausnahmen von den Vorschriften über Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge zulassen.

§ 2

Begriffsbestimmungen für Fahrzeuge und sonstige Schwimmkörper

§ 2 Begriffsbestimmungen für Fahrzeuge und sonstige SchwimmkörperIn dieser Verordnung sind1. Fahrzeuge: See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte;2. Hafenfahrzeuge: Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind;3. Hafengüterfahrzeuge: Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Schuten, Leichter und Transportpontons;4. Schleppverband: die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der KVR;5. Schubverband: die Zusammenstellung von einem oder mehreren schiebenden Maschinenfahrzeugen (Schubschiff) und einem oder mehreren davor geschobenen Schubleichtern, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen;6. außergewöhnliche Schlepp- und Schubverbände: Schlepp- und Schubverbände, die die Schifffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch die Schifffahrt bedürfen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der KVR;7. Sportfahrzeuge: Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- und Vergnügungszwecken dienen;8. Fahrgastschiffe: Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Personen bestimmt und hierfür zugelassen sind; ausgenommen Barkassen und Sportfahrzeuge;9. Wegerechtschiffe: Fahrzeuge, die wegen ihres Tiefganges, ihrer Länge oder anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil der Verkehrswege und -flächen in Anspruch zu nehmen; sie gelten als manöverierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der KVR;10. schwimmende Geräte: manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der KVR auch dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs;11. schwimmende Anlagen: schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge;12. Lieger: ortsfest gemachte Schwimmkörper, die insbesondere als Wohn-, Büro-, Aufenthalts- oder Versammlungsräume, als Restaurationsbetrieb, Werkstatt oder zur Lagerung verwendet werden; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge;13. außergewöhnliche Schwimmkörper: einzelne oder zu mehreren zusammengefasste schwimmfähige Gegenstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen und nicht oder nur wenig über die Wasseroberfläche hinausragen, insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke oder ähnliche Schwimmkörper;14. Traditionsfahrzeuge: Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, sofern ihr Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient und sie zur maritimen Traditionspflege, zu sozialen oder vergleichbaren Zwecken eingesetzt werden.

§ 24

Durchfahren von Brücken

§ 24 Durchfahren von Brücken(1) 1Brücken, die den Verkehrsweg einengen, sind langsam an der rechten Seite zu durchfahren. 2Bei mehreren Brückenöffnungen ist die jeweils rechte Öffnung zu benutzen, sofern nicht durch Schifffahrtzeichen etwas anderes bestimmt ist. 3Beschränkungen der Durchfahrtsbreiten gelten abweichend von der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung auch für Kleinfahrzeuge.(2) 1Bewegliche Brücken werden während der von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Betriebszeit auf Anforderung geöffnet, wenn es die Verkehrs- und Betriebsverhältnisse zulassen. 2Außerhalb der Betriebszeit erfolgt die Öffnung nur, wenn das Fahrzeug spätestens ½ Stunde vor Betriebsschluss angemeldet ist.(3) 1Geöffnete Brücken dürfen nur mit maschineller Triebkraft oder mit Schlepperhilfe durchfahren werden. 2Anordnungen des Brückenpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 25

Benutzung von Schleusen und Sperrwerken

§ 25 Benutzung von Schleusen und Sperrwerken(1) 1Schleusen werden während der von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Betriebszeit auf Anforderung bedient, wenn es die Verkehrs- und Betriebsverhältnisse zulassen. 2Auf Schleusungsmöglichkeiten außerhalb der Betriebszeiten wird in den Bekanntmachungen besonders hingewiesen.(2) 1Bei Doppelkammerschleusen werden Richtungssignale gegeben, die aus je einem weißen festen Licht und einem weißen Blinklicht bestehen. 2Sie bedeuten, dass jeweils die auf der Seite des Blinklichtes liegende Schleusenkammer zu benutzen ist.(3) 1Schleusen und Sperrwerke sind so zu befahren, dass die Tore nicht berührt und die Kammern nicht beschädigt werden können. 2Beim Ein- und Ausfahren ist die Geschwindigkeit auf das geringste Maß herabzumindern, das erforderlich ist, um das Fahrzeug steuerfähig zu halten. 3In den Stauschleusen dürfen während des Liegens die Schrauben nicht gedreht werden. 4Anordnungen des Schleusenpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.(4) Die zuständige Behörde kann weitere Einzelheiten für die Benutzung der Schleusen und Sperrwerke durch besondere Anordnung regeln.

§ 27

Liegeplätze

§ 27 Liegeplätze(1) Das Hinlegen von Fahrzeugen und sonstigen Schwimmkörpern ist verboten, soweit nicht die zuständige Behörde eine Genehmigung nach §§ 28 bis 30 Absatz 1 erteilt hat oder ein Fall des § 30 Absatz 2 vorliegt.(2) Soll ein Fahrzeug oder ein sonstiger Schwimmkörper an einer privat betriebenen Kaianlage, sonstigen Umschlagsanlage oder Werft hingelegt werden, so darf von einer Genehmigung nur Gebrauch gemacht werden, soweit der jeweilige Kai-, sonstige Umschlags- oder Werftbetrieb zugestimmt hat.

§ 30

Allgemeine Genehmigung; weitere Vorschriften für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und ...

§ 30 Allgemeine Genehmigung; weitere Vorschriften für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmende Geräte(1) 1Die zuständige Schifffahrtspolizeibehörde kann für Wasserfahrzeuge bestimmte Flächen als Liegeplätze allgemein genehmigen und deren Benutzung durch besondere Anordnung regeln. 2§ 28 Absatz 3 findet Anwendung.(2) 1Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmende Geräte dürfen an Seeschiffen und Seeschiffsliegeplätzen nur anlegen, wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. 2Nach Beendigung der Arbeiten müssen die Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmenden Geräte den Einsatzplatz unverzüglich verlassen.(3) Im Übrigen sind Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und schwimmende Geräte so hinzulegen und zu befestigen, dass der Verkehr, insbesondere an Hafeneinfahrten, engen Fahrwasserstellen, Schleusen und Brückendurchfahrten nicht behindert wird.

§ 31

Ankern

§ 31 Ankern(1) 1Fahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ankern. 2Das gilt nicht1. bei unmittelbar drohender Gefahr,2. außerhalb des Tonnenstrichs auf der Elbe und dem Köhlbrand,3. auf der Norderelbe oberhalb der Freihafenelbbrücke,4. auf der Süderelbe oberhalb der Brücke des 17. Juni,5. außerhalb der Tankschiffhäfen für die Benutzung des Ankers zum Zwecke des Drehens oder Schwojens.(2) Das Ankern und das Schleppen von Ankern ist verboten:1. an Stellen, an denen Kabel und Düker liegen;2. in den Schleusen und Sperrwerken sowie unter den Brücken;3. über den Elbtunneln;4. an Stellen, die durch Ankerverbotsschilder gekennzeichnet sind;5. im Ankerbereich von Baggern, Rammen oder sonstigen schwimmenden Geräten, die zu Bau- oder Bergungsarbeiten eingesetzt sind, sowie an Stellen, an denen im oder am Strom Bauarbeiten ausgeführt werden.

§ 33

Zugang zu den Fahrzeugen

§ 33 Zugang zu den Fahrzeugen(1) 1Fahrzeuge, die am Ufer, an Kais oder sonstigen Landeanlagen liegen, müssen auf sichere Weise zugänglich sein. 2Ist wegen der Gegebenheiten am Liegeplatz die bordseitige Gestellung eines Landganges nicht möglich, hat der Landbetrieb durch entsprechende bauliche Einrichtungen für einen sicheren Landgang zu sorgen.(2) Seeschiffe müssen an jeder Wasserseite, an der gelöscht oder geladen wird, mindestens einen sicheren Zugang ausbringen.

§ 6

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 6 Sonstige BegriffsbestimmungenIn dieser Verordnung sind1. Randgebiete: Alster und ihre Kanäle und Fleete unterhalb der Hasenbergbrücke; Bille und ihre Kanäle unterhalb des Bille-Schöpfwerkes; Hammerbrookkanäle, Dove Elbe (Bezirk Bergedorf), Gose Elbe, Neuer Schleusengraben, Schleusengraben bis Serrahnwehr; Häfen Oortkaten und Zollernspieker;2. Hammerbrookkanäle: Hochwasserbassin, Schleusenkanal, Sonninkanal, Mittel-, Süd- und Rückerskanal;3. Fleete der Speicherstadt: Kehrwiederfleet, Brooksfleet, Wandrahmsfleet, Kleines Fleet, St.-Annen-Fleet, Holländischbrookfleet;4. Steinwerder Kanäle: Fährkanal, Norderloch, Steinwerder Kanal, Grevenhofkanal, Querkanal;5. Wilhelmsburger Kanäle: Ernst-August-Kanal, Assmann Kanal, Jaffe-Davids-Kanal, Reiherstieg-Schleusenfleet, Veringkanal, Schmidtkanal;6. Harburger Binnenhäfen: Verkehrshafen, Lotsekanal bis Lotsebrücke, Überwinterungshafen.

§§

§§ 9 bis 11 (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.