Tarifordnung für das Hafenlotsrevier (Hafenlotstarifordnung) Vom 7. Juli 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.1981
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1981, 192
Bemessungsgrundlagen
§ 3 BemessungsgrundlagenBei der Bemessung der Höhe der Hafenlotsgelder und des Wegegeldes wird als Bruttoraumgehalt zugrunde gelegt: 1. bei Seeschiffendie Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A. 388 (X), A. 722 (17) oder A. 747 (18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen;2. bei Binnenschiffendie Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in metrischen Tonnen;3. bei Schwimmdocksdie Hälfte ihrer ausgewiesenen Tragfähigkeit in metrischen Tonnen;4. bei Kriegsfahrzeugen,für die kein Schiffsmessbrief ausgestellt ist, die Wasserverdrängung in Kubikmeter;5. bei anderen Fahrzeugen,für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist, die von einem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl. Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung des Hafenlotsgeldes Verpflichtete zu tragen;6. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumgehalte aller Fahrzeuge;7. bei RoRo-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) reduziert um 15 vom Hundert.
Einziehung
§ 4 EinziehungDie Hafenlotsgelder und das Wegegeld werden von der Hafenlotsenbrüderschaft eingezogen.
Hafenlotsgeld
§ 1 Hafenlotsgeld(1) Für die Leistungen der Hafenlotsen sind Hafenlotsgelder (Beratungs- und Wartegeld) sowie Auslagen nach der Anlage zu entrichten.(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Hafenlotsen annehmen, ist bei Annahme von2 Hafenlotsen das 1 1/2 fache,3 Hafenlotsen das 2 fache,4 Hafenlotsen das 2 1/2 fache,5 Hafenlotsen das 3 fache,6 Hafenlotsen das 3 1/2 fache,des Beratungsgeldes zu entrichten.(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Hafenlotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Hafenlotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.(4) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Hafenlotsen annehmen wollen oder zur Annahme mehrerer Hafenlotsen verpflichtet sind, ist nur ein Wartegeld zu entrichten.
Anlagezu § 1 Absatz 1Verzeichnis der Hafenlotsgelder1. Beratungsgeld1.1 Tabelle der BeratungsgelderBruttoraumzahl über bis Euro 300 102 300 - 400 107 400 - 500 109 500 - 600 112 600 - 700 115 700 - 800 121 800 - 900 127 900 - 1 000 133 1 000 - 1 100 136 1 100 - 1 200 143 1 200 - 1 300 146 1 300 - 1 400 149 1 400 - 1 500 157 1 500 - 1 600 163 1 600 - 1 700 165 1 700 - 1 800 169 1 800 - 1 900 171 1 900 - 2 000 176 2 000 - 2 100 181 2 100 - 2 200 185 2 200 - 2 300 188 2 300 - 2 400 192 2 400 - 2 500 196 2 500 - 2 600 199 2 600 - 2 700 201 2 700 - 2 800 208 2 800 - 2 900 213 2 900 - 3 000 219 3 000 - 3 200 223 3 200 - 3 400 231 3 400 - 3 600 237 3 600 - 3 800 244 3 800 - 4 000 249 4 000 - 4 200 256 4 200 - 4 400 266 4 400 - 4 600 271 4 600 - 4 800 282 4 800 - 5 000 295 5 000 - 5 500 303 5 500 - 6 000 314 6 000 - 6 500 329 6 500 - 7 000 342 7 000 - 7 500 355 7 500 - 8 000 368 8 000 - 8 500 381 8 500 - 9 000 396 9 000 - 9 500 408 9 500 - 10 000 419 10 000 - 10 500 432 10 500 - 11 000 443 11 000 - 11 500 452 11 500 - 12 000 459 12 000 - 12 500 468 12 500 - 13 000 476 13 000 - 13 500 487 13 500 - 14 000 495 14 000 - 14 500 504 14 500 - 15 000 517 15 000 - 15 500 525 15 500 - 16 000 537 16 000 - 16 500 548 16 500 - 17 000 560 17 000 - 17 500 569 17 500 - 18 000 581 18 000 - 18 500 591 18 500 - 19 000 602 19 000 - 19 500 614 19 500 - 20 000 625 20 000 - 20 500 637 20 500 - 21 000 647 21 000 - 21 500 657 21 500 - 22 000 667 22 000 - 22 500 680 22 500 - 23 000 690 23 000 - 23 500 701 23 500 - 24 000 714 24 000 - 24 500 723 24 500 - 25 000 735 25 000 - 25 500 746 25 500 - 26 000 757 26 000 - 26 500 768 26 500 - 27 000 780 27 000 - 27 500 795 27 500 - 28 000 802 28 000 - 28 500 817 28 500 - 29 000 826 29 000 - 29 500 840 29 500 - 30 000 851 30 000 - 31 000 863 31 000 - 32 000 875 32 000 - 33 000 887 33 000 - 34 000 897 34 000 - 35 000 909 35 000 - 36 000 920 36 000 - 37 000 931 37 000 - 38 000 945 38 000 - 39 000 956 39 000 - 40 000 965 40 000 - 44 000 1008 44 000 - 48 000 1050 48 000 - 52 000 1092 52 000 - 56 000 1134 56 000 - 60 000 1177 60 000 - 64 000 1219 64 000 - 68 000 1262 68 000 - 72 000 1303 72 000 - 76 000 1345 76 000 - 80 000 1388 80 000 - 84 000 1430 84 000 - 88 000 1473 88 000 - 92 000 1514 92 000 - 96 000 1557 96 000 - 100 000 1599 100 000 - 104 000 1641 104 000 - 108 000 1684 108 000 - 112 000 1725 112 000 - 116 000 1768 116 000 - 120 000 1810 120 000 - 124 000 1853 124 000 - 128 000 1895 128 000 - 132 000 1936 132 000 - 136 000 1979 136 000 - 140 000 2022 140 000 - 144 000 2065 144 000 - 148 000 2108 148 000 - 152 000 2151Das Beratungsgeld für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 152 000 beträgt 2194 Euro.1.2 Werden während einer Lotsung Tätigkeiten des Hafenlotsen für Kompensieren, Ein- oder Ausdocken, Stapelläufe, Aufstoppen aus nicht revierbedingten Gründen notwendig, oder werden Fahrzeuge ohne Einsatz der Schiffsmaschinen gelotst, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld zu entrichten:Bruttoraumzahl über bis Euro 2 000 45 2 000 - 5 000 79 5 000 - 10 000 127 10 000 - 20 000 223 20 000 - 30 000 287 30 000 3522. Wartegeld 2.1 Ein Wartegeld wird erhoben, wenn 2.1.1 der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird oder nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde gemäß § 16 Absatz 2 der Hafenlotsordnung vom 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196), geändert am 19. April 2022 (HmbGVBl. S. 261), in der jeweils geltenden Fassung, von Bord geht, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 179 Euro 2.1.2 der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 179 Euro 2.1.3 der Hafenlotse nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde an Bord bleibt und dann seine Lotstätigkeit ausübt, für jede angefangene Stunde gerechnet ab Bordzeit bis zum Beginn seiner Lotstätigkeit 179 Euro 2.1.4 sich die Anwesenheit des Hafenlotsdienstes an Bord eines Fahrzeugs dadurch verlängert, dass das Fahrzeug während der Lotsung baggert, je angefangene Stunde 111 Euro 2.2 Zusätzlich zu zahlen sind im Falle der Nummer 2.1.1 für den vergeblichen Weg 72 Euro3. Auslagen3.1 Tabelle der WegegelderJe Hafenlotsenrechnung ist als pauschale Abgeltung für die Wegekosten der Hafenlotsen zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug oder zwischen zwei Fahrzeugen ein Wegegeld zu zahlen.Das Wegegeld beträgt für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl über bis Euro 1 000 7 1 000 - 5 000 11 5 000 - 10 000 20 10 000 - 20 000 31 20 000 - 40 000 45 40 000 553.2 Dem Hafenlotsen sind im Falle der Nummer 2.1.2 die notwendigen Fahrtkosten für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug zu erstatten. Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrtkosten der 1. Klasse und bei Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattungsfähig.
Auf Grund des § 3 Nummer 2 sowie der §§ 4 und 5 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9) wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft verordnet:
Zahlungspflicht und Sicherheitsleistung
§ 2 Zahlungspflicht und Sicherheitsleistung(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Anforderung des Hafenlotsen. (2) Ist zu besorgen, dass der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Tätigkeit der Hafenlotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.