HfLotsG HA · Hamburg

Gesetz über das Hafenlotswesen (Hafenlotsgesetz) Vom 19. Januar 1981

Ausfertigungsdatum:
19.01.1981
Fundstelle:
HmbGVBl. 1981, 9
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HfLotsG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

§ 1(1) 1Hafenlotse im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nach behördlicher Zulassung im Hafenlotsrevier berufsmäßig Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. 2Der Hafenlotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung. (2) Hafenlotsrevier ist der Hamburger Hafen im Sinne des § 1 Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) sowie die Bille und ihre Kanäle unterhalb des Billeschöpfwerkes.

§ 10

§ 10§ 41 Absätze 1 und 2 des in § 4 genannten Gesetzes gilt entsprechend.

§ 11

§ 11(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. als Schiffsführer der auf Grund der Hafenlotsordnung bestehenden Pflicht zur Lotsenannahme nicht nachkommt oder2. auf einem Schiff, dessen Führer zur Lotsenannahme verpflichtet ist, die beratende Tätigkeit eines Hafenlotsen behindert. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafenlotsrevier die Tätigkeit eines Hafenlotsen unbefugt ausübt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 12

§ 12(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. als Hafenlotse vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Pflicht nach § 7 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des in § 4 genannten Gesetzes seine Lotsentätigkeit vorzeitig beendet;2. als Hafenlotse andere als die nach § 3 Nummer 2 festgesetzten Hafenlotsgelder fordert, sich versprechen lässt oder annimmt;3. als Hafenlotse oder Führer eines Wasserfahrzeugs einer Vorschrift der Hafenlotsordnung oder einer auf Grund der Hafenlotsordnung ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Hafenlotsordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 13

§ 13Einen Rechtsanspruch auf Bestallung als Hafenlotse hat jeder, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Beruf eines Hamburger Hafenlotsen ausgeübt und die Bestallung bei der Aufsichtsbehörde beantragt hat.

§ 14

§ 141Der Senat kann die Ausübung des Hafenlotsdienstes im Einvernehmen mit der Hafenlotsenbrüderschaft ganz oder teilweise dem Bundesminister für Verkehr übertragen. 2In diesem Falle findet das in § 4 genannte Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 15

(Änderungsvorschriften)

§ 15 (Änderungsvorschriften)

§ 16

§ 16Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 19. Januar 1981. Der Senat

§ 2

§ 2(1) 1Einrichtung, Unterhaltung und Beaufsichtigung des Hafenlotswesens sind Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg. 2Ihr obliegen insbesondere Vorhaltung und Betrieb der Lotseinrichtungen. 3Die Aufsichtsbehörde wird vom Senat bestimmt. (2) Die Selbstverwaltung des Hafenlotswesens obliegt der Hafenlotsenbrüderschaft.

§ 3

§ 3Der Senat regelt im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft durch Rechtsverordnung 1. die Verwaltung und Ordnung des Hafenlotswesens sowie die Voraussetzungen, unter denen Schiffe beim Befahren des Hafenlotsreviers zur Lotsenannahme verpflichtet sind, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten und Gefahren zu verhüten, die von der Schifffahrt ausgehen (Hafenlotsordnung);2. die Entgelte für die Leistungen der Hafenlotsen (Hafenlotsgelder) sowie Art und Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht;3. die Hafenlotsenausweise und den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen sowie das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen;4. die Anforderungen an die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen vertrauensärztlichen Untersuchungen.

§ 4

§ 41Die Hafenlotsgelder sind so zu bemessen, dass die Hafenlotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen. 2Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden. 3§ 45 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung vom 13. September 1984 (Bundesgesetzblatt I Seite 1214) gilt entsprechend.

§ 5

§ 5Die Hafenlotsgelder werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach § 3 Nummer 2 von der Aufsichtsbehörde oder der Hafenlotsenbrüderschaft eingezogen.

§ 6

§ 61Für die Bestallung der Hafenlotsen gelten die §§ 7 bis 18 und 20 des in § 4 genannten Gesetzes entsprechend. 2Im Falle des § 14 jenes Gesetzes tritt an die Stelle der Bundeslotsenkammer die Hafenlotsenbrüderschaft.

§ 7

§ 7Die §§ 21 bis 25, § 24 Absätze 1 und 2 sowie die §§ 25 und 26 des in § 4 genannten Gesetzes gelten entsprechend, § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Hafenlotse auch vor Erreichen des Bestimmungsortes nicht entlassen werden darf.

§ 8

§ 8(1) 1Die Hafenlotsen bilden eine Hafenlotsenbrüderschaft. 2Die Hafenlotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. (2) 1Die Hafenlotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Hafenlotsreviers zu wahren und zu fördern. (3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.

§ 9

§ 91Für die Aufgaben der Hafenlotsenbrüderschaft gelten §§ 6, 28 (außer dem Einbehalten von Beiträgen für den Mindereinnahmenausgleich nach § 35 Absatz 2 Nummer 6), § 29 (außer hinsichtlich der Sitzbestimmung), §§ 30 bis 33 und § 35 Absatz 2 Nummern 4 und 5 des in § 4 genannten Gesetzes entsprechend. 2Im Falle des § 29 Absatz 2 Satz 4 tritt an die Stelle des Verkehrsblattes der Amtliche Anzeiger. 3Im Falle des § 31 Absatz 5 Satz 2 trifft die Entscheidung der Senat.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.