Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Hafenlotsen sowie über die Hafenlotsenausweise (Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisordnung) Vom 7. Juli 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.1981
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1981, 193
Anlage A (zu § 2)
Anlage B (zu § 2)
Auf Grund von § 3 Nummer 3 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9) wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft verordnet:
Ausbildung und Prüfung
§ 1 Ausbildung und Prüfung(1) 1Die Ausbildung der Hafenlotsenanwärter (§ 6 des Hafenlotsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über das Seelotswesen) obliegt der Hafenlotsenbrüderschaft. 2Die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung. 3Die Hafenlotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Richtlinien für die Ausbildung der Hafenlotsenanwärter erlassen. (2) 1Für die Ausbildung und Prüfung der Hafenlotsenanwärter gelten § 2 mit Ausnahme des Absatzes 3 Nummer 4 sowie die §§ 3 bis 14 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung vom 22. November 1955,zuletzt geändert am 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4258) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Im Falle des § 7 entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Verkürzung der Ausbildungszeit.
Hafenlotsenausweise
§ 2 HafenlotsenausweiseFür die Hafenlotsenausweise gilt § 16 Absätze 1 und 2 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausweise nach den Mustern der Anlagen A und B zu dieser Verordnung ausgestellt werden.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.