GVollzG HA · Hamburg

Gesetz über das Gerichtsvollzieherwesen Vom 21. März 1951

Ausfertigungsdatum:
21.03.1951
Fundstelle:
HmbBL I 314-a,
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Neben den ihnen durch andere Gesetze übertragenen Geschäften sind die Gerichtsvollzieher auch zuständig, a) Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,b) freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, für Rechnung des Auftraggebers durchzuführen,c) Vermögensverzeichnisse, insbesondere Nachlassinventare, aufzunehmen und die hierbei erforderlichen oder von den Beteiligten beantragten Schätzungen durchzuführen,d) im Auftrage eines Gerichtes oder Insolvenzverwalters Siegelungen oder Entsiegelungen zu bewirken. (2) Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

§ 1

§ 1(1) Bei den Amtsgerichten werden Gerichtsvollzieher bestellt. (2) Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher werden nach Maßgabe des § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt.

§ 3

§ 3 (Aufhebungsvorschrift)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.