Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg Vom 8. Mai 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 08.05.2024
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2024, 110
Auf Grund von § 64 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361, 362), in Verbindung mit § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Besoldungsrecht vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 190), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 524), wird verordnet:
Grundsatz der Aufwandsentschädigung
§ 1 Grundsatz der AufwandsentschädigungIm Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden finanziellen Aufwands eine Entschädigung nach den folgenden Vorschriften.
Aufwandsentschädigung für Sachkosten
§ 2 Aufwandsentschädigung für Sachkosten(1) Die Entschädigung für die Sachkosten der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers wird pauschal gewährt und beträgt im Kalendermonat 1140 Euro.(2) Die Pauschale nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus1. den an der Büroarbeitsplatzpauschale der Freien und Hansestadt Hamburg orientierten Kosten,2. einem weiteren pauschalen Betrag für den mit dem Bürobetrieb entstehenden Mehraufwand für einen Arbeitsplatz für eine Bürokraft sowie3. einem Pauschalbetrag im Hinblick auf die bei der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr entstehenden Kosten.(3) Die Pauschale nach Absatz 1 erhöht sich abhängig von den von der jeweiligen Gerichtsvollzieherin oder dem jeweiligen Gerichtsvollzieher im Jahr eingenommenen Gebühren im Kalendermonat und beträgt ab einer Jahressumme von 1. 24 000 Euro in der Erhöhungsstufe 1 1 190 Euro, 2. 29 000 Euro in der Erhöhungsstufe 2 1 240 Euro, 3. 34 000 Euro in der Erhöhungsstufe 3 1 290 Euro, 4. 39 000 Euro in der Erhöhungsstufe 4 1 340 Euro, 5. 44 000 Euro in der Erhöhungsstufe 5 1 390 Euro, 6. 49 000 Euro in der Erhöhungsstufe 6 1 440 Euro, 7. 54 000 Euro in der Erhöhungsstufe 7 1 490 Euro, 8. 59 000 Euro in der Erhöhungsstufe 8 1 640 Euro, 9. 64 000 Euro in der Erhöhungsstufe 9 1 690 Euro, 10. 69 000 Euro in der Erhöhungsstufe 10 1 740 Euro, 11. 74 000 Euro in der Erhöhungsstufe 11 1 790 Euro, 12. 79 000 Euro in der Erhöhungsstufe 12 1 840 Euro.(4) Monatliche Gebäudekosten (Summe aus Nettokaltmiete und Bewirtschaftungskosten), die über den in der Sachkostenpauschale enthaltenen Betrag in Höhe von 478 Euro hinausgehen, sind auf Nachweis bis zu einem monatlichen Betrag von insgesamt 800 Euro erstattungsfähig.(5) Eine Überprüfung der Sachkostenpauschale im Hinblick auf etwaig notwendige Änderungen soll alle zwei Jahre erfolgen.(6) Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag ein Erhöhungsbetrag von zehn Euro für diesen und jeden weiteren Kalendertag einer durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. Bei Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt. Die sich ergebende Vertretungspauschale wird durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres festgesetzt.
Aufwandsentschädigung für Personalkosten
§ 3 Aufwandsentschädigung für Personalkosten(1) Für die Erledigung notwendiger und angemessener Büroarbeiten können Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen beschäftigen.(2) Für die Aufwendungen nach Absatz 1 wird den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern eine Pauschale von 550 Euro monatlich gewährt.(3) Die Aufwendungen nach Absatz 1, die den Betrag von 550 Euro übersteigen, werden den vollzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bis zur Höhe eines Betrages erstattet, der sich entsprechend dem jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für eine Beschäftigung im hälftigen Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Halbtagsbeschäftigung) ergibt. Unterjährige Lohnerhöhungen und Einmalzahlungen, die in einem zum 1. Januar eines Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag nach Satz 1 enthalten sind, sind nicht berücksichtigungsfähig. Der Höchstbetrag nach Satz 1 setzt sich wie folgt zusammen:1. aus einem halben Monatsgehalt der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 des Tarifvertrags nach Satz 1 je Kalendermonat der Beschäftigung,2. aus einer hälftigen Jahressonderzahlung entsprechend dem Tarifvertrag nach Satz 1 sowie3. aus den Beiträgen für die Sozialversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung für die nach den Nummern 1 und 2 errechneten Beträge.Der sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist der Höchstbetrag der erstattungsfähigen Aufwendungen, unabhängig von der Anzahl des beschäftigten Büropersonals. Er verringert sich bei unterhälftiger Beschäftigung der Bürokraft entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Der Höchstbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Soweit Zahlungen von Sozialleistungsträgern oder anderen öffentlichen Stellen auf das Arbeitsentgelt erfolgen, ist eine Entschädigung ausgeschlossen.(4) Für den durch die Beschäftigung von Büropersonal durch Vorlage von Arbeitsverträgen nachgewiesenen Aufwand der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 Euro monatlich gewährt.(5) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat für jeden Monat eines Kalenderjahres für den die Pauschale nach Absatz 2 geltend gemacht wird, zu versichern, dass ihr bzw. ihm Aufwendungen nach Absatz 1 tatsächlich entstanden sind. Soweit der Betrag nach Absatz 2 überschritten wird, sind die Aufwendungen durch geeignete Belege nachzuweisen.
Besondere Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung bei Verhinderung
§ 4 Besondere Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung bei Verhinderung(1) Reichen im besonders gelagerten Einzelfall die nach den §§ 2 und 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken, kann auf Antrag ergänzend eine besondere Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit des Entstehens und die Unzumutbarkeit der Übernahme der Mehrkosten aus den sonstigen Zahlungen darzulegen.(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist im Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros anfallenden Kosten soweit wie möglich und zumutbar zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Die Aufwandsentschädigung wird unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen nur in Höhe der sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Beträge gewährt.(3) Spätestens nach sechsmonatiger Verhinderung kann die Dienstbehörde überprüfen, ob und in welcher Höhe eine weitere Zahlung der Bürokostenentschädigung angemessen ist.
Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung
§ 5 Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung(1) Die Dienstbehörde setzt die der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher voraussichtlich entstehende monatliche Aufwandsentschädigung vorläufig fest. Die Festsetzung ist solange gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird. Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Dazu sind die geltend gemachten Aufwendungen bis zum 15. Februar jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr insgesamt nachzuweisen, soweit sie nicht ausschließlich als Pauschale gezahlt werden.(2) Die Auszahlung hat auf ein von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher anzugebendes Konto zu erfolgen, das nicht zugleich das Dienstkonto ist.(3) Die Entschädigungen nach dieser Verordnung werden in vollem Umfang als Aufwandsentschädigungen gezahlt.
Schlussbestimmungen
§ 6 Schlussbestimmungen(1) § 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) § 2 der Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg vom 16. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 408) tritt zum in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg vom 16. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 408) am in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.