Auf Grund von § 59 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 1006) wird verordnet:
Einziger Paragraph GVertrMEV HA
Einziger Paragraph
Zur Wahrnehmung der Interessen der Vertrauensmänner der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, wählen die Vertrauensmänner aller Dienststellen einen Gesamtvertrauensmann.
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