Verordnung über das Verzeichnis der von der Reinigungspflicht der Stadtreinigung Hamburg ausgenommenen Grün- und Erholungsanlagen (Grün- und Erholungsanlagen-Verzeichnis-Verordnung) Vom 12. Dezember 2017[1]
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2017
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2017, 465
§ 2Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft wird ermächtigt, das Verzeichnis der von der Reinigungspflicht der Stadtreinigung Hamburg ausgenommenen Grün- und Erholungsanlagen durch Rechtsverordnung fortzuschreiben.
AnlageVerzeichnis der von der Reinigungspflicht der Stadtreinigung Hamburg ausgenommenen Grün- und ErholungsanlagenFür folgende Grün- und Erholungsanlagen besteht keine Reinigungspflicht der Stadtreinigung Hamburg:1. die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die als Sportanlagen genutzt werden.
Auf Grund von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Stadtreinigungsgesetzes (SRG) vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
§ 1Die Anlage enthält das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in der jeweils geltenden Fassung, die von den Reinigungspflichten der Stadtreinigung Hamburg nach § 2 Absatz 1 Sätze 5 und 6 SRG und § 2 Absatz 2 Nummer 2 SRG ausgenommen sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.