Anordnung über die Zuständigkeiten für Anerkennungen nach dem Grundsteuergesetz Vom 9. November 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 09.11.1976
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1976, 1135
Anordnung über die Zuständigkeiten für Anerkennungen nach dem Grundsteuergesetz vom 9. November ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 95 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1871) |
I GrStAnerkZustAnO HA
I
Die beauftragte Stelle für Anerkennungen nach § 4 Nummer 5 und § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist
für den Bereich der Wissenschaft
die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung,
für den Bereich der Erziehung
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
für den Bereich des Unterrichts
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
II GrStAnerkZustAnO HA
II
Beauftragte Stelle für Anerkennungen nach § 32 Absatz 2 ist
- 1.
bei Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher Bedeutung untergebracht sind,
die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung,
- 2.
im Übrigen
die Behörde für Kultur und Medien.
Auf Grund von § 4 Nummer 5, § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 965) wird bestimmt:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.