GrStAnerkZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über die Zuständigkeiten für Anerkennungen nach dem Grundsteuergesetz Vom 9. November 1976

Ausfertigungsdatum:
09.11.1976
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1976, 1135
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Zuständigkeiten für Anerkennungen nach dem Grundsteuergesetz vom 9. November ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 95 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1871)

I GrStAnerkZustAnO HA

I

Die beauftragte Stelle für Anerkennungen nach § 4 Nummer 5 und § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist

für den Bereich der Wissenschaft

die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung,

für den Bereich der Erziehung

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,

für den Bereich des Unterrichts

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.


II GrStAnerkZustAnO HA

II

Beauftragte Stelle für Anerkennungen nach § 32 Absatz 2 ist

1.

bei Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher Bedeutung untergebracht sind,

die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung,

2.

im Übrigen

die Behörde für Kultur und Medien.


Eingangsformel GrStAnerkZustAnO

Auf Grund von § 4 Nummer 5, § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 965) wird bestimmt:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.