Verordnung über den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen Vom 1. Oktober 1985
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.1985
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1985, 278
Marktausweise
§ 1 Marktausweise(1) 1Das Betreten und Befahren des Marktgeländes sowie das Parken auf den Parkflächen ist nur mit einem gültigen Marktausweis (Betretungs-, Befahr-, Parkausweis) zulässig, soweit das Marktgelände für Marktzwecke geöffnet ist. 2Die Marktausweise werden Anbieterinnen und Anbietern, gewerblichen Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufern, gewerblichen Verbraucherinnen und Verbrauchern, Großabnehmerinnen und Großabnehmern sowie deren Bediensteten und Besucherinnen und Besuchern auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt. 3Ist das Marktgelände für öffentliche Veranstaltungen außerhalb des Marktzwecks geöffnet, benötigen Besucherinnen und Besucher keine Marktausweise, sondern müssen die jeweils geltenden Einlassvoraussetzungen erfüllen.(2) 1Die Ausweise sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörde vorzuzeigen oder zurückzugeben. 2Befahrausweise und Parkausweise sind mit ihrer Vorderseite deutlich sicht- und lesbar an der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringen.
Feilbieten und Lagerung von Waren sowie Anbieten von Leistungen
§ 2 Feilbieten und Lagerung von Waren sowie Anbieten von Leistungen(1) Das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Leistungen außerhalb der hierfür überlassenen Flächen und Räume ist nicht gestattet.(2) Waren, Leergut, Verkaufseinrichtungen, Geräte und Werbeträger dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen und nur so abgestellt, gelagert oder angebracht werden, dass der Verkehr oder die Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden.(3) 1Verkaufsstände im Erdgeschoss der Großmarkthalle dürfen nur für die Präsentation von Waren und den Handel, zum Lagern sowie zum Kommissionieren genutzt werden. 2Der Direktverkauf und die Übergabe von Ware ist nur im Erdgeschoss der Großmarkthalle gestattet.(4) Lager- und Kühlräume und Reiferäume im Unter- und Zwischengeschoss der Großmarkthalle dürfen ausschließlich zum Lagern, Kommissionieren, Zubereiten und Ausliefern von Marktwaren sowie zur Aufbewahrung von Maschinen und Geräten genutzt werden.(5) Angelieferte Ware ist unverzüglich auf die überlassenen Verkaufsstände oder in die Lager-, Kühl- und Reiferäume zu verbringen.(6) In Lager-, Kühl- und Reiferäume dürfen nur Marktwaren und Lebensmittel, die die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einhalten und zur Einlagerung geeignet sind, verbracht werden.(7) Kühlräume ohne Bodendämmung dürfen in Gebäuden, die Eigentum des Großmarktes sind, nicht mit einer Temperatur von unter 5 Grad Celsius gefahren werden. Ausnahmen können zugelassen werden.(8) 1Tragende Betonteile der Großmarkthalle, Drahtgeflechte und Rohrleitungen dürfen nicht zum Aufhängen von Gegenständen benutzt werden. 2Das Anbohren von tragenden Betonteilen des Großmarktes oder des Fußbodens ist verboten. Ausnahmen können zugelassen werden.
Reinhaltung
§ 3 Reinhaltung(1) 1Die Marktanlagen dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle, dazu gehört auch nicht wiederverwendbares Verpackungsmaterial und anderer Unrat, dürfen nicht auf den Großmarkt gebracht oder dort gelagert oder liegen gelassen werden. 2Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet.(2) 1Abfälle und Waren, die an Qualität verloren haben und insbesondere durch Überreife, Schimmel- und Fäulnisbildung in Verderb übergehen, sind unverzüglich aus den Marktanlagen zu entfernen. 2Die zuständige Behörde kann die Waren, die in den Verderb übergehen und Abfälle auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen.(3) 1Das Abstellen von Verpackungsmaterial, nicht sicherer Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder tierischer Nebenprodukte ist verboten. 2Das Abstellen von Ware ohne Transportverpackung oder Unterlage (zum Beispiel Paletten) ist verboten.(4) 1Die Nutzerinnen und Nutzer im Erd- und Zwischengeschoss der Großmarkthalle haben innerhalb einer Stunde nach Beendigung der Marktzeit ihre Standflächen einschließlich der Nebenflächen, Kühl- und Lagerräume sowie die jeweils angrenzenden Verkehrswege oder Gänge, mit Ausnahme der Fahrstraßen Nord und Süd im Untergeschoss der Großmarkthalle, bis zu deren Mitte täglich besenrein zu säubern. 2Im Untergeschoss der Großmarkthalle mit Ausnahme der Fahrstraßen Nord und Süd ist die Reinigung täglich bis 12 Uhr vorzunehmen. 3Fest anhaftender Schmutz oder Abfall (insbesondere auf Grund von Obst- und Gemüseresten) ist durch eine feuchte Reinigung zu entfernen. 4Eine feuchte Reinigung ist so vorzunehmen, dass keine Kontamination oder nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel durch die Reinigung erfolgt und Sieleinläufe nicht verschmutzt oder verstopft werden. 5Gegebenenfalls sind die Sieleinläufe zu reinigen.(5) 1Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, soweit seitens der zuständigen Behörde keine abweichende Regelung getroffen wurde, anfallende Wertstoffe und Abfall, Verpackungsmaterialien sowie sonstigen Unrat eigenverantwortlich über die jeweils von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Entsorgungseinrichtungen zu entsorgen. 2Hierfür haben die Nutzerinnen und Nutzer ihrem Bedarf entsprechend Wertstoff- und Abfallbehälter, jedoch mindestens einen Abfallbehälter, von der Abfallannahmestelle zu beziehen. 3Die Behälter sind auf eigene Kosten bei der Abfallannahmestelle zu leeren. 4Auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen sowie Überstellflächen dürfen nur geschlossene Abfallbehälter zum Zwecke der Abholung durch das Entsorgungsunternehmen kurzfristig abgestellt werden.(6) 1Die Nutzerinnen und Nutzer haben neben der täglichen Reinigungsverpflichtung nach Absatz 4 die ihnen überlassenen Flächen und Räume regelmäßig fachgerecht zu reinigen, insbesondere sind Staub und Schmutz von den baulichen oder sonstigen Anlagen zu entfernen. 2Dieses umfasst insbesondere die1. Reinigung von Fußböden auf den Ständen,2. Reinigung von Büro- und Kühlraumdächern,3. Reinigung von Standgittern, Trenngittern, Standumrahmungen, Planen, Leitplanken oder sonstigen Abgrenzungen an den überlassenen Räumen und Flächen,4. Reinigung von sonstigen Wänden (zum Beispiel Kühlhauswände),5. Reinigung von überlassenen Abstellplätzen für elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge (insbesondere Entfernung von Ölen und Fetten),6. Unratbeseitigung aus Zwischenräumen, zum Beispiel zwischen Trenngittern und Büro- beziehungsweise Kühlräumen oder zwischen Leitplanken und Trenngittern.3Umfangreiche Reinigungsmaßnahmen sind mit der zuständigen Behörde vorab abzustimmen. 4Wird die Reinigung durch die Nutzerin oder den Nutzer nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann insbesondere bei verstopften Sieleinläufen oder stehendem Wasser die zuständige Behörde die Reinigung auf Kosten der Nutzerin oder des Nutzers veranlassen.(7) 1Lagerräume und Kühlräume sind in einem den lebensmittelrechtlichen Vorgaben entsprechenden Zustand zu halten. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Großmarktes sind berechtigt, den Zustand der Räume bei Bedarf zu prüfen. 3In Betriebsstätten, in welchen mit Lebensmitteln umgegangen wird und in denen Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, sind die lebensmittelrechtlichen Vorgaben verbindlich und gehen den Vorschriften dieser Verordnung vor. 4Bei Schimmelbildung haben die Nutzerinnen und Nutzer Sofortmaßnahmen zur Beseitigung und Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einzuleiten. 5Der Großmarkt ist unverzüglich über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. 6Bei Schädlingsbefall ist der Großmarkt zu informieren, um die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.(8) 1Überlassene Überstellflächen und Verkehrswege in der Großmarkthalle sind nach der Verkaufszeit und für eine regelmäßige maschinelle Reinigung der Verkehrswege frei zu halten und freizuräumen. 2Nähere Anweisungen und Termine werden über einen Aushang bekannt gemacht.(9) 1Getränke und Essensprodukte, die zum sofortigen Verzehr auf dem Großmarkt in Umlauf gebracht werden, dürfen nicht in Glasbehältnissen verkauft oder gehandelt werden. 2Glasflaschen, Gläser sowie sonstige Bedarfsprodukte der Gastronomie aus Glas sind zur Nutzung nur innerhalb von geschlossenen Imbiss- und Gasträumen erlaubt. 3Die Ausgabe von Einweggeschirr ohne Pfand ist nicht gestattet.(10) Das Urinieren oder das Verrichten der Notdurft ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Toilettenanlagen erlaubt.
Fahrzeug-, Fußgänger- und Warenverkehr
§ 4 Fahrzeug-, Fußgänger- und Warenverkehr(1) 1Die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer haben sich so zu verhalten, wie sie sich nach der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlichen Verkehrsflächen verhalten müssen. 2Die aufgestellten Zeichen und Verkehrseinrichtungen haben die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung ergebende Bedeutung. 3Der Großmarkt kann den Fahrzeugverkehr durch besondere Anordnungen regeln.(2) 1Das Erd- und Zwischengeschoss der Großmarkthalle darf nur mit elektrisch betriebenen Flurförderzeugen (zum Beispiel Gabelstapler, E-Karren) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen befahren werden. 2Im Flachkellerbereich des Untergeschosses sind Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen erlaubt. 3Ausnahmen können zugelassen werden.(3) 1Arbeitsgeräte, insbesondere Elektrofahrzeuge und Flurförderzeuge, dürfen von Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, nicht gefahren werden. 2Im Übrigen ist denjenigen Personen das Fahren eines Fahrzeuges untersagt, die infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, dieses Fahrzeug sicher zu führen.(4) 1Arbeitsgeräte und sonstige Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. 2Fahrzeuge und Arbeitsgeräte dürfen auf den Be- und Entladeflächen nur für den Zeitraum des sofortigen Be- oder Entladens abgestellt werden.(5) 1Fahrzeuge dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine für diese Fahrzeugart im öffentlichen Straßenverkehr gesetzlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen. 2Flurförderzeuge dürfen nur von Personen gefahren werden, die einen gültigen Fahrausweis gemäß den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV) besitzen.(6) 1Anlieferfahrzeuge sind unverzüglich zu entladen. 2Sie sind nach der Entladung sofort aus den Marktanlagen zu entfernen, sofern für diese Fahrzeuge ein besonderer Abstellplatz nicht zugewiesen worden ist. (7) Marktwaren, Leergut und Geräte dürfen nur auf den hierfür überlassenen Flächen gelagert und nur so abgestellt werden, dass die Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer oder der Marktverkehr nicht gefährdet oder behindert werden.(8) Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist im Falle eines Fahrzeugstillstandes der Verbrennungsmotor unverzüglich außer Betrieb zu setzen, dies gilt insbesondere im Untergeschoss der Großmarkthalle.(9) Die Prüfung von Fahrzeugen (insbesondere elektrisch betriebene Flurförderzeuge) hat regelmäßig nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.(10) Motorgetriebene Fahrzeuge und Flurförderzeuge für den ausschließlichen Betrieb innerhalb der Marktanlagen sind mit einer von der zuständigen Behörde ausgegebenen Fahrzeugnummer zu versehen.(11) In der Großmarkthalle darf nur mit Fahrzeugen gefahren werden, die eine Gummibereifung besitzen.(12) 1Auf dem gesamten Großmarktgelände ist das Absatteln von Sattelanhängern (Aufliegern) nur im unbeladenen Zustand erlaubt. 2Bei abgesattelten Aufliegern sind unter den Aufstandsflächen für die Sattelstützen ausreichend tragfähige Unterlegplatten unterzulegen.(13) Das Überladen von Ware zwischen Fahrzeugen und Arbeitsgeräten nicht marktansässiger Unternehmen auf den Verkehrsflächen des Großmarktes ist untersagt.(14) Während der Verkaufszeiten muss auf dem Marktgelände Warnschutzkleidung getragen werden.(15) 1Das Abstellen von Elektrofahrzeugen auf Ladeplätzen ist nur für die Dauer des Ladevorgangs gestattet. 2Hiervon ausgenommen sind Flurförderzeuge in der Großmarkthalle auf angemieteten Flächen.(16) 1In der Großmarkthalle ist eine Schrittgeschwindigkeit von höchstens 9 km/h erlaubt. 2Flurförderzeuge, die in der Großmarkthalle fahren, müssen über eine automatische Geschwindigkeitsbegrenzung sowie Sicherheitsbeleuchtung verfügen. 3Die Sicherheitsbeleuchtung umfasst mindestens blaue Warnlichter vorne und hinten sowie ein seitliches Sicherheitssystem. 4Akustische Sicherheitssignale sind nicht erlaubt. 5Dies gilt für alle neu anzuschaffenden Flurförderzeuge. 6Vorhandene Flurförderzeuge sind bis zum 30. Juni 2027 umzurüsten.
Brandschutz
§ 5 Brandschutz(1) Der Gebrauch von offenem Feuer sowie das Rauchen sind in allen Bereichen der Großmarkthalle (Erd-, Zwischen- und Untergeschoss) verboten.(2) Das Verstellen oder Blockieren der Brandschutztore, Brandschutzwege und Brandschutztüren ist verboten.(3) Das Lagern von Propangas, Heizöl sowie sonstiger Stoffe, die die Brandlast erheblich erhöhen, ist verboten.(4) 1Elektroladestationen dürfen nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde eingerichtet oder betrieben werden. 2Die Überprüfung von Ladegeräten hat regelmäßig nach den geltenden berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 3Auf Verlangen sind die Prüfberichte vorzulegen.
Ausnahmen
§ 6 AusnahmenDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 Absatz 1, des § 2 und des § 4 Absatz 2 zulassen, sofern Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 1 das Marktgelände ohne gültigen Marktausweis betritt, befährt oder dort parkt,2. den Bestimmungen des § 2 Absätze 1 bis 8 über das Feilbieten und Lagern von Waren sowie das Anbieten von Leistungen zuwiderhandelt,3. entgegen § 3 Absatz 1 die Marktanlagen verunreinigt,4. entgegen § 3 Absatz 2 Waren, die an Qualität verloren haben, nicht unverzüglich aus den Marktanlagen entfernt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Verpackungsmüll, nicht sichere Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte oder Ware ohne Transportverpackung oder Unterlage unzulässig abstellt,6. den Reinigungspflichten nach § 3 Absätze 4, 6 und 7 nicht nachkommt,7. entgegen § 3 Absatz 5 anfallenden Abfall nicht entsorgt oder Abfallbehälter über einen längeren Zeitraum auf den Überstellflächen abstellt,8. entgegen § 3 Absatz 8 überlassene Überstellflächen und Verkehrswege nicht freiräumt,9. den Bestimmungen des § 3 Absatz 9 über die Verwendung von Glasgefäßen und Einwegtrinkbehältnissen zuwiderhandelt,10. der Bestimmung des § 3 Absatz 10 über die Benutzung der Toilettenanlage zuwiderhandelt,11. den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 über das Verkehrsverhalten zuwiderhandelt,12. entgegen § 4 Absatz 2 das Erd- oder Zwischengeschoss der Großmarkthalle mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren befährt oder das Erd- oder Zwischengeschoss oder den Flachkellerbereich des Untergeschosses mit Fahrzeugen befährt, die das zulässige Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen überschreiten,13. den Bestimmungen des § 4 Absatz 3 über das Fahren unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zuwiderhandelt,14. den Bestimmungen des § 4 Absatz 4 über das Abstellen von Arbeitsgeräten oder Fahrzeugen zuwiderhandelt,15. entgegen § 4 Absatz 5 ein Fahrzeug führt, ohne eine dafür gesetzlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis zu besitzen oder keinen gültigen Fahrausweis für Flurförderzeuge besitzt,16. den Bestimmungen des § 4 Absatz 6 über die Entladung und Entfernung von Anlieferfahrzeugen zuwiderhandelt,17. den Bestimmungen des § 4 Absatz 7 über die Lagerung und Abstellung von Marktwaren, Leergut und Geräten zuwiderhandelt,18. den Bestimmungen des § 4 Absatz 8 über die Außerbetriebsetzung von Verbrennungsmotoren bei Fahrzeugstillstand zuwiderhandelt,19. den Bestimmungen des § 4 Absatz 9 über die Prüfung von Fahrzeugen nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandelt,20. den Bestimmungen des § 4 Absatz 10 über die Fahrzeugkennzeichnung zuwiderhandelt,21. entgegen § 4 Absatz 11 die Großmarkthalle mit Fahrzeugen ohne Gummibereifung befährt,22. den Vorschriften des § 4 Absatz 12 über das Absatteln von Sattelanhängern zuwiderhandelt,23. den Vorschriften des § 4 Absatz 13 über das Überladen von Ware zuwiderhandelt,24. entgegen der Bestimmung des § 4 Absatz 14 keine Warnschutzkleidung trägt,25. entgegen der Bestimmung des § 4 Absatz 15 Elektrofahrzeuge nach Beendigung des Ladevorgangs nicht vom Ladeplatz entfernt,26. entgegen der Bestimmung des § 4 Absatz 16 keine Schrittgeschwindigkeit einhält oder die technischen Systemvorgaben des Sicherheitszonensystems nicht erfüllt,27. entgegen § 5 Absatz 1 in der Großmarkthalle offenes Feuer gebraucht oder raucht,28. entgegen § 5 Absatz 2 Brandschutztore, Brandschutzwege und Brandschutztüren verstellt oder blockiert,29. entgegen § 5 Absatz 3 Propangas oder Heizöl oder sonstige Stoffe lagert, die die Brandlast erheblich erhöhen, oder30. entgegen § 5 Absatz 4 Elektroladestationen ohne Einwilligung der zuständigen Behörde einrichtet oder betreibt oder entsprechende Prüfberichte nicht auf Verlangen vorlegt.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85) wird verordnet:
Inkrafttreten und Aufhebung einer Vorschrift
§ 8 Inkrafttreten und Aufhebung einer Vorschrift(1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1985 in Kraft.(2) Die Marktordnung für den Großmarkt Hamburg (Obst- und Gemüsegroßmarkt) vom 10. April 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.