Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs Vom 22. Dezember 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2013
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2014, 65
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, die Finanzbehörde. Hamburg, den 22. Dezember 2013 Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.