Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer Vom 16. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2008
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2008, 433
Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer
§ 1 Steuersatz bei der GrunderwerbsteuerDer Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf in der Freien und Hansestadt Hamburg belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5,5 vom Hundert.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ersetzung von Bundesrecht
§ 2 Ersetzung von BundesrechtDieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich § 11 Absatz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 419, 1804), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3170).
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Der Steuersatz nach § 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden. Ausgefertigt Hamburg, den 16. Dezember 2008. Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.