Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) Vom 22. Juli 2011*)
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.2011
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2011, 325
Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums
§ 13 Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums(1) Der Übergang aus der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums ist zulässig, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers1. in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) und2. im Durchschnitt aller übrigen Fächer mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) und in nicht mehr als zwei Fächern mit einer schlechteren Notebewertet wurden. Für den Übergang aus der Jahrgangsstufe 6 des Deutsch-Französischen Gymnasiums in die Jahrgangsstufe 7 des Deutsch-Französischen Gymnasiums gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch mindestens mit der Note „ausreichend (4)“ bewertet wurden.Der Übergang aus der Jahrgangsstufe 6 der Stadtteilschule in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums ist zulässig, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers1. in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens mit der Note „gut“ (2) und2. im Durchschnitt aller übrigen Fächer mindestens mit der Note „gut“ (2) und in nicht mehr als zwei Fächern mit einer schlechteren Notebewertet wurden.(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so geht die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 7 der Stadtteilschule über.
Stundentafel für das Gymnasium
§ 42 Stundentafel für das GymnasiumFür die Gymnasien gelten die in den Anlagen 6 und 7 beigefügten Stundentafeln. Für das Deutsch-Französische Gymnasium gilt die in Anlage 8 beigefügte Stundentafel.
Aufrücken, vorzeitiges Aufrücken, Wiederholung
§ 12 Aufrücken, vorzeitiges Aufrücken, Wiederholung(1) Auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten und mit Genehmigung der Zeugniskonferenz können Schülerinnen und Schüler vorzeitig in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufrücken, wenn ihr Lernstand und ihre Leistungsfähigkeit den Durchschnitt der Jahrgangsstufe weit überragen und auch unter Berücksichtigung der überfachlichen Kompetenzen zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen sein werden.(2) Schülerinnen und Schüler können eine Jahrgangsstufe wiederholen, wenn ihre bisherige Lern- und Leistungsentwicklung auf Grund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen erheblich erschwert war und zu erwarten ist, dass sie in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden können. Soll die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, so muss die Erwartung bestehen, dass die Schülerin bzw. der Schüler mit der besseren Förderung einen bisher noch nicht erreichten Schulabschluss oder die bisher nicht erreichte Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erwerben wird. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde auf Antrag.(3) Über die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen hinaus können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Sorgeberechtigten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eine Jahrgangsstufe einmalig wiederholen, wenn sie1.im Gymnasium nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 4 der Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß §45 des Hamburgischen Schulgesetzes (VO-BF) vom 22. September 2011 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 23. September 2021 (HmbGVBl. S. 685, 686), in der jeweils geltenden Fassung nicht in allen Fächern und Lernbereichen mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Absätze 3 und 4 ausgleichen können,2. in der Stadtteilschule nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VO-BF nicht in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (E4) erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Absätze 3 und 4 ausgleichen können, 3. in der Stadtteilschule nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VO-BF nicht in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „gut“ (G2) erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Absätze 3 und 4 ausgleichen können,4. in der Stadtteilschule nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VO-BF nicht über alle Fächer und Lernbereiche und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Durchschnittsnote „ausreichend“ (G4) erreicht haben und kein Fall von § 29 Absatz 3 vorliegt.Unmittelbar aufeinander folgende Jahrgangsstufen können nicht wiederholt werden.(4) Schülerinnen und Schüler, die den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, können mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie einen höheren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen werden. Dies setzt voraus, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler1. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und einer im Gymnasium spätestens ab Jahrgangsstufe 8, im Übrigen spätestens ab Jahrgangsstufe 9 durchgängig unterrichteten weiteren Sprache mindestens mit der Note „ausreichend“ (4),2. in insgesamt höchstens vier Fächern mit der Note „mangelhaft“ (5) und3. in keinem Fach mit der Note „ungenügend“ (6)bewertet wurden. Die Note „mangelhaft“ (5) in einem naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereich entspricht der Note „mangelhaft“ (5) in zwei Fächern. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Noten beziehen sich auf den angestrebten höheren Abschluss beziehungsweise die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Eine Wiederholung nach den Sätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin bzw. der Schüler den höheren Abschluss beziehungsweise die Versetzung gemäß § 4 Absatz 3 oder gemäß § 25 Absatz 2 nicht erreicht hat. Absatz 2 bleibt unberührt.
Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen ...
Anlage 6 (zu § 42)Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde Vorgaben in Unterrichts- stunden mindestens Wochen- stunden mindestens 1 Grundstunden1)einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch § 36 Absatz 3 Nummer 3a 7486 7600 197 200 2 Festgelegte Mindeststunden einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch 6612 6726 174 177 3 Gestaltungsraum § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 874 23 Pflichtunterricht 4 Deutsch § 36 Absatz 3 Nummer 4a 836 22 5 Mathematik § 36 Absatz 3 Nummer 4 912 24 6 Englisch § 36 Absatz 3 Nummer 4a 836 22 7 Naturwissenschaften/Technik In den Jahrgangsstufen 5 und 6: Naturwissenschaften/Technik, in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik § 36 Absatz 3 Nummer 8 722 19 Davon bis Jahrgangsstufe 9 570 15 8 Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Geographie und Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft 722 19 9 Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe § 36 Absatz 3 Nummer 4a 684 18 10 Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 152 4 11 Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 152 4 12 Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 76 2 13 Religion in den Jahrgangsstufen 5 und 6 § 36 Absatz 3 Nummer 7 152 4 14 weitere Sprache nur in altsprachlichen Gymnasien aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8 494 13 14a Informatik In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 152 4 Wahlpflichtfächer 15 weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6, spätestens in Jahrgangsstufe 7 § 36 Absatz 3 Nummer 6 532 14 16 Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 228 6 17 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 304 8 Sofern im Wahlpflichtbereich eine weitere Sprache aufgenommen wurde 228 6 Wahlpflichtbereich Alternativ 18 oder 19, nicht in altsprachlichen Gymnasien 18 Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik, naturwissenschaftliche Fächer spätestens ab Jahrgangsstufe 8 § 38 Absatz 3 Nummer 2 152 4 19 weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8 § 36 Absatz 3 Nummer 6 342 9
Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde
Anlage 7 (zu § 42)Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde Vorgaben in Unterrichts- stunden mindestens Wochen- stunden mindestens 1 Grundstunden1)einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch § 36 Absatz 3 Nummer 3a 5614 ½ 5700 147 ¾ 150 2 Festgelegte Mindeststunden einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch 4959 5016 130 ½ 132 3 Gestaltungsraum § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 655 ½ 17 ¼ Pflichtunterricht 4 Deutsch § 36 Absatz 3 Nummer 4a 627 16 ½ 5 Mathematik § 36 Absatz 3 Nummer 4 684 18 6 Englisch § 36 Absatz 3 Nummer 4a 627 16 ½ 7 Naturwissenschaften/Technik In den Jahrgangsstufen 5 und 6: Naturwissenschaften/Technik, in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik § 36 Absatz 3 Nummer 8 541 ½ 14 ¼ Davon bis Jahrgangsstufe 9 427 ½ 11 ¼ 8 Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Geographie und Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft 541 ½ 14 ¼ 9 Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe § 36 Absatz 3 Nummer 4a 513 13 ½ 10 Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 114 3 11 Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 114 3 12 Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 57 1 ½ 13 Religion in den Jahrgangsstufen 5 und 6 § 36 Absatz 3 Nummer 7 114 3 14 weitere Sprache nur in altsprachlichen Gymnasien aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8 370 ½ 9 ¾ 14a Informatik In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 114 3 Wahlpflichtfächer 15 weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6, spätestens in Jahrgangsstufe 7 § 36 Absatz 3 Nummer 6 399 10 ½ 16 Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 171 4 ½ 17 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 228 6 Sofern im Wahlpflichtbereich eine weitere Sprache aufgenommen wurde 171 4 ½ Wahlpflichtbereich Alternativ 18 oder 19, nicht in altsprachlichen Gymnasien 18 Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik, naturwissenschaftliche Fächer spätestens ab Jahrgangsstufe 8 § 38 Absatz 3 Nummer 2 114 3 19 weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8 § 36 Absatz 3 Nummer 6 256 ½ 6 ¾
Stundentafel für das Deutsch-Französische Gymnasium auf Grundlage einer 45-minütigen ...
Anlage 8(zu § 42)Stundentafel für das Deutsch-Französische Gymnasium auf Grundlage einer 45-minütigen Unterrichtsstunde Vorgaben in Unterrichtsstunden mindestens Wochenstunden mindestens 1 Grundstunden § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a 7676 202 einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch 7790 205 2 Festgelegte Mindeststunden 6916 182 einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch 7030 185 3 Gestaltungsraum § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 760 20 Pflichtunterricht 4 Deutsch § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a § 38 Absatz 4 1026 27 5 Französisch § 38 Absatz 4 1026 27 6 Mathematik § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 912 24 7 Englisch § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a 836 22 8 Naturwissenschaften/Technik In den Jahrgangsstufen 5 und 6: Naturwissenschaften/Technik, in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik § 36 Absatz 3 Nummer 8 722 19 davon bis Jahrgangsstufe 9 570 15 9 Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufe 5 und 6: Geographie und Geschichte; in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft 722 19 10 Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a 456 12 11 Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 152 4 12 Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 152 4 13 Religion in den Jahrgangsstufen 5 und 6 § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 76 2 Wahlpflichtfächer 14 Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 228 6 14a Informatik In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 152 4 15 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 304 8 Sofern im Wahlpflichtbereich eine weitere Sprache aufgenommen wurde 228 6 Wahlpflichtbereich (Alternativ 16 oder 17) 16 Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik, naturwissenschaftliche Fächer spätestens ab Jahrgangsstufe 8 § 38 Absatz 3 Nummer 2 152 4 17 Weitere Sprache in der Regel in Jahrgangsstufe 8 § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 342 9
Differenzierung in der Stadtteilschule
§ 14 Differenzierung in der Stadtteilschule(1) In der Stadtteilschule werden Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Fähigkeiten gemeinsam unterrichtet und erzogen. Der Unterricht erfolgt mit Blick auf die an der Stadtteilschule erreichbaren Abschlüsse und Übergangsberechtigungen ab Jahrgangsstufe 7 in allen Fächern und Lernbereichen bis auf das Fach Sport auf drei bildungsplanbezogenen Anforderungsebenen. Die Anforderungen ergeben sich aus den Bildungsplänen und beziehen sich auf der ersten Anforderungsebene auf den Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses, auf der mittleren Anforderungsebene auf den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und auf der oberen Anforderungsebene auf den Übergang in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe.(2) Innere Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Anforderungsebenen, Lernvoraussetzungen und Lernentwicklungsstände Grundprinzip des Unterrichts in allen Lerngruppen.(3) Wird nach Entscheidung der Lehrerkonferenz in einem Fach beziehungsweise in einer Jahrgangsstufe im Wege äußerer Differenzierung in Fachleistungskursen unterrichtet, so umfasst der Fachleistungskurs I die mittlere und obere Anforderungsebene und der Fachleistungskurs II die erste und mittlere Anforderungsebene.(4) Für die Jahrgangsstufen 8 bis 10 wird in der schuleigenen Stundentafel für die Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nach Entscheidung der Schulkonferenz nach Beteiligung von Lehrerkonferenz, Elternrat und Schülerrat und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schule in den landesweiten Lernstandsuntersuchungen und den Abschlussprüfungen jeweils festgelegt, ob und in welchem Umfang sie in äußerer oder innerer Differenzierung unterrichtet werden. Diese Entscheidung ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Sie wird der Lehrerkonferenz, dem Elternrat, dem Schülerrat sowie den Eltern der betroffenen Schulklassen erläutert.
Leistungsbewertung
§ 2 Leistungsbewertung(1) Gegenstand der Leistungsbewertung sind die schriftlichen, mündlichen und praktischen Einzelleistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung. Die Anforderungen und die Anforderungsebenen, auf die sich die Leistungsbewertung bezieht, ergeben sich aus den Bildungsplänen.(2) Für die Leistungsbewertung in Noten gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß, gut (2) die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen, befriedigend (3) die Leistungen entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen, ausreichend (4) die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen, mangelhaft (5) die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (3) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Stadtteilschule werden die Leistungen im Unterricht und in den Zeugnissen mit der Note „gut“ (2) bewertet, wenn die erhöhten Anforderungen der Bildungspläne erfüllt sind. Die Note „ausreichend“ (4) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen der Bildungspläne erfüllt sind.(4) In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule beziehen sich die Noten entweder auf die erste Anforderungsebene der Bildungspläne (Grundlegende Noten - G-Noten) oder auf die obere Anforderungsebene der Bildungspläne (Erweiterte Noten - E-Noten). Die Note „ausreichend“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G4) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen der ersten Anforderungsebene erfüllt sind. Die Note „gut“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G2) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen der mittleren Anforderungsebene erfüllt sind. Die Note „ausreichend“ bezogen auf die obere Anforderungsebene (E4) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen der oberen Anforderungsebene erfüllt sind. Die Note „sehr gut“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G1) entspricht der Note „ausreichend“ bezogen auf die obere Anforderungsebene (E4). Nicht ausreichende Leistungen bezogen auf die obere Anforderungsebene werden mit den Noten „gut“ bis „ungenügend“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G2 bis G6) bewertet. Im Fach Sport findet eine Differenzierung nach Anforderungsebenen nicht statt.(5) In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums beziehen sich die Noten auf die Anforderungen des Bildungsplans für die Sekundarstufe I des Gymnasiums. Die Note „ausreichend“ (4) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen erfüllt sind.(6) Bei den Noten „gut“ (2) bis „mangelhaft“ (5) kann eine vorhandene Tendenz durch Zufügung eines Plus- oder Minuszeichens gekennzeichnet werden, bei der Note „sehr gut“ (1) durch Zufügung eines Minuszeichens. Dies gilt nicht für Zeugnisnoten in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen. Kommt es für die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung auf eine Note an, wird das Plus- oder Minuszeichen nicht berücksichtigt.(7) In Abschlusszeugnissen sind die Noten gemäß Absätze 4 und 5 in abschlussbezogene Noten umzurechnen. Eine Umrechnung der Note „ungenügend“ (6) nach Absatz 4 in Noten, die sich auf den mittleren Bildungsabschluss beziehen sowie eine Umrechnung der Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ (1 bis 6) nach Absatz 5 in Noten, die sich auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehen, erfolgt nicht. Für das Verhältnis der Noten nach den Absätzen 4, 5 und 6 zueinander und die Umrechnung der Noten in abschlussbezogene Noten gilt die in Anlage 1 beigefügte Tabelle. Im Fach Sport findet an der Stadtteilschule eine Umrechnung nicht statt.
Stundentafeln
§ 36 Stundentafeln(1) Die Stundentafeln weisen für jede Schulform jeweils die Anzahl der Unterrichtsstunden aus, die in den Fächern und Lernbereichen bis zur letzten Jahrgangsstufe der Schulform beziehungsweise Schulstufe insgesamt zu erteilen sind (Grundstunden). Für jedes Fach und jeden Lernbereich weisen sie die Stunden aus, die über eine Jahrgangsstufe oder mehrere Jahrgangsstufen mindestens zu erteilen sind, damit ein Schulabschluss erteilt werden darf (Mindeststunden). Der Gestaltungsraum der Schule ergibt sich aus der Differenz zwischen den Grundstunden und den Mindeststunden.(2) Bei der Umrechnung der Grund- und Mindeststunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 38 Unterrichtswochen.(3) Für die Ausgestaltung der schuleigenen Stundentafel gelten folgende Vorgaben:1. Die Erfüllung der in den Bildungsplänen niedergelegten Anforderungen ist sicherzustellen,2. in der Grundschule sind jeweils 27 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 20 ¼ Zeitstunden zu unterrichten,3. in der Stadtteilschule sind jeweils mindestens 30 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 22 ½ Zeitstunden pro Jahrgangsstufe zu unterrichten,3a. im Gymnasium sind in der Jahrgangsstufe 5 30 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 22½ Zeitstunden und in der Jahrgangsstufe 6 31 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 23¼ Zeitstunden je Woche zu erteilen; in den übrigen Jahrgangsstufen sind jeweils höchstens 34 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 25½ Zeitstunden zu erteilen; die Höchstgrenze darf überschritten werden, wenn eine Sprache nach Nummer 14 der Anlage 6 oder Nummer 19 der Anlage 7 unterrichtet wird sowie am Deutsch-Französischen Gymnasium,4. im Fach Mathematik werden in jeder Jahrgangsstufe mindestens vier Wochenstunden erteilt, in der Stadtteilschule gilt dies auch für das Fach Deutsch,4a. die Fächer Deutsch, Englisch und Sport werden in jeder Jahrgangsstufe unterrichtet; in bilingualen Schulen ist das Fach Englisch spätestens ab Jahrgangsstufe 3 zu unterrichten, Nummer 1 bleibt unberührt,5. das Unterrichtsangebot der Stadtteilschule in weiteren Sprachen ist so zu gestalten, dass in mindestens einer weiteren Sprache vier Jahre lang aufsteigender Unterricht belegt werden kann,6. im Gymnasium sind spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 bis Jahrgangsstufe 10 zwei Fremdsprachen Pflicht,7. das Fach Religion wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in jeder Jahrgangsstufe unterrichtet,8. das Unterrichtsangebot des Gymnasiums in den naturwissenschaftlichen Fächern ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10 mindestens zwei naturwissenschaftliche Fächer belegen.Auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1 Nummer 3a genehmigen.
Versetzung in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe
§ 32 Versetzung in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe(1) Die Schülerinnen und Schüler werden aus der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn sie1.in allen Unterrichtsfächern mindestens die Note „ausreichend“ (4) erzielt haben oder schlechtere Noten gemäß § 30 Absatz 3 ausgleichen können und2. kein Fall des § 30 Absatz 4 vorliegt.(2) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die erstmals nach Beginn der Jahrgangsstufe 8 in ein Gymnasium in Deutschland eingetreten sind, können die Note in Englisch oder in einer weiteren Sprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzen, wenn fachkundige Prüferinnen oder Prüfer mit der Lehrbefähigung oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation für die gewählte Sprache zur Verfügung stehen. § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung bestimmt die zuständige Behörde. Als Vermerk ist in das Zeugnis aufzunehmen: „Die Note im Fach .... wurde im Rahmen einer Sprachfeststellungsprüfung festgestellt.“ Die Entscheidung, ob eine Sprachfeststellungsprüfung nach Satz 1 möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.(3) Ausnahmsweise werden Schülerinnen und Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn mindestens ein Schullaufbahnvermerk nach § 10 Absatz 2 den Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorsah, der Leistungsabfall durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass die Schülerinnen und Schüler die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe erfolgreich besuchen werden. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Nachträglicher Erwerb eines Schulabschlusses, nachträgliche Versetzung
§ 33 Nachträglicher Erwerb eines Schulabschlusses, nachträgliche Versetzung(1) Die Schülerinnen und Schüler erwerben einen Schulabschluss nachträglich oder werden nachträglich versetzt, wenn sie eine Nachprüfung bestanden haben. Eine Nachprüfung ist in höchstens einem Fach oder Lernbereich zulässig, in dem die Schülerinnen und Schüler nach der Umrechnung ihrer Noten in abschlussbezogene Noten gemäß § 10 Absätze 3 bis 5 die Note „mangelhaft“ (5) erzielt haben, für die sie keinen Ausgleich haben. Ungenügende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich schließen eine Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich aus. Die Zeugniskonferenz stellt fest, ob und in welchen Fächern oder Lernbereichen eine Nachprüfung zulässig ist. Den Sorgeberechtigten wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.(2) Die Sorgeberechtigten können die Schülerinnen und Schüler bis zum Beginn der Sommerferien schriftlich zur Nachprüfung in einem der zugelassenen Fächer oder Lernbereiche anmelden. Die Nachprüfung soll innerhalb einer Woche vor Beginn des Unterrichts durchgeführt werden.(3) Für die Durchführung der Nachprüfung wird ein Nachprüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören ein Mitglied der Schulleitung als vorsitzendes Mitglied sowie als beisitzende Mitglieder zwei vom vorsitzenden Mitglied zu bestimmende Fachlehrkräfte an; dem Nachprüfungsausschuss soll die Lehrkraft angehören, die das Fach oder den Lernbereich in der Klasse im vorangegangenen Schuljahr unterrichtet hat.(4) Die Nachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt ein beisitzendes Mitglied, sofern nichts anderes geregelt ist; sie entsprechen in ihrem Umfang und ihren Anforderungen einer Klassenarbeit des vorangegangenen Schuljahres. Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung vom Nachprüfungsausschuss durchgeführt und soll in der Regel 15 Minuten je Schülerin oder Schüler dauern. Sie findet nicht statt, wenn in der schriftlichen Prüfung, bezogen auf den jeweils angestrebten Schulabschluss oder die angestrebte Versetzung, mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden. Von der mündlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn im schriftlichen Teil, bezogen auf den jeweils angestrebten Schulabschluss oder die angestrebte Versetzung, mindestens befriedigende Leistungen erbracht wurden.(5) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung an der Stadtteilschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie die Aufgaben für Sprachfeststellungsprüfungen bestimmt die zuständige Behörde.(6) Für die Bewertung der Leistungen im schriftlichen Teil der Nachprüfung gilt § 20 Absätze 5 und 6; für die Bewertung der Leistungen im mündlichen Teil gilt § 21 Absätze 4 und 5. Wurde die Schülerin oder der Schüler schriftlich und mündlich geprüft, so wird die abschließende Note entsprechend § 24 Absatz 1 festgesetzt. Hat die Nachprüfung in einem der in Absatz 5 genannten Fächer stattgefunden, so wird zunächst die Prüfungsnote entsprechend § 24 Absatz 1 und sodann die abschließende Note entsprechend § 24 Absatz 3 Sätze 1 und 2 gebildet.(7) Die Nachprüfung ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens ausreichende Leistungen, bezogen auf den jeweils angestrebten Schulabschluss, erbracht hat. Ihr oder ihm wird ein neues Zeugnis ausgestellt; die durch die Nachprüfung erworbene Note ersetzt die zuvor erreichte Zeugnisnote.
Latinum, Großes Latinum, Graecum
§ 35 Latinum, Großes Latinum, Graecum(1) Schülerinnen und Schüler, die fünf Schuljahre aufsteigenden Unterricht in Latein hatten, erwerben das Latinum, wenn sie am Ende des letzten Schuljahres mindestens die Note „ausreichend“ (4 beziehungsweise E4) erreichen. Schülerinnen und Schüler, die sechs Schuljahre aufsteigenden Unterricht in Latein hatten, erwerben das Große Latinum, wenn sie am Ende des letzten Schuljahres mindestens die Note „ausreichend“ (4 beziehungsweise E4) erreichen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die weniger als fünf oder sechs Schuljahre aufsteigenden Unterricht hatten, weil sie einmal oder mehrfach nach § 12 Absatz 1 vorzeitig in eine höhere Jahrgangsstufe aufgerückt sind oder erst im Laufe der Sekundarstufe I in ihre Lerngruppe eingetreten sind.(2) Schülerinnen und Schüler, die mindestens drei Schuljahre aufsteigenden Unterricht in Latein hatten und die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, erwerben das Latinum oder nach mindestens vier Schuljahren aufsteigenden Unterrichts das Große Latinum, wenn sie an einer schriftlichen und einer zwanzigminütigen, für das Große Latinum dreißigminütigen mündlichen Prüfung teilgenommen haben und ihre Leistungen mit der nach § 24 Absatz 1 gebildeten Gesamtnote „ausreichend“ (4 beziehungsweise E4) oder einer besseren Note bewertet wurden und kein Teil der Prüfung mit der Note „ungenügend“ (6 beziehungsweise G3 oder schlechter) bewertet wurde. Satz 1 findet auch Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die weniger als drei oder vier Schuljahre aufsteigenden Unterricht hatten, weil sie einmal oder mehrfach nach § 12 Absatz 1 vorzeitig in eine höhere Jahrgangsstufe aufgerückt sind oder erst im Laufe der Sekundarstufe I in ihre Lerngruppe eingetreten sind.(3) Schülerinnen und Schüler, die mindestens drei Schuljahre aufsteigenden Unterricht in Griechisch hatten, erwerben das Graecum, wenn sie an einer schriftlichen und einer zwanzigminütigen mündlichen Prüfung teilgenommen haben und ihre Leistungen mit der nach § 24 Absatz 1 gebildeten Gesamtnote „ausreichend“ (4 beziehungsweise E4) oder einer besseren Note bewertet wurden und kein Teil der Prüfung mit der Note „ungenügend“ (6 beziehungsweise G3 oder schlechter) bewertet wurde. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die zuständige Behörde. Diese und die Aufgaben für die mündliche Prüfung orientieren sich an den durch Beschluss der Kultusministerkonferenz festgelegten Anforderungen und den Anforderungen der Bildungspläne. Für die mündliche Prüfung wird den Schülerinnen und Schülern eine dreißigminütige Vorbereitungszeit gewährt.(5) § 19 Absätze 1 bis 3, § 20 Absätze 3 bis 6, § 21 Absätze 4 bis 6 und die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend.
Gestaltungsraum, Wahlpflichtbereich
§ 38 Gestaltungsraum, Wahlpflichtbereich(1) Der Gestaltungsraum und der Wahlpflichtbereich ermöglichen es der Schule, Schwerpunkte zu setzen. In der Grundschule kann der Gestaltungsraum zur Einrichtung einer offenen Eingangs- und Schlussphase in den Jahrgangsstufen 1 und 2 genutzt werden. Die offene Eingangs- und Schlussphase darf insgesamt vier Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise drei Zeitstunden nicht überschreiten.(2) Die Schule kann Schwerpunkte setzen, indem sie insbesondere1. den Unterricht in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel verstärkt,2. unterstützenden, vertiefenden oder erweiterten Unterricht für besondere Schülergruppen erteilt,3. Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in den Fächern und Lernbereichen einrichtet, für die ein von der zuständigen Behörde erstellter Rahmenplan oder ein von ihr genehmigtes schulisches Curriculum vorliegt, in dem die Anforderungen und Inhalte dargestellt sind,4. Niederdeutsch unterrichtet,5. Klassenlehrerstunden einrichtet,6. Praxislerntage durchführt.(3) Zum Angebot im Wahlpflichtbereich zählen mindestens1. in der Stadtteilschule eine weitere Sprache sowie ein Angebot aus zwei der naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Fächer, der Fächer Musik, Theater, Bildende Kunst, Informatik oder Berufliche Orientierung,2. im Gymnasium eine weitere Sprache sowie zwei der Fächer Musik, Theater, Bildende Kunst, Informatik oder ein Angebot aus den naturwissenschaftlichen Fächern; im altsprachlichen Gymnasium ist der Wahlpflichtbereich aufgehoben und stattdessen eine weitere Sprache Pflicht.(4) Am Deutsch-Französischen Gymnasium werden in den Fächern Deutsch und Französisch in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet, ab Jahrgangsstufe 8 jeweils mindestens vier Wochenstunden. Eine weitere Sprache als Wahlpflichtfach wird nicht unterrichtet.
Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen ...
Anlage 4 (zu § 41)Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde Vorgaben in Unterrichtsstunden mindestens Wochenstunden mindestens 1 Grundstunden § 36 Absatz 3 Nummer 3 7182 189 2 Festgelegte Mindeststunden 6612 174 3 Gestaltungsraum § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 570 15 Pflichtunterricht 4 Deutsch§ 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 988 26 5 Mathematik § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 988 26 6 Englisch § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a 836 22 davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 608 16 7 Naturwissenschaften/Technik in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Naturwissenschaften/Technik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik 684 18 davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 570 15 8 Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Geographie und Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft 608 16 davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 494 13 9 Berufliche Orientierung 228 6 davon ab Jahrgangsstufe 8 mindestens 152 4 10 Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe § 36 Absatz 3 Nummer 4a 684 18 11 Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 152 4 12 Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 152 4 13 Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 76 2 14 Religion in den Jahrgangsstufen 5 und 6 § 36 Absatz 3 Nummer 7 152 4 14a Informatik In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 152 4 Wahlpflichtfächer 15 Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 152 4 16 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 304 8 Sofern im Wahlpflichtbereich eine weitere Sprache in einem Umfang von mindestens 14 Wochenstunden aufgenommen wurde 228 6 Wahlpflichtbereich Spätestens ab Jahrgangsstufe 7 17 naturwissenschaftliche oder gesellschaftswissenschaftliche Fächer oder Informatik, Bildende Kunst, Musik, Theater oder Berufliche Orientierung § 38 Absatz 3 Nummer 1 456 12 weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6 § 36 Absatz 3 Nummer 5 532 14 weitere Sprache aufgenommen in der Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 152 4
Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage einer sechzigminütigen ...
Anlage 5 (zu § 41)Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde Vorgaben in Unterrichts- stunden mindestens Wochen- stunden mindestens 1 Grundstunden § 36 Absatz 3 Nummer 3 5386 ½ 141 ¾ 2 Festgelegte Mindeststunden 4959 130 ½ 3 Gestaltungsraum § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 427 ½ 11 ¼ Pflichtunterricht 4 Deutsch § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 741 19 ½ 5 Mathematik § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 741 19 ½ 6 Englisch § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a 627 16 ½ davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 456 12 7 Naturwissenschaften/Technik in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Naturwissenschaften/Technik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik 513 13 ½ davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 427 ½ 11 ¼ 8 Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Geographie und Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft 456 12 davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens 370 ½ 9 ¾ 9 Berufliche Orientierung 171 4 ½ davon ab Jahrgangsstufe 8 mindestens 114 3 10 Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe § 36 Absatz 3 Nummer 4a 513 13 ½ 11 Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 114 3 12 Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 114 3 13 Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 57 1 ½ 14 Religion in den Jahrgangsstufen 5 und 6 § 36 Absatz 3 Nummer 7 114 3 14a Informatik In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 114 3 Wahlpflichtfächer 15 Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 114 3 16 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 228 6 Sofern im Wahlpflichtbereich eine weitere Sprache in einem Umfang von mindestens 10 ½ Wochenstunden aufgenommen wurde 1714 ½ Wahlpflichtbereich Spätestens ab Jahrgangsstufe 7 17 naturwissenschaftliche oder gesellschaftswissenschaftliche Fächer oder Informatik, Bildende Kunst, Musik, Theater oder Berufliche Orientierung § 38 Absatz 3 Nummer 1 342 9 weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6 § 36 Absatz 3 Nummer 5 399 10 ½ weitere Sprache aufgenommen in der Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 114 3
Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 9 und 10
§ 10 Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 9 und 10(1) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 wird am Ende eines jeden Schulhalbjahres ein Zeugnis erteilt. Dieses enthält in Noten nach § 2 ausgedrückte Angaben zum erreichten Lernstand in allen unterrichteten Fächern und Lernbereichen. Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende des ersten Halbjahres ist das vorausgegangene Halbjahr; Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende des zweiten Halbjahres ist das gesamte Schuljahr.(2) In den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 9 und 10 wird zur Schullaufbahn vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibender Leistungsentwicklung voraussichtlich den ersten beziehungsweise erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, den mittleren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen wird. Der Vermerk wird nicht erteilt, wenn nach dem bisher erreichten Leistungsstand der erste allgemeinbildende Schulabschluss gefährdet ist. In diesem Fall erhalten die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Sorgeberechtigten eine gesonderte schriftliche Warnung.(3) In den Zeugnissen am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule werden die abschlussbezogenen Noten nach § 2 Absatz 7 zusätzlich ausgewiesen, wenn die Schülerin oder der Schüler den ersten beziehungsweise erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erreicht hat. Die Zeugnisse weisen aus, welchen Schulabschluss die Schülerin oder der Schüler erworben hat. Werden die Voraussetzungen des § 31 oder § 35 erfüllt, so wird dies ebenfalls im Zeugnis vermerkt.(4) Im Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums werden die abschlussbezogenen Noten zusätzlich im Zeugnis ausgewiesen, wenn die Schülerin oder der Schüler den mittleren Schulabschluss erworben hat. Das Zeugnis enthält einen Vermerk darüber, welchen Schulabschluss die Schülerin oder der Schüler erworben hat. Werden die Voraussetzungen des § 32 oder § 35 erfüllt, so wird dies ebenfalls im Zeugnis vermerkt. Haben die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums an der Abschlussprüfung zum Erreichen des mittleren Schulabschlusses teilgenommen und werden sie nicht in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, so werden zunächst die Noten für die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung entsprechend § 2 Absatz 7 umgerechnet und sodann die Zeugnisnote gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 gebildet. Werden die Schülerinnen und Schüler in die Studienstufe versetzt, bleiben die in der Abschlussprüfung erreichten Noten bei der Bildung der Zeugnisnote außer Betracht.(5) Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 oder 10 die Stadtteilschule verlassen und den ersten beziehungsweise erweiterten ersten allgemeinbildenden oder mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten zusätzlich ein Zeugnis, in dem nur die auf den erreichten Abschluss bezogenen Noten ausgewiesen werden. Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 oder 10 das Gymnasium verlassen und den ersten beziehungsweise erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten ein Zeugnis, in dem nur die auf den mittleren Schulabschluss bezogenen Noten ausgewiesen werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der Bezug der Noten im Zeugnis deutlich zu kennzeichnen.
Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen
§ 16 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen(1) In der Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses sollen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 9 oder 10 nachweisen, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem weiteren Fach im Sinne von § 21 Absatz 1a die Kompetenzen erworben haben, die für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erwartet werden. In der Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses sollen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 nachweisen, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und einem weiteren Fach im Sinne von § 21 Absatz 1b die Kompetenzen erworben haben, die für den mittleren Schulabschluss erwartet werden.(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In der Stadtteilschule soll die mündliche Prüfung für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss auch einen fachpraktischen oder einen praxisorientierten Teil enthalten, die mündlichen Prüfungen für den mittleren Bildungsabschluss können fachpraktische oder praxisorientierte Teile enthalten.(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung Voraussetzung für das Erreichen des ersten allgemeinbildenden und des mittleren Schulabschlusses.(4) Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss anstreben und die durch Vorlage eines international anerkannten Sprachenzertifikats Englischkenntnisse nachweisen können, die dem Niveau „B 1“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, werden auf Antrag von der Zeugniskonferenz von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung im Fach Englisch befreit.
Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10, Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 18 Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10, Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule und des Gymnasiums, in deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vermerkt wurde, sie erreichten voraussichtlich den mittleren Schulabschluss, an der entsprechenden Abschlussprüfung teil. Auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten nehmen an dieser Prüfung auch die Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule teil, die voraussichtlich in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt werden. Die Zeugniskonferenz kann Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule zur Teilnahme an der Abschlussprüfung für den ersten allgemeinbildenden Abschluss verpflichten, wenn die Schülerin oder der Schüler diesen Schulabschluss noch nicht erreicht hat und wegen ihrer oder seiner kurzfristigen Lern- und Leistungsentwicklung zu erwarten ist, dass sie oder er entgegen der Prognose im Halbjahreszeugnis den mittleren Schulabschluss nicht erreichen wird. Auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten kann die Zeugniskonferenz Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums von der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Erreichen des mittleren Schulabschlusses befreien, wenn auf Grund ihrer oder seiner kurzfristigen Leistungsentwicklung zu erwarten ist, dass sie oder er in die Studienstufe versetzt werden wird.(1a) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 nicht an der Abschlussprüfung für den mittleren Schulabschluss teilgenommen haben und entgegen dem Vermerk nach § 10 Absatz 2 Satz 1 im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 nicht in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind und nicht den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 Absatz 2 erworben haben, legen in den Fächern der Prüfung zum mittleren Schulabschluss eine Nachprüfung ab. § 33 gilt entsprechend.(2) Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule, die noch keinen Schulabschluss erreicht haben und in deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vermerkt wurde, sie erreichten voraussichtlich den ersten oder den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, nehmen am Ende der Jahrgangsstufe 10 an der entsprechenden Abschlussprüfung teil. Die Schülerinnen und Schüler, denen dieser Vermerk nach § 10 Absatz 2 Satz 2 nicht erteilt wurde, nehmen ebenfalls an dieser Abschlussprüfung teil. Die Zeugniskonferenz kann auf Antrag der Sorgeberechtigten die Teilnahme an der Prüfung für den mittleren Schulabschluss genehmigen, wenn auf Grund der kurzfristigen Leistungsentwicklung und der Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, dass sie oder er entgegen der Prognose im Halbjahreszeugnis den mittleren Schulabschluss erreichen wird.
Prüfungsleitung, Fachprüferinnen und Fachprüfer
§ 19 Prüfungsleitung, Fachprüferinnen und Fachprüfer(1) Die Schulleitung organisiert und beaufsichtigt das Prüfungsverfahren (Prüfungsleitung).(2) Die Prüfungsleitung kann die schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen und bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachprüferinnen oder Fachprüfer anwesend sein. Sie kann in die Prüfung eingreifen und Fragen stellen. Sie hat kein Stimmrecht. In begründeten Einzelfällen kann sie die Fachprüferinnen oder Fachprüfer neu bestellen. Die Neubestellung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.(3) Die jeweilige Fachlehrerin oder der jeweilige Fachlehrer des Prüflings führt die schriftliche und die mündliche Prüfung als erste Fachprüferin oder erster Fachprüfer durch. Die zweite Fachprüferin oder der zweite Fachprüfer besitzt die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach oder hat in dem Fach bereits unterrichtet; sie bzw. er kann aus einer Schule kommen, die der Prüfling nicht besucht.
Schriftliche Prüfung
§ 20 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 durchgeführt und besteht aus je einer Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch und Mathematik, die die Prüflinge in der vorgesehenen Zeit unter Aufsicht anzufertigen haben. Die Prüfung wird im Verlauf einer Woche durchgeführt. Die zuständige Behörde setzt die Prüfungstermine fest.(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die zuständige Behörde (zentrale Abschlussprüfung). Die Aufgaben orientieren sich an den Anforderungen des entsprechenden Rahmenplans.(3) Vor der Prüfung sind die Prüflinge auf die Vorschriften über Versäumnis und besondere Vorkommnisse hinzuweisen.(4) Während der Arbeiten dürfen nur die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden.(5) Die ersten Fachprüferinnen oder Fachprüfer begutachten die Arbeiten. Sie kennzeichnen ihre Vorzüge und Mängel, die richtigen Lösungen und die Fehler und bewerten sie unter Beachtung der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe. Jede Arbeit wird sodann von der zweiten Fachprüferin bzw. dem zweiten Fachprüfer durchgesehen, die bzw. der sich entweder der Bewertung der ersten Fachprüferin bzw. des ersten Fachprüfers anschließt oder ein ergänzendes Gutachten mit Bewertung anfertigt.(6) Weichen die Bewertungen der Fachprüferinnen bzw. der Fachprüfer um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, gibt die bessere Bewertung den Ausschlag. Bei Abweichungen von mehr als einer Notenstufe legt die Prüfungsleitung die Note fest. Sie kann eine Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach hinzuziehen.
Mündliche Prüfung
§ 21 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses beziehungsweise die mündlichen Prüfungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses finden im zweiten Schulhalbjahr innerhalb des von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitraums statt. Alle Prüfungen sind nach Entscheidung der Prüfungsleitung entweder spätestens zwei Wochen vor der ersten schriftlichen Prüfung abzuschließen oder beginnen frühestens zwei Wochen nach der letzten schriftlichen Prüfung. Die Entscheidung der Prüfungsleitung erfolgt einheitlich für alle Prüfungen an der Schule. Die Prüfungsleitung setzt in Abstimmung mit der ersten Fachprüferin oder dem ersten Fachprüfer die Prüfungstermine fest und teilt sie dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor dem ersten Termin mit. Vor der ersten mündlichen Prüfung ist der Prüfling auf die Vorschriften über Versäumnis und besondere Vorkommnisse hinzuweisen.(1a) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses erfolgt in einem Fach beziehungsweise Lernbereich, das beziehungsweise den der Prüfling aus dem Angebot seiner Schule für seine Jahrgangsstufe wählt. Das Angebot der Schule muss Folgendes umfassen:1. das Fach Berufliche Orientierung,2. den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften, falls dieser eingerichtet wurde, sonst eines der Fächer Geografie, Geschichte oder Politik/Gesellschaft/Wirtschaft, welches als Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler eingerichtet ist,3. den Lernbereich Naturwissenschaften und Technik, falls dieser eingerichtet wurde, sonst eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik, welches als Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler eingerichtet ist,4. ein weiteres Fach, für das ein von der Behörde erstellter Rahmenplan beziehungsweise ein von ihr genehmigtes, schulisches Curriculum vorliegt; wird eines der beiden Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie angeboten, muss auch das jeweils andere alternativ angeboten werden; wird eines der drei Wahlpflichtfächer Bildende Kunst, Musik und Theater angeboten, müssen auch die beiden anderen alternativ angeboten werden; die beiden beziehungsweise die drei angebotenen Fächer gelten dann als ein Angebot.Ein Fach beziehungsweise ein Lernbereich kann nach Satz 2 Nummern 2 bis 4 für die mündliche Prüfung nur angeboten werden, wenn dieses Fach beziehungsweise dieser Lernbereich im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden beziehungsweise 76 Unterrichtsstunden in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eingerichtet wurde. Eine mündliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sport sowie in Fächern, die nur im Wahlpflichtbereich (Abschnitt „Wahlpflichtbereich“ der Anlagen 4 bis 7) unterrichtet werden, ist nicht zulässig. Der Prüfling kann ein Fach oder einen Lernbereich nur dann für die mündliche Prüfung wählen, wenn er das Fach oder den Lernbereich im laufenden Schuljahr belegt hat. Die Wahl eines Prüfungsfaches, das er ausschließlich im Wahlpflichtbereich belegt hat, ist nicht möglich. Ein Prüfling kann die Prüfung im Fach Berufliche Orientierung auch dann ablegen, wenn dieses zwar nicht als Pflichtfach eingerichtet wurde, er in der laufenden Jahrgangsstufe aber ein von der Schule begleitetes Betriebspraktikum in einem Umfang von mindestens 15 Schultagen abgelegt und eine darauf bezogene besondere betriebliche Lernaufgabe nach § 22 erbracht hat.(1b) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfolgt im Fach Englisch sowie in einem weiteren Fach beziehungsweise Lernbereich, das beziehungsweise den der Prüfling aus dem Angebot seiner Schule wählt. Das Angebot der Schule muss Folgendes umfassen:1. den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften, falls dieser eingerichtet wurde, sonst eines der Fächer Geografie, Geschichte oder Politik/Gesellschaft/Wirtschaft, welches im laufenden Schuljahr Pflichtfach für die Prüflinge war,2. den Lernbereich Naturwissenschaften und Technik, falls dieser eingerichtet wurde, sonst eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik, welches als Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler eingerichtet ist sowie3. zwei weitere Fächer, für die ein von der Behörde erstellter Rahmenplan beziehungsweise ein von ihr genehmigtes schulisches Curriculum vorliegt; wird eines der beiden Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie angeboten, muss auch das jeweils andere alternativ angeboten werden; soll eines der drei Wahlpflichtfächer Bildende Kunst, Musik und Theater angeboten werden, müssen auch die beiden anderen alternativ angeboten werden; wird im Gymnasium eine als Wahlpflichtfach unterrichtete weitere Sprache (Anlagen 6 und 7 zu § 42, jeweils Zeile 15) angeboten, müssen auch die anderen als Wahlpflichtfach unterrichteten Sprachen angeboten werden; die jeweils alternativ angebotenen Fächer gelten dann als ein Angebot.Ein Fach beziehungsweise ein Lernbereich nach Satz 2 Nummern 1 bis 3 kann für die mündliche Prüfung nur angeboten werden, wenn dieses bzw. dieser im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden beziehungsweise 76 Unterrichtsstunden in der Jahrgangsstufe 10 eingerichtet wurde. Eine mündliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sport sowie in Fächern, die nur im Wahlpflichtbereich (Abschnitt „Wahlpflichtbereich“ der Anlagen 4 bis 7) unterrichtet werden, ist nicht zulässig. Der Prüfling kann ein Fach oder einen Lernbereich nur dann für die mündliche Prüfung wählen, wenn er das Fach oder den Lernbereich im laufenden Schuljahr belegt hat; die Wahl eines Prüfungsfaches, das er ausschließlich im Wahlpflichtbereich belegt hat, ist nicht möglich.(2) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die im Rahmenplan oder in dem von der zuständigen Behörde genehmigten schulischen Curriculum für das jeweilige Fach beziehungsweise den jeweiligen Lernbereich beschriebenen Kompetenzen und Inhalte. Sie bezieht sich auf ein im Umfang von rechnerisch mindestens zwölf Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer behandeltes Thema. Die mündliche Prüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Abschlusses soll, die mündliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses kann in den naturwissenschaftlich-technischen und künstlerischen Fächern beziehungsweise Lernbereichen und im Fach Berufliche Orientierung einen fachpraktischen Anteil oder einen Bezug zu einer zuvor erbrachten praktischen Leistung haben. In den übrigen Fächern kann sie einen solchen Anteil oder Bezug haben. Der fachpraktische Anteil im Fach Berufliche Orientierung kann sich auf ein im laufenden Schuljahr geleistetes Betriebspraktikum beziehen. Die Lehrkraft legt das Prüfungsthema fest und gibt es den Prüflingen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt.(3) Die Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Prüflingen durchgeführt. Nach Entscheidung der Prüfungsleitung können in begründeten Einzelfällen Einzelprüfungen durchgeführt werden. Vor Beginn des Prüfungsgesprächs haben die Prüflinge eine Vorbereitungszeit, in der sie eine konkrete Aufgabenstellung zu dem mitgeteilten Thema bearbeiten. Die Dauer der Vorbereitungszeit wird mit der Aufgabenstellung festgelegt und den Prüflingen mit Aushändigung der Aufgabenstellung mitgeteilt. Enthält die Aufgabenstellung keine fachpraktischen Anteile, beträgt die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Enthält die Aufgabenstellung fachpraktische Anteile, beträgt die Vorbereitungszeit in der Regel 60 Minuten. Sie kann bei besonders aufwendigen fachpraktischen Anteilen bis zu 90 Minuten betragen. Vorwiegend führt die erste Fachprüferin oder der erste Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Die zweite Fachprüferin bzw. der zweite Fachprüfer kann in das Prüfungsgespräch eingreifen und Fragen stellen. Die Prüfung dauert etwa 15 Minuten je Schülerin oder Schüler, die Gruppenprüfung dauert in jedem Fach in der Regel nicht länger als 90 Minuten.(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Fachprüferinnen bzw. die Fachprüfer die erbrachten Leistungen. Sie benennen ihre Vorzüge und Mängel, die richtigen Lösungen und Fehler und benoten sie.(5) Weichen die Bewertungen der Fachprüferinnen und Fachprüfer um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, gibt die bessere Bewertung den Ausschlag. Bei Abweichungen von mehr als einer Notenstufe legt die Prüfungsleitung die Note fest. Sie kann eine Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach hinzuziehen.(6) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling unverzüglich bekannt gegeben.
Besondere betriebliche Lernaufgabe
§ 22 Besondere betriebliche LernaufgabeBegleitend zum Betriebspraktikum können die Schülerinnen und Schüler eine besondere betriebliche Lernaufgabe erstellen. Das Thema wird zwischen der Lehrkraft, der Schülerin bzw. dem Schüler und dem Praktikumsbetrieb abgesprochen, durch die Lehrkraft festgelegt und anschließend von der Schülerin bzw. dem Schüler eigenständig bearbeitet. Dabei setzt sich die Schülerin bzw. der Schüler mit einer konkreten, auf den Praktikumsbetrieb bezogenen Fragestellung oder Problematik auseinander. Diese soll einen Bezug zum Rahmenplan für das Fach Berufliche Orientierung aufweisen. Die eigenständige Bearbeitung der besonderen betrieblichen Lernaufgabe enthält neben einem möglichen praktischen Anteil auch mindestens einen schriftlichen Anteil, sie kann auch ausschließlich in schriftlicher Form bearbeitet werden. Die Schülerinnen und Schüler erläutern zusätzlich die Ergebnisse der eigenständigen Bearbeitung in einem etwa zehnminütigen Fachgespräch und beantworten Fragen. Ein Rücktritt von der besonderen betrieblichen Lernaufgabe nach Festlegung des Themas ist nicht möglich. Die besondere betriebliche Lernaufgabe und das dazugehörige Fachgespräch werden gemeinsam mit einer Note bewertet. Wird die besondere betriebliche Lernaufgabe als Voraussetzung des § 21 Absatz 1a Satz 7 erbracht, wird die Note hierfür gemäß § 24 Absatz 3 gebildet. Die Note zählt im Zeugnis wie die Note in einem Fach.
Sprachfeststellungsprüfung
§ 23 Sprachfeststellungsprüfung(1) Prüflinge, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die erstmals im Verlauf der Sekundarstufe I in eine Schule in Deutschland eingetreten sind, können die mündliche Prüfung im Fach Englisch ersetzen, wenn sie weniger als drei vollständige Schuljahre am Englischunterricht nach der Stundentafel für die Stadtteilschule nach § 41 oder für das Gymnasium nach § 42 teilgenommen haben. Die Entscheidung, ob ein Prüfungsersatz nach Satz 1 möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.(1a) Der Ersatz der Prüfung in Englisch erfolgt durch eine schriftliche und mündliche Prüfung auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in einer vom Prüfling gewählten Sprache, die nicht Deutsch ist (Sprachfeststellungsprüfung) und für die fachkundige Prüferinnen oder Prüfer mit entsprechender Lehrbefähigung oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation zur Verfügung stehen. Die schriftliche Prüfung in der Sprachfeststellungsprüfung entfällt, wenn der Prüfling in der gewählten Sprache im Schuljahr der Prüfung am Unterricht teilgenommen hat, der in der Verantwortung der zuständigen Behörde durchgeführt wurde. In diesem Fall gilt für das Prüfungsverfahren § 21 Absätze 1a bis 6 entsprechend.(2) Hat der Prüfling in der geprüften Sprache nicht am Unterricht im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen, setzt die zuständige Behörde einen Prüfungsausschuss für die Durchführung der Sprachfeststellungsprüfung ein. Er besteht aus einer Prüferin bzw. einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefähigung oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation, einer weiteren sachkundigen Lehrkraft sowie der Prüfungsleitung. Die Prüfungsleitung obliegt der zuständigen Behörde; sie kann die Leitung auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter übertragen.(3) Die Prüfung findet im selben Schulhalbjahr wie die Abschlussprüfung statt. Im Falle des Absatzes 1a Satz 1 bestimmt die zuständige Behörde den Ort und den Zeitpunkt sowohl der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung.(4) Außer im Fall des Absatzes 1a Satz 2 wird die Prüfung in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. § 20 Absätze 2 bis 6, § 21 Absatz 3 Sätze 3 bis 5, 8 bis 10, Absätze 4 bis 6 sowie §§ 25 bis 28 gelten entsprechend.(4a) Sofern eine schriftliche und mündliche Prüfung stattgefunden haben, wird für die Sprachfeststellungsprüfung aus dem Durchschnitt der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Prüfung eine Prüfungsnote gebildet. Leistungstendenzen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 sind bei der Bildung der Durchschnittsnote zu berücksichtigen. Beläuft sich der Durchschnitt auf den arithmetischen Mittelwert zwischen zwei Noten, wird die Prüfungsnote zur besseren Note hin gerundet. Ansonsten wird die Prüfungsnote entsprechend der ersten Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.(5) Die Prüfungsnote wird an Stelle der Note für das Fach Englisch in das Abschlusszeugnis aufgenommen. Als Vermerk ist in das Zeugnis aufzunehmen: „Die Note im Fach..... wurde im Rahmen einer Sprachfeststellungsprüfung festgestellt; sie tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch. Im Falle des Absatzes 1a Satz 2 wird die Zeugnisnote gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 gebildet. In diesem Fall ist als Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen: „Die Note im Fach......tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch.“ Die Note im Fach Englisch wird ebenfalls in das Zeugnis aufgenommen, sie bleibt für die Erteilung des Abschlusses außer Betracht. Auf Antrag des Prüflings kann die Dauer seiner Teilnahme am Englischunterricht im Abschlusszeugnis vermerkt werden.(6) Schülerinnen und Schüler, auf die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zutreffen, können die Note in einer anderen Sprache, die nicht Englisch ist, durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzen. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Mit einer Sprachfeststellungsprüfung kann nur die Note im Fach Englisch oder in einer anderen Fremdsprache ersetzt werden.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Nach Abschluss der Prüfung setzen die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer die in den Prüfungsfächern erreichten Noten fest.(2) Die Prüfungsleitung teilt dem Prüfling die Noten unverzüglich mit.(3) Die Zeugniskonferenz beschließt über die abschließende Note in den Prüfungsfächern. Hierbei wird die in der Prüfung erbrachte Leistung mit 20 vom Hundert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung mit 80 vom Hundert gewichtet. War eine besondere betriebliche Lernaufgabe Gegenstand der Prüfung gemäß § 21 Absatz 1a Satz 7 werden die in der Prüfung erbrachte Leistung mit 20 vom Hundert und die für die besondere betriebliche Lernaufgabe erteilte Note mit 80 vom Hundert gewichtet.(4) Die Prüfungsnote in dem weiteren Prüfungsfach beziehungsweise die Prüfungsnoten in den weiteren Prüfungsfächern, das beziehungsweise die der Prüfling aus dem Angebot der Schule gewählt hat, wird beziehungsweise werden gesondert mit Nennung des Prüfungsfachs im Zeugnis ausgewiesen. Es wird außerdem im Zeugnis angegeben, dass diese Note zusätzlich auch in die Note des Fachs eingeflossen ist. Die gesonderte Prüfungsnote bleibt im Rahmen des Erwerbs von Abschlüssen oder Übergangsberechtigungen ohne Auswirkung.
Erster allgemeinbildender Schulabschluss
§ 29 Erster allgemeinbildender Schulabschluss(1) Der erste allgemeinbildende Schulabschluss ist erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler1. am Ende der Jahrgangsstufen 9 oder 10 an der Abschlussprüfung teilgenommen haben,2. nach der Umrechnung ihrer Noten in abschlussbezogene Noten gemäß § 2 Absätze 4, 5 und 7 in allen Fächern und Lernbereichen sowie im Praxisorientierten Teil der Prüfung mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erreicht haben oder bei schlechteren Noten insgesamt die Durchschnittsnote „4,0“ über alle Fächer, Lernbereiche und gegebenenfalls die besondere betriebliche Lernaufgabe erreicht haben und3. kein Fall von Absatz 3 vorliegt.Hat die Schülerin oder der Schüler eine besondere betriebliche Lernaufgabe gemäß § 22 angefertigt, so wird diese mit einer Note bewertet. Die Note zählt wie die Note in einem Fach.(1a) Die Note im Fach Englisch wird bei Schülerinnen und Schülern, die1. die Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 erfüllen,2. keine Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 23 abgelegt haben und3. in einer anderen Sprache, die nicht Deutsch ist, im Schuljahr der Prüfung am Unterricht teilgenommen haben, der in der Verantwortung der zuständigen Behörde durchgeführt wurde,durch die Note in der anderen Sprache ersetzt. In diesem Fall ist als Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen: „Die Note im Fach ... tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch.“ Die Note im Fach Englisch wird ebenfalls in das Zeugnis aufgenommen, sie bleibt für die Erteilung des Abschlusses außer Betracht. Die Note im Fach Englisch bleibt bei Schülerinnen und Schülern, die nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 1 und 2 erfüllen, für die Erteilung des Abschlusses außer Betracht, wenn sie schlechter als „ausreichend“ (4) bezogen auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss ist. In diesem Fall ist als Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen: „Die Note im Fach Englisch bleibt bei der Erteilung des Abschlusses außer Betracht.“ Auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers kann die Dauer ihrer bzw. seiner Teilnahme am Englischunterricht im Abschlusszeugnis vermerkt werden.(2) Ohne Teilnahme an der Abschlussprüfung ist der erste allgemeinbildende Schulabschluss erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 nach der Umrechnung ihrer Noten in abschlussbezogene Noten gemäß § 2 Absätze 4, 5 und 71. in allen Fächern, Lernbereichen und gegebenenfalls der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den mittleren Schulabschluss erreicht haben oder schlechtere Noten gemäß § 30 Absatz 3 ausgleichen können und2. kein Fall des § 30 Absatz 4 vorliegt.Absatz 1a gilt entsprechend.(3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen1. bei der Note „mangelhaft“ (5) in Deutsch und Mathematik,2. bei der Note „ungenügend“ (6) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,3. bei der Note „ungenügend“ (6) in zwei Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,4. bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter in mehr als zwei Fächern, Lernbereichen oder in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,5. wenn in mindestens einem Fach oder Lernbereich, in einem Prüfungsfach für die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachten Leistungen oder für die besondere betriebliche Lernaufgabe nach § 4 Absatz 3 Satz 2 keine Note erteilt wurde und dies der Note „ungenügend“ (6) entspricht.Die in Satz 1 genannten Noten beziehen sich auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss.
Mittlerer Schulabschluss
§ 30 Mittlerer Schulabschluss(1) Der mittlere Schulabschluss ist erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler1. am Ende der Jahrgangsstufe 10 an der Abschlussprüfung teilgenommen haben,2. nach der Umrechnung ihrer Noten in abschlussbezogene Noten gemäß § 2 Absätze 4, 5 und 7 in allen Fächern, Lernbereichen und gegebenenfalls der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den mittleren Schulabschluss erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend Absatz 3 ausgleichen können und3. kein Fall von Absatz 4 vorliegt.(2) Ohne Teilnahme an der Abschlussprüfung ist der mittlere Schulabschluss erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 101. im Zeugnis in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe erreicht haben, hierbei bleiben die Noten in Sprachen, die ab Jahrgangsstufe 5 oder später aufgenommen wurden, außer Betracht, oder schlechtere Noten entsprechend Absatz 3 ausgleichen können und2. kein Fall von Absatz 4 vorliegt.(3) Ausgeglichen werden1. die Note „mangelhaft“ (5) in einem Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe durch die Note „gut“ (2) oder besser in einem anderen Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe oder durch die Note „befriedigend“ (3) oder besser in zwei anderen Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,2. die Note „ungenügend“ (6) in einem Fach, Lernbereich oder der betrieblichen Lernaufgabe durch die Note „sehr gut“ (1) in einem anderen Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe oder durch die Note „gut“ (2) in zwei anderen Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe.(4) Der Ausgleich ist ausgeschlossen1. bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,2. bei der Note „ungenügend“ (6) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,3. bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter und der Note „ungenügend“ (6) in zwei Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,4. bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter in mehr als zwei Fächern, Lernbereichen oder in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,5. wenn in mindestens einem Fach oder Lernbereich, in einem Prüfungsfach für die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachten Leistungen oder für die besondere betriebliche Lernaufgabe nach § 4 Absatz 3 Satz 2 keine Note erteilt wurde und dies der Note „ungenügend“ (6) entspricht.(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Noten beziehen sich im Fall von Absatz 1 auf den mittleren Schulabschluss, im Fall von Absatz 2 auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Haben die Schülerinnen und Schüler nach § 23 die Prüfung im Fach Englisch durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt, so tritt die in der geprüften Sprache erteilte Note an die Stelle der Note für das Fach Englisch.
Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen
§ 3 Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen(1) Die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler bezieht sich auf die in den Bildungsplänen aufgeführten Einzelkompetenzen. (2) Die Einschätzung wird den Schülerinnen und Schülern und ihren Sorgeberechtigten in Lernentwicklungsgesprächen nach § 7 dargelegt und erläutert. Soweit in den §§ 8 bis 10 eine Einschätzung auch im Zeugnis vorgesehen ist, richtet sich die Form nach den Vorgaben der zuständigen Behörde. Über die Einschätzung beschließt die Zeugniskonferenz auf Vorschlag der Klassenlehrkraft.
Lernentwicklungsgespräche
§ 7 Lernentwicklungsgespräche(1) Lernentwicklungsgespräche beinhalten mindestens folgende Themen: 1. die individuelle Lernentwicklung,2. den erreichten Lernstand in allen im jeweiligen Schulhalbjahr unterrichteten Fächern und Lernbereichen,3. die überfachlichen Kompetenzen und4. die nächsten Lernschritte und -ziele der Schülerin oder des Schülers. (2) Grundlage der Lernentwicklungsgespräche ist ein Bericht der Lehrkraft, der sich auf die Feststellungen der Zeugniskonferenz zu allen Angaben nach Absatz 1 erstreckt, sowie gegebenenfalls das zuletzt erteilte Zeugnis. Auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers oder der bzw. des Sorgeberechtigten ist die Berufs- und Studienwegeplanung Gegenstand des Lernentwicklungsgesprächs. (3) Die Ergebnisse der Lernentwicklungsgespräche, insbesondere Lern- und Fördervereinbarungen zu Absatz 1 Nummer 4 sowie die entsprechenden schulischen Maßnahmen, sind im Schülerbogen zu dokumentieren.
Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8
§ 9 Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8(1) In den Jahrgangsstufen 4 bis 8 wird am Ende eines jeden Schulhalbjahres ein Zeugnis erteilt. Dieses enthält Angaben 1. zur individuellen Lernentwicklung im vorausgegangenen Schulhalbjahr,2. zum erreichten Lernstand in allen im jeweiligen Schulhalbjahr unterrichteten Fächern und Lernbereichen sowie3. zu den überfachlichen Kompetenzen. Die Angaben zu Satz 2 Nummer 2 erfolgen in Noten nach § 2. Beurteilungsgrundlage ist das jeweils vorangegangene Schulhalbjahr. Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 6 ist das gesamte Schuljahr. (2) In den Jahrgangsstufen 5, 7 und 8 entscheidet die Lehrerkonferenz, ob auf Zeugnisse am Ende des ersten Schulhalbjahres verzichtet wird. Wird am Ende des ersten Schulhalbjahres kein Zeugnis erteilt, ist Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe das gesamte Schuljahr. Sofern auf Zeugnisse am Ende des ersten Schulhalbjahres verzichtet wird, ist zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Lernentwicklungsgespräch nach § 7 zu führen. Auf Wunsch der bzw. des Sorgeberechtigten wird in der Dokumentation nach § 7 Absatz 3 der Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers in Noten ausgewiesen. (3) Im Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 8 wird zur Schullaufbahn vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibender Leistungsentwicklung voraussichtlich den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, den mittleren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen wird. Der Vermerk wird nicht erteilt, wenn nach dem bisher erreichten Leistungsstand der erste allgemeinbildende Schulabschluss gefährdet ist. In diesem Fall erhalten die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Sorgeberechtigten eine gesonderte schriftliche Warnung.
Schulabschlussprüfung in besonderen Fällen
§ 34 Schulabschlussprüfung in besonderen FällenSchülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung, auf längere Zeit oder auf Dauer nicht regelmäßig am Unterricht ihrer Schule teilnehmen, können den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss sowie den mittleren Schulabschluss in entsprechender Anwendung der Externenprüfungsordnung vom 25. April 2012 (HmbGVBl. S. 159), geändert am 27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121, 123), in der jeweils geltenden Fassung erwerben. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die zum Beispiel auf Grund der beruflich bedingten Reisetätigkeit der Sorgeberechtigten weniger als sechs Monate vor Beginn der Abschlussprüfung in eine Schule aufgenommen worden sind, und für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss noch nicht erreicht haben und im Zeugnis über das erste Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 den Vermerk erhalten haben, sie würden bei gleichbleibender Leistungsentwicklung voraussichtlich diesen Schulabschluss erreichen, oder die diesen Vermerk nach § 10 Absatz 2 Satz 2 nicht erhalten haben.
Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen ...
Anlage 2 (zu § 40)Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde Vorgaben in Unterrichts- stunden mindestens Wochen- stunden mindestens 1 Grundstunden § 36 Absatz 3 Nummer 2 4104 108 2 Festgelegte Mindeststunden 3800 100 3 Gestaltungsraum § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 304 8 Pflichtunterricht 4 Deutsch § 36 Absatz 3 Nummer 4a 874 23 5 Mathematik § 36 Absatz 3 Nummer 4 798 21 6 Englisch § 36 Absatz 3 Nummer 4a 304 8 7 Sachunterricht 570 15 8 Religion § 36 Absatz 3 Nummer 7 190 5 9 Bildende Kunst 228 6 10 Musik 228 6 11 Theater 152 4 12 Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe § 36 Absatz 3 Nummer 4a 456 12
Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde
Anlage 3 (zu § 40)Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde Vorgaben in Unterrichts- stunden mindestens Wochen- stunden mindestens 1 Grundstunden § 36 Absatz 3 Nummer 2 3078 81 2 Festgelegte Mindeststunden 2850 75 3 Gestaltungsraum § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 228 6 Pflichtunterricht 4 Deutsch § 36 Absatz 3 Nummer 4a 655 ½ 17 ¼ 5 Mathematik § 36 Absatz 3 Nummer 4 598 ½ 15 ¾ 6 Englisch § 36 Absatz 3 Nummer 4a 228 6 7 Sachunterricht 427 ½ 11 ¼ 8 Religion § 36 Absatz 3 Nummer 7 142 ½ 3 ¾ 9 Bildende Kunst 171 4 ½ 10 Musik 171 4 ½ 11 Theater 114 3 12 Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe § 36 Absatz 3 Nummer 4a 342 9
Zeugnisarten, -formen und -inhalt
§ 11 Zeugnisarten, -formen und -inhalt(1) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule zu einem Zeitpunkt, zu dem kein Zeugnis erteilt wird, erhält sie oder er ein Übergangszeugnis. Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Schulhalbjahres bis zum Verlassen der Schule. Ist eine Bewertung der Leistungen wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, so werden die Leistungsbewertung und die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen aus dem letzten Zeugnis übernommen. (2) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis, wenn die Voraussetzungen des § 29, § 30, § 31, § 32 oder § 34 erfüllt sind, ansonsten ein Übergangszeugnis oder nach Erfüllung der elfjährigen Schulpflicht ein Abgangszeugnis. (3) Wurde ein Fach sowohl im Pflichtbereich als auch im Wahlpflichtbereich oder Wahlbereich unterrichtet, so werden die Leistungen im Zeugnis mit einer zusammenfassenden Note bewertet. Im Projektunterricht erbrachte Leistungen, die sich einem Fach oder Lernbereich zuordnen lassen, werden bei der Festsetzung der Note für das jeweilige Fach oder den jeweiligen Lernbereich berücksichtigt. Im Übrigen werden sie nicht gesondert benotet, aber die Teilnahme am Projektunterricht wird unter Kennzeichnung des Projekts im Zeugnis vermerkt. (4) Sind in einem Fach oder Lernbereich wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Noten erteilt worden, ohne dass ein Fall des § 4 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, wird dies im Zeugnis mit den Worten „nicht bewertbar“ kenntlich gemacht. Ist in einem Fach oder Lernbereich keine Note erteilt worden, weil die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit worden sind, wird dies im Zeugnis mit dem Wort „befreit“ kenntlich gemacht. (5) In den Zeugnissen, die nicht Abgangs- oder Abschlusszeugnisse sind, werden die im jeweiligen Beurteilungszeitraum von den Schülerinnen und Schülern versäumten Unterrichtstage und -stunden mit der Unterscheidung „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ angegeben. Die Versäumnisse sind entschuldigt, wenn die Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund nicht oder nicht rechtzeitig zum Unterricht erscheinen können. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten sollen im Zeugnis ehrenamtliche Tätigkeiten und an außerschulischen Lernorten erbrachte Leistungen verzeichnet werden. Hierzu zählen insbesondere Leistungen, die im Sprachunterricht des Herkunftslandes, in außerschulischen Praktika, in sportlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben sowie im Frühstudium an den Universitäten erbracht wurden. (7) Die Zeugnisse werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und von der Schulleitung unterschrieben. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages und das Dienstsiegel der Schule. (8) Die bzw. der Sorgeberechtigte bestätigt den Empfang des Zeugnisses auf der beigefügten Kopie. Die Kopie ist an die Schule zurückzugeben. Sie wird in der Schule verwahrt.
Bewertung bei Täuschung und anderen Pflichtwidrigkeiten
§ 5 Bewertung bei Täuschung und anderen PflichtwidrigkeitenEine Schülerin oder ein Schüler, die oder der während einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle oder bei der Erbringung eines sonstigen im Unterricht geforderten Leistungsnachweises täuscht, zu täuschen versucht, bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen anderer hilft, schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle behindert oder sich weigert, eine Leistung zu erbringen, kann von der Fortsetzung der Bearbeitung der Aufgaben ausgeschlossen oder zur Wiederholung der Lernerfolgskontrolle bestimmt werden. Wird die Schülerin oder der Schüler von der Fortsetzung der Bearbeitung der Aufgaben ausgeschlossen, ohne dass deren Wiederholung zugelassen wird, so gilt die jeweilige Leistung als nicht erbracht. § 4 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Täuschung erst nachträglich entdeckt wird.
§ 29 a Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss(1) Wer die Voraussetzungen des § 29 am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfüllt, erwirbt den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. Wer die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 bereits am Ende der Jahrgangsstufe 9 erfüllte, erwirbt den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss jedoch nur, wenn auch die Jahrgangsstufe 10 erfolgreich nach § 29a Absatz 2 beendet wird. Der Erwerb des Abschlusses wird im Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10 vermerkt. (2) Die Jahrgangsstufe 10 ist erfolgreich beendet, wenn Schülerinnen und Schüler am Ende dieser Jahrgangsstufe die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 erfüllen. Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht am Ende der Jahrgangsstufe 10 ablegen, haben die Jahrgangsstufe 10 dann erfolgreich beendet, wenn ihre im laufenden Unterricht erreichten Leistungen den Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 genügen.
Praxisklassen
§ 14aPraxisklassen(1) Die Schulkonferenz kann auf eine Vorlage der Lehrerkonferenz hin beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule Schülerinnen und Schüler unter Abweichung von der Stundentafel Praxisklassen besuchen, in denen sie neben dem Unterricht durch betriebliche Praktika gebildet und erzogen werden. Der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung und Erziehung und die Ausstattung der Schulen mit den entsprechenden personellen Ressourcen bleibt davon unberührt. § 15 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, die Annahme eines solchen Angebotes der Zeugniskonferenz auf Besuch der Praxisklasse ist jedoch freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine Praxisklasse besteht nicht. Die Einrichtung von Praxisklassen bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.(2) Der schulische Unterricht muss mindestens 20 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer wöchentlich betragen, darunter jeweils vier Unterrichtsstunden Deutsch und Mathematik, drei Unterrichtsstunden Englisch, jeweils zwei Unterrichtsstunden Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften, zwei Unterrichtsstunden Sport sowie zwei Unterrichtsstunden Bildende Kunst oder Musik oder Theater. Die Note im Lernbereich Arbeit und Beruf beruht auf den Bewertungen der Leistung in der betrieblichen Praxis und des Praxisberichtes. Abweichend von § 31 Absatz 2 ist ein Ausgleich mit der in diesem Lernbereich erteilten Note nicht möglich.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 7) Notengebung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemeinen Schulen Stadtteilschule abschlussbezogene Noten Gymnasium Abschlüsse und Zugangsberechtigungen zur gymnasialen Oberstufe G-Noten E-Noten ESA1) MSA2) E1 1 1 1 Zugangsberechtigung am Ende der Jahrgangsstufe 10 E1 - 1- E2 + 2+ E2 2 E2- 2- - in der Stadtteilschule zur Vorstufe (Jahrgangsstufe 11) der gymnasialen Oberstufe E3+ 2 3+ E3 3 E3- 3- - im Gymnasium zur Studienstufe (Jahrgangsstufe 11) der gymnasialen Oberstufe G1 E4+ 3 4+ E4 4 G1- E4- 4- G2+ 2 4 5+ Anforderungen für den mittleren Schulabschluss erfüllt G2 5 G2- 5- G3+ 3 5 63) Anforderungen für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erfüllt G3 G3- G4+ 4 6 G4 G4- G5+ 5 Anforderungen für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht erfüllt G5 G5- G6 6
Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 42 Absatz 6, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), sowie § 1 Nummern 2, 12, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Ziel der Ausbildung, Anwendungsbereich
§ 1 Ziel der Ausbildung, Anwendungsbereich(1) Alle Schulformen haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass Stärken weiter ausgebaut und Schwächen ausgeglichen werden. Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen. (2) Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums, die gemäß den Anforderungen der Bildungspläne für diese Schulformen unterrichtet werden.
Einstufung, Umstufung
§ 15 Einstufung, Umstufung(1) Soweit Fachleistungskurse gebildet wurden, sind die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Zeugniskonferenz in den Kurs einzustufen, in dem auf Grund ihrer bisherigen Lernentwicklung und ihres erreichten Lernstands eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist. Die Entscheidung wird den Sorgeberechtigten schriftlich bekannt gegeben. Sind die Sorgeberechtigten mit der Entscheidung nicht einverstanden, können sie verlangen, dass die Schülerin oder der Schüler für sechs Wochen probeweise in den von ihnen gewünschten Kurs aufgenommen wird. In Ausnahmefällen kann die Zeugniskonferenz die Probezeit verlängern. Am Ende der Probezeit entscheidet die Zeugniskonferenz abschließend über die Einstufung der Schülerin oder des Schülers und gibt die Entscheidung schriftlich bekannt.(2) Für die Umstufung einer Schülerin bzw. eines Schülers zu Beginn eines Schulhalbjahres in einen anderen Fachleistungskurs gilt Absatz 1 entsprechend. Die Sorgeberechtigten können die probeweise Umstufung in den Fachleistungskurs I verlangen, wenn die Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers im letzten Zeugnis mindestens mit der Note „gut“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G2) bewertet wurden.
Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 der Stadtteilschule
§ 17 Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 der StadtteilschuleAm Ende der Jahrgangsstufe 9 der Stadtteilschule nehmen alle Schülerinnen und Schüler, in deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vermerkt wurde, sie erreichten voraussichtlich den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, an der entsprechenden Abschlussprüfung teil. An dieser Prüfung nehmen auch die Schülerinnen und Schüler teil, denen dieser Vermerk nach § 10 Absatz 2 Satz 2 nicht erteilt wurde. Die anderen Schülerinnen und Schüler der Schule können auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten und mit Genehmigung der Zeugniskonferenz an der Prüfung teilnehmen.
Versäumnis
§ 25 Versäumnis(1) Wer wegen Krankheit oder sonst aus wichtigem Grund einen Prüfungstermin oder mehrere Prüfungstermine versäumt, erhält Gelegenheit, die versäumte Prüfungsleistung nachträglich zu erbringen. Den neuen Prüfungstermin bestimmt die Prüfungsleitung, er kann am Beginn des neuen Schuljahres liegen. Für den Nachweis des wichtigen Grundes gilt § 4 Absatz 2 entsprechend. Wird die Abschlussprüfung öfter als insgesamt zweimal unterbrochen, gilt sie als nicht abgelegt. (2) Wer einen Prüfungstermin oder mehrere Prüfungstermine ohne wichtigen Grund versäumt, erhält keinen Abschluss.
Besondere Vorkommnisse
§ 26 Besondere Vorkommnisse(1) Ein Prüfling, der täuscht oder sich sonst pflichtwidrig im Sinne des § 5 verhält, kann von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen oder zur Wiederholung eines Teils oder mehrerer Teile der Prüfung bestimmt werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungsleitung. In der Regel setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Wer von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, erhält keinen Abschluss. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die zuständige Behörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen. (3) Wird eine Pflichtwidrigkeit oder Unregelmäßigkeit, die zum Ausschluss oder zur Anordnung der Wiederholung berechtigt hätte, erst nach dem Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die zuständige Behörde die Prüfungsleistungen nachträglich für nicht erbracht erklären. Die Erklärung muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Erteilung des Abschlusszeugnisses erfolgen. Das Abschlusszeugnis wird eingezogen.
Öffentlichkeit, Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 27 Öffentlichkeit, Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer(1) Die Prüfungen sowie die Beratungen über das Ergebnis der Prüfung sind nicht öffentlich. Über die Beratung ist Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde und die Lehrkräfte der Schule können bei den Prüfungen und Beratungen der Fachprüferinnen und Fachprüfer als Gäste anwesend sein, mit Genehmigung der Prüfungsleitung und Zustimmung der Prüflinge auch Lehrkräfte anderer Schulen. (3) Die Prüfungsleitung kann mit Zustimmung der Prüflinge einzelne Zuhörerinnen und Zuhörer, insbesondere Schülerinnen und Schüler der nachfolgenden Jahrgangsstufe sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter, zur mündlichen Prüfung zulassen.
Niederschriften
§ 28 Niederschriften(1) Über die schriftliche Prüfung führt die Aufsicht führende Person eine Niederschrift, die neben den besonderen Vorkommnissen insbesondere Auskunft gibt über 1. die Namen der Aufsicht führenden Personen sowie Beginn und Ende ihrer Aufsicht,2. den Beginn der Aufgabenstellung,3. den Beginn der Arbeitszeit und4. die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben. (2) Über die mündliche Prüfung gegebenenfalls einschließlich der Praxisorientierten Prüfung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern eine Niederschrift geführt, die außer über die besonderen Vorkommnisse insbesondere Auskunft gibt über 1. das Prüfungsdatum,2. die Namen der Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer,3. die Namen der Prüflinge,4. das Prüfungsfach,5. den Prüfungsablauf,6. die wesentlichen Prüfungsinhalte,7. die maßgeblichen Leistungen der Prüflinge und8. die Bewertung der Prüfungsleistungen und deren Begründung. Die Niederschrift wird von den Fachprüferinnen oder den Fachprüfern unterschrieben. (3) Die Prüfungsleitung führt eine Übersicht über die Ergebnisse der Abschlussprüfung aller Abschlussklassen. Die Übersicht enthält die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Prüfungsnoten, die Zeugnisnoten und die erreichten Abschlüsse oder Berechtigungen.
Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe
§ 31 Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe(1) Die Schülerinnen und Schüler werden aus der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn sie 1. den mittleren Schulabschluss erworben haben,2. in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (E4) erzielt haben oder schlechtere Noten entsprechend Absatz 2 ausgleichen können und kein Fall von Absatz 3 vorliegt. (2) Ausgeglichen werden 1. die Note „gut“ (G2) in einem Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe durch die Note „gut“ (E2) oder besser in einem anderen Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe oder durch die Note „befriedigend“ (E3) oder besser in zwei anderen Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,2. die Note „befriedigend“ (G3) oder schlechter in einem Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe durch die Note „sehr gut“ (E1) in einem anderen Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe oder durch die Note „gut“ (E2) in zwei anderen Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe. (3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen 1. bei der Note „gut“ (G2) oder schlechter in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,2. bei der Note „befriedigend“ (G3) oder schlechter in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,3. bei der Note „gut“ (G2) oder schlechter und der Note „befriedigend“ (G3) oder schlechter in zwei Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,4. bei der Note „gut“ (G2) oder schlechter in mehr als zwei Fächern, Lernbereichen oder in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,5. wenn in mindestens einem Fach oder Lernbereich oder für die besondere betriebliche Lernaufgabe nach § 4 Absatz 3 Satz 2 keine Note erteilt wurde und dies der Note „ungenügend“ (G6) entspricht. (4) Ausnahmsweise werden Schülerinnen und Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn mindestens ein Schullaufbahnvermerk nach § 10 Absatz 2 den Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorsah, der Leistungsabfall durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass die Schülerinnen und Schüler im folgenden Schuljahr die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erfolgreich besuchen werden. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Aufgabengebiete
§ 37 AufgabengebieteDer Unterricht in den Aufgabengebieten wird in die Unterrichtsstunden integriert, die auf die beteiligten Fächer oder Lernbereiche entfallen. Der Umfang des Unterrichts in den Aufgabengebieten umfasst in jeder Schulform mindestens ein Zehntel der Grundstunden.
Schulveranstaltungen
§ 39 SchulveranstaltungenPflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Betriebspraktika, Praxislerntage und Schulfahrten ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
Bewertung bei fehlenden Leistungsnachweisen
§ 4 Bewertung bei fehlenden Leistungsnachweisen(1) Können schriftliche oder mündliche Unterrichtsleistungen wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes nicht erbracht werden, so gibt die Schule der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit, nachträglich ihren oder seinen Leistungsstand nachzuweisen, wenn dies für die Leistungsbewertung im Zeugnis erforderlich ist. (2) Eine Krankheit oder das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes ist von der bzw. dem Sorgeberechtigten unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Schule sind bei Krankheit ein ärztliches oder schulärztliches Attest beziehungsweise bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes andere geeignete Nachweise vorzulegen. Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Schule. (3) Wird ein im Unterricht geforderter Leistungsnachweis ohne wichtigen Grund nicht erbracht, so entspricht dies der Note „ungenügend“ (6 beziehungsweise G6). Können die Leistungen in einem Fach insgesamt nicht bewertet werden, weil Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund nicht erbracht wurden, entspricht dies der Zeugnisnote „ungenügend“ (6 beziehungsweise G6) in dem Fach.
Stundentafel für die Grundschule
§ 40 Stundentafel für die GrundschuleFür die Grundschulen gelten die in den Anlagen 2 und 3 beigefügten Stundentafeln. Grundschulen können auf Antrag und mit Genehmigung der zuständigen Behörde von den Stundentafeln abweichen, wenn die besondere Zusammensetzung oder Bedürfnisse ihrer Schülerschaft oder die regionalen Gegebenheiten dies erfordern.
Stundentafel für die Stadtteilschule
§ 41 Stundentafel für die StadtteilschuleFür die Stadtteilschulen gelten die in den Anlagen 4 und 5 beigefügten Stundentafeln.
Umschulung aus anderen Ländern
§ 43 Umschulung aus anderen LändernZugezogene Schülerinnen und Schüler werden in der erreichten Jahrgangsstufe der Schulform eingeschult, die der bisher besuchten Schulform entspricht beziehungsweise am meisten entspricht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Klassen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 339) in der geltenden Fassung,2. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die kooperative Gesamtschule - Jahrgangsstufen 5 bis 10 vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 373) in der geltenden Fassung,3. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die integrierte Gesamtschule - Jahrgangsstufen 5 bis 10 vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 359) in der geltenden Fassung,4. die Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule vom 13. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 182) in der geltenden Fassung,5. die Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I vom 20. Oktober 1998 (HmbGVBl. S. 211) in der geltenden Fassung,6. die Verordnung über die Stundentafeln der Grundschule und der Sekundarstufe I der Stadtteilschule sowie des Gymnasiums vom 23. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 263). (2) Die Regelungen zur Einführung des Pflichtfachs Theater in der Grundschule und in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Stadtteilschule und des Gymnasiums sind ab dem Schuljahresbeginn 2012/2013 anzuwenden. Hamburg, den 22. Juli 2011. Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Nachteilsausgleich
§ 6 NachteilsausgleichIst für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der zielgleich unterrichtet wird, infolge einer Behinderung oder einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens der Nachweis des Leistungsstands wesentlich erschwert, werden angemessene Erleichterungen gewährt. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung technischer oder didaktischer Hilfsmittel in Betracht. Die Gewährung von Erleichterungen wegen einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens setzt in der Regel eine vorangegangene mehrjährige Förderung voraus. Ferner muss die Beeinträchtigung in der weiteren Ausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs lässt die fachlichen Anforderungen unberührt. Die Sätze 1, 2 und 5 gelten entsprechend für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen bis Jahrgangsstufe 4 und für Schülerinnen, die wegen Schwangerschaft eines Nachteilsausgleichs bedürfen.
Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3
§ 8 Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 werden jeweils am Ende eines Schuljahres Zeugnisse in Form von Lernentwicklungsberichten erteilt. (2) Die Lernentwicklungsberichte enthalten Angaben 1. zur individuellen Lernentwicklung im vorausgegangenen Schuljahr,2. zum erreichten Lernstand in allen im jeweiligen Schuljahr unterrichteten Fächern und Lernbereichen sowie3. zu den überfachlichen Kompetenzen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.