GPSGÜberwStAbkG HA · Hamburg

Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und ProduktsicherheitsgesetzVom 27. September 2006

Ausfertigungsdatum:
27.09.2006
Fundstelle:
HmbGVBl. 2006, 503
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die für die Gesundheit zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg (zuständige Behörde) nimmt die Aufgaben der beteiligten Länder im Bereich der Benennung nach § 17 Absätze 5 und 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) in Verbindung mit der Geräte- und Produktsicherheitsbenennungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 346) wahr.

§ 2

§ 2(1) Zur Beratung der mit den in § 1 genannten Aufgaben befassten Stelle wird ein von den beteiligten Ländern paritätisch besetzter Ausschuss eingerichtet.(2) Art und Umfang der Aufgabe des Ausschusses sowie die Regeln der Bestellung seiner Mitglieder werden in einer Verwaltungsvereinbarung der beteiligten Länder geregelt. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über die in Absatz 1 genannte „befasste Stelle“ aus. Die Ausübung der sich im Rahmen dieses Abkommens ergebenden Fachaufsicht erfolgt im Benehmen mit dem Ausschuss nach Absatz 1.

§ 3

§ 3(1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch eine Schiedsstelle entschieden.(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem richterlichen Mitglied der hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vorsitzende oder Vorsitzendem und aus jeweils zwei Angehörigen der Geschäftsbereiche der zuständigen Behörde sowie des zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holsteins. Mitglieder des Ausschusses nach § 2 Absatz 1 können nicht entsandt werden. Jedes Mitglied nach Satz 1 hat eine Stimme. (3) Die beteiligten Länder führen die Schiedsverfahren im jährlichen Wechsel durch. Die Kosten der Schiedsverfahren tragen die beteiligten Länder zu gleichen Teilen.(4) Der Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist für die beteiligten Länder bindend. (5) Näheres bestimmt die Verwaltungsvereinbarung.

§ 4

§ 4Die nach § 1 zuständige Behörde erhebt für ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

§ 5Für die Durchführung der Benennungsverfahren nach § 1 gilt das Verfahrensrecht der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 6

§ 6(1) Dieses Abkommen kann von jedem der vertragsschließenden Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.(2) Die Kündigung des Abkommens ist bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschlossen.

§ 7

§ 7Das Abkommen tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 1) Hamburg, 20. März 2006 Kiel, 10. März 2006 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Schleswig-Holstein Für den Senat Für den Ministerpräsidenten Der Präses der Behörde für Wissenschaft Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, und Gesundheit Familie, Jugend und Senioren gez. Jörg Dräger gez. Gitta Trauernicht

Artikel

Artikel 1Dem am 10. und 20. März 2006 in Kiel und Hamburg unterzeichneten Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 7 in Kraft tritt, ist im Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.1)Ausgefertigt Hamburg, den 27. September 2006.Der Senat

Eingangsformel GPSGÜberwStAbkG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.