GPEintrGAufhG HA · Hamburg

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften Vom 1. September 2005*

Ausfertigungsdatum:
01.09.2005
Fundstelle:
HmbGVBl. 2005, 377
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GPEintrGAufhG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Aufhebung

§ 1 AufhebungDas Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 14. April 1999 (HmbGVBl. S. 69) wird aufgehoben.

§ 2

Übergangsregelung

§ 2 Übergangsregelung(1) Die Partnerschaftsbücher verbleiben in den Standesämtern. (2) Partnerinnen oder Partner können die sie betreffenden Einträge einsehen.(3) Aus gelöschten Einträgen können den ehemaligen Partnerinnen oder Partnern beglaubigte Abschriften oder Urkunden (Auszüge aus dem Partnerschaftsbuch) ausgestellt werden. Aus nicht gelöschten Einträgen können den Partnerinnen oder Partnern nur Urkunden ausgestellt werden(4) Urkunden aus nicht gelöschten Einträgen sind mit folgender Angabe zu versehen:„Aus der Eintragung ergeben sich weder Rechte noch Pflichten für die Partnerinnen /Partner. Die Partnerschaft hat keinen Einfluss auf den Personenstand.“

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.