Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Vom 31. August 2022*)
- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.2022
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2022, 453
AnlageStaatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: die Länder genannt)schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1[Änderungsanweisungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020]
Artikel 2Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
§ 1Dem vom 7. März 2022 bis 24. März 2022 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird zugestimmt.
§ 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
§ 4Ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, ist dies bis zum 3. Januar 2023 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.