Gebührenordnung für das Glücksspielwesen Vom 10. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 10.02.2026
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2026, 73
Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen 1.1 durch Veranstalterinnen und Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 sowie § 4 Absätze 1, 2 und 4 HmbGlüStVAG 1.1.1 Erteilung einer Konzession nach dem Hamburgischen Lotteriegesetz 930,- 1.1.2 Erlaubniserteilung nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bis zu 40 Millionen Euro jährlicher Spielumsatz 1 vom Tausend (v. T.) des jeweils jährlichen Spielumsatzes je angefangenes Erlaubnisjahr, mindestens 2 000,- je angefangenes Erlaubnisjahr über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro jährlicher Spielumsatz 40 000,- zuzüglich 0,8 v. T. des 40 Millionen Euro übersteigenden jeweils jährlichen Spielumsatzes je angefangenes Erlaubnisjahr über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro jährlicher Spielumsatz 60 000,- zuzüglich 0,5 v. T. des 65 Millionen Euro übersteigenden jeweils jährlichen Spielumsatzes je angefangenes Erlaubnisjahr über 130 Millionen Euro jährlicher Spielumsatz 92 500,- zuzüglich 0,3 v. T. des 130 Millionen Euro übersteigenden jeweils jährlichen Spielumsatzes je angefangenes Erlaubnisjahr 1.1.3 Änderung der Erlaubnis 180,- bis 1 310,- 1.1.4 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 230,- bis 2 070,- 1.1.5 Ablehnung eines Änderungsantrages 135,- bis 982,- 1.2 durch private Veranstalter gemäß § 12 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 1 HmbGlüStVAG 1.2.1 Erlaubniserteilung 1 v. T. des Spielumsatzes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, mindestens 500,- 1.2.2 Änderung der Erlaubnis 1.2.2.1 bei Erhöhung des Spielumsatzes 1 v. T. des erhöhten Spielumsatzes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, mindestens 250,- 1.2.2.2 ohne Erhöhung des Spielumsatzes 160,- bis 2 070,- 1.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 160,- bis 1 902,- 1.2.4 Ablehnung eines Änderungsantrages 120,- bis 1 552,- 1.2.5 Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters oder Verpflichtung der Veranstalterin oder des Veranstalters zur Beauftragungeiner Gutachterin oder eines Gutachters zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie (§ 15 Absatz 4 GlüStV 2021) 330,- bis 1 000,- 1.2.6 Ermächtigung anderer Länder zur Erteilung oder den Spielumsatz erhöhenden Änderung einer Erlaubnis (§ 12 Absatz 3 Satz 2 GlüStV 2021) 1 v. T. des auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg entfallenden oder im Falle der Änderung erhöhten Umsatzes im Erlaubniszeitraum 2 Vermittlung staatlicher Lotterieangebote im Sinne von § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 2.1 durch gewerbliche Spielvermittler (§ 3 Absatz 8 und § 19 GlüStV 2021 sowie § 7 HmbGlüStVAG) 2.1.1 Erlaubniserteilung 2 v. T. des Spielumsatzes im Erlaubniszeitraum mindestens 2 536,- 2.1.2 Änderung der Erlaubnis 160,- bis 2 070,- 2.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 160,- bis 1 902,- 2.1.4 Ablehnung eines Änderungsantrages 120,- bis 1 552,- 2.2 durch Annahmestellen der staatlichen Veranstalter (§ 3 Absatz 5 GlüStV 2021 sowie § 5 HmbGlüStVAG) 2.2.1 Erlaubniserteilung 210,- 2.2.2 Änderung der Erlaubnis 140,- 2.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 140,- 2.2.4 Ablehnung eines Änderungsantrages 105,- 3 Wettvermittlungsstellen (§ 8 HmbGlüStVAG) 3.1 Erlaubniserteilung 4 v. T. des Spielumsatzes im Erlaubniszeitraum mindestens 3 190,- 3.2 Änderung der Erlaubnis 460,- bis 2 590,- 3.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 460,- bis 2 392,- 3.4 Ablehnung eines Änderungsantrages 345,- bis 1 942,- 4 Spielbank 4.1 Konzession zum Betrieb gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank 2 v. T. des jeweils jährlichen Bruttospielertrages je angefangenes Konzessionsjahr 4.2 Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das auf Grund der Konzession einer Zustimmung bedarf 420,- bis 2 350,- 4.3 Genehmigung von Konzepten und Unterlagen, die nach den Konzessionsbestimmungen der vorherigen Zustimmung bedürfen 420,- bis 2 350,- 4.4 Genehmigung von Änderungen von Konzepten und Unterlagen, die nach den Konzessionsbestimmungen der vorherigen Zustimmung bedürfen 420,- bis 2 350,- 4.5 Prüfung der Zuverlässigkeit und Zustimmung zum Austausch von Personen, die nach den Konzessionsbestimmungen nur mit vorheriger Zustimmung ausgetauscht werden dürfen je Person 930,- 4.6 Nachschauen auf Grund von Beanstandungen bezüglich der Einhaltung der Vorgaben der Konzession oder der Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank 420,- bis 5 190,- 4.7 Zustimmung nach § 2 Absatz 9 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank 420,- bis 20 000,- 4.8 Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 3 484,- 4.9 Änderung der Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 420,- bis 2 350,- 4.10 Ablehnung eines Erlaubnisantrages nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 420,- bis 2 350,- 4.11 Ablehnung eines Antrags auf Änderung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 315,- bis 1 762,- 5 Maßnahmen der Glücksspielaufsicht 5.1 Nachschauen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GlüStV 2021 nach vorheriger Beanstandung der Glücksspielaufsicht 230,- bis 760,- 5.2 Anordnung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 GlüStV 2021, wenn eine Person, an die sich die Anordnung richtet, oder eine dritte Person, deren Verhalten ihr zuzurechnen ist, besonderen Anlass zu der Anordnung gegeben hat 200,- bis 1 310,- 5.3 Amtshandlungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021, wenn die Person, an die sich die Anordnung richtet, oder eine dritte Person, deren Verhalten ihr zuzurechnen ist, besonderen Anlass zu der Anordnung gegeben hat, oder sonstige Anordnungen zur Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, sowie Werbung hierfür gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021, oder zur Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GlüStV 2021 160,- bis 4 630,- 5.4 Untersagung einer allgemein erlaubten Veranstaltung gemäß § 14 Absatz 3 HmbGlüStVAG 170,- 5.5 Sonstige Maßnahmen der Glücksspielaufsicht je angefangene halbe Stunde 42,-
Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 775), wird verordnet:
§ 1(1) Für Amtshandlungen auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 23. bis 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 79), geändert vom 7. bis 24. März 2022 (HmbGVBl. S. 454), des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 31. August 2022 (HmbGVBl. S. 453, 454), des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 458), und des Hamburgischen Lotteriegesetzes vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 497), geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 217), in der jeweils geltenden Fassung, werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.(2) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung kleiner Lotterien gemäß § 18 GlüStV 2021 ist gebührenfrei.
§ 2(1) Spielumsatz ist der Bruttospiel- oder Wetteinsatz vor Steuern und Abzügen.(2) Bruttospielerträge sind die Beträge gemäß § 3 Absätze 4 und 5 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank.(3) Bemisst sich die Gebühr nach dem Spielumsatz oder den Bruttospielerträgen und sind diese bei der Erlaubnis- oder Konzessionserteilung noch nicht bekannt, so ist die Summe der zu erwartenden Einsätze oder Bruttospielerträge zur Ermittlung der Gebühr von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.(4) Werden einer Veranstalterin oder einem Veranstalter für einen zusammenhängenden Veranstaltungszeitraum mehrere Lotterien oder Ausspielungen gleichzeitig genehmigt, so ist Bemessungsgrundlage für die Gebühr der Gesamtspielumsatz dieser Lotterien oder Ausspielungen.
§ 3(1) Die Gebührenordnung für das Glücksspielwesen vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 904) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.