Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes Vom 30. März 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.1992
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1992, 669
Für die Gleichstellung im öffentlichen Dienst zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 3, § 17 Absätze 1 bis 3, § 21 Absatz 6 und § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) istder Senat - Personalamt -. Hamburg, den 30. März 1992 Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.