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title: "GLAGebO HA — Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg Vom 7. Dezember 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GLAGebOHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:20:08+00:00"
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# GLAGebO HA — Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg Vom 7. Dezember 1993

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 07.12.1993
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1993, 368


### § 1 — Gebührenpflichtige Tatbestände

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände(1) Das Geologische Landesamt Hamburg erhebt für mündliche und schriftliche Auskünfte, für Gutachten, für Labor- und Geländeuntersuchungen, für wissenschaftliche Untersuchungen eingereichter Bohrungen sowie für die Bereitstellung geowissenschaftlich interpretierter Daten aus dem Archiv des Geologischen Landesamtes Benutzungsgebühren nach der Anlage.(2) Für mündliche Auskünfte und Beratungen werden Gebühren nur dann erhoben, wenn diese einen Zeitraum von einer halben Stunde überschreiten oder in derselben Angelegenheit mehrfach Auskunft gegeben oder beraten wird.(3) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

### Anlage GLAGebO

Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Personalleistungen Leistungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden für jede angefangene halbe Arbeitsstunde 1.1 einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 47,40 1.2 einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 37,80 1.3 einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 30,60 2 Auskünfte und Gutachten 2.1 Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Gutachten nach Zeitaufwand 3 Untersuchung von Bohrungen Untersuchung der Proben einer Bohrung einschließlich Berichtigung der eingereichten Schichtenverzeichnisse 3.1 von 0 bis 10 Meter Bohrungstiefe 35,95 3.2 von 10 bis 20 Meter Bohrungstiefe 55,- 3.3 bei größeren Tiefen je weitere angefangene 10 Meter 19,40 4 Nutzung geowissenschaftlich interpretierter Daten 4.1 Auskunft über vorhandene und verfügbare Archivunterlagen nach Zeitaufwand 4.2 Bereitstellung von Archivunterlagen für Eigentümer oder deren Bevollmächtigte nach Zeitaufwand 4.3 Bereitstellung wissenschaftlich interpretierter Bohrungen 4.3.1 als Schichtenverzeichnis 9,40 4.3.2 als Säulenprofil 21,50 5 Geologische, hydrogeologische und ingenieurgeologische Arbeiten 5.1 Geländearbeiten 5.1.1 Durchführung von Schlitzsondierungen einschließlich Ansprache des erbohrten Profils je angefangener Meter 19,60 Mindestgebühr 81,50 5.1.2 Entnahme und Bestimmung ungestörter Proben aus vom Auftraggeber hergestellten Schürflöchern nach DIN 4021 je Probe 28,75 5.1.3 Entnahme von Wasserproben aus vorhandenen Wasserbeobachtungs-Bohrungen nach DIN 4021 je Probe 28,75 5.1.4 Bestimmung der Dichte des Bodens nach DIN 18125, Teil 2 je Probe 66,40 5.2 Laborarbeiten 5.2.1 Bestimmung des Wassergehaltes nach DIN 18121 22,75 5.2.2 Bestimmung der Korngrößenverteilung nach DIN 18123 5.2.2.1 durch Trockensiebung und Sedimentation 141,- 5.2.2.2 durch Trockensiebung 57,50 5.2.2.3 durch Siebung nach nassem Abtrennen der Feinteile 86,75 5.2.2.4 durch Sedimentation je Fraktion 66,40 5.2.2.5 durch Sedimentation (Aräometermethode) 104,75 5.2.2.6 (aufgehoben) 5.2.2.7 Bestimmung des Glühverlusts nach DIN 18128 30,50 5.2.3 Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwertes nach DIN 18130 5.2.3.1 Untersuchung im Versuchszylinder bei konstantem oder veränderlichem hydraulischem Gefälle je Probe 91,25 6 Mineralogisch/petrographische und geochemische Arbeiten 6.1 Elementaranalyse von Gesteinen, Böden und Feststoffen (Boden-ph-Wert) je Probe 21,75 7 Bereitstellung oder Aufbereitung von Unterlagen und Daten 7.1 Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Beispiel per Mail oder Datentransfer), einschließlich Umsatzsteuer 53,50 bis 2 675,- Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Beispiel per Mail oder Datentransfer), in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt 50,- bis 2 500,- 7.2 Mehraufwand für erforderliche gesonderte Arbeiten (zum Beispiel Datennachbearbeitung) 7.2.1 In den Fällen, in denen Umsatzsteuer anfällt, für jede angefangene halbe Arbeitsstunde, einschließlich Umsatzsteuer 40,45 7.2.2 In den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt nach Zeitaufwand 8 Bereitstellung von geologischen Übersichtskarten 8.1 Analoge Karten, einschließlich Umsatzsteuer 10,70 bis53,50 Analoge Karten in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt 10,- bis50,- 8.2 Digitale Karten, einschließlich Umsatzsteuer 37,45 bis1 337,50 Digitale Karten in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt 35,- bis1 250,- 9. Bereitstellung von Flächeninformationen aus vorhandenen digitalen geologischen Modellen 9.1 Datenzusammenstellung und Export 82,80 9.2 zuzüglich je berücksichtigter Bohrung 9.2.1 bei der Übermittlung von Daten mit bis zu vier stratigraphischen Einheiten 16,75 9.2.2 bei der Übermittlung von Daten mit fünf bis acht stratigraphischen Einheiten 32,35 9.2.3 bei der Übermittlung von Daten mit neun oder mehr stratigraphischen Einheiten 47,95 9.3 weitere Bearbeitung (zum Beispiel Daten aus verschiedenen Einzelmodellen konsistent zusammenstellen und bereitstellen) nach Zeitaufwand

### Eingangsformel GLAGebO

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), wird verordnet:

### § 2 — Besondere Auslagen

§ 2 Besondere AuslagenÜber die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten Kosten hinaus sind als besondere Auslagen zu erstatten: 1. Kosten, die nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber durch die Tätigkeit Dritter im Zusammenhang mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung entstehen,2. Kosten für Fotokopien, soweit diese nicht vom Geologischen Landesamt gebührenpflichtig gefertigt werden,3. die entstehenden Entnahme- und Transportkosten.

### § 3 — Schlussvorschrift

§ 3 Schlussvorschrift(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg vom 22. Juli 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149) in der geltenden Fassung außer Kraft.(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt. Entstehen aus einem solchen Gebührenrechtsverhältnis wiederkehrende Gebührenschulden, so ist auf nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung entstehende Gebührenschulden das neue Recht anzuwenden.

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— Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg Vom 7. Dezember 1993
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GLAGebOHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
