GKostBeitrV HA · Hamburg

Verordnung über die Beitreibung von Gerichtskosten in besonderen Fällen Vom 29. März 1988

Ausfertigungsdatum:
29.03.1988
Fundstelle:
HmbGVBl. 1988, 37
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1In den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603) und des § 55 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 7. Juli 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 977) werden Gerichtskosten nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

Eingangsformel GKostBeitrV

Auf Grund von § 1 Absatz 6 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung in der Fassung vom 7. Juli 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 977) wird verordnet:

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.(2) Ist der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor dem 1. Juli 1988 eingelegt worden, verbleibt es bei dem bisherigen Recht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.