Anordnung zur Durchführung des Gesamthafenbetriebsgesetzes Vom 13. August 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 13.08.1974
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1974, 1189
Oberste Arbeitsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 2 und des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (Bundesgesetzblatt I Seite 352) istdie Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.