Anordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und gewerberechtlicher Nebenvorschriften Vom 5. Juni 2007*
- Ausfertigungsdatum:
- 05.06.2007
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2007, 1386
Auf Grund von § 155 Absätze 2 und 5 der Gewerbeordnung (GewO) wird bestimmt:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.