Gesetz zur Betrauung sonstiger Stellen mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung Vom 25. Januar 2011*)
- Ausfertigungsdatum:
- 25.01.2011
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2011, 41
Einziger Paragraph GewOAufgG HA
Einziger Paragraph
(1) Die Handelskammer Hamburg und die Handwerkskammer Hamburg werden als sonstige zuständige Stellen mit der staatlichen Aufgabe der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung sowie der Bescheinigung der Anzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung betraut.
(2) Die übertragenen Aufgaben nach Absatz 1 umfassen nicht die den zuständigen Stellen obliegenden sonstigen Aufgaben, insbesondere nicht die Überwachung der Gewerbeausübung.
(3) Die Stellen nach Absatz 1 sind befugt, die Daten aus der Gewerbeanzeige zum Zwecke der elektronischen Weiterleitung an die nach Absatz 2 jeweils zuständige Stelle elektronisch zu erfassen. Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 der Gewerbeordnung erhalten die Stellen nach Absatz 1 die zur Überprüfung erforderlichen Angaben aus der Gewerbeanzeigendatei in elektronischer Form. Eine Datenverarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Daten sind unverzüglich nach Weitergabe an die nach Absatz 2 zuständige Stelle zu löschen.
(4) Die Stellen nach Absatz 1 nehmen die Aufgaben unter Aufsicht der zuständigen Behörde wahr.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder deren Zusammenschlüsse als sonstige zuständige Stellen nach Absatz 1 zu bestimmen.
Ausgefertigt Hamburg, den 25. Januar 2011.
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.