GetrBörsVorstWV HA 2006 · Hamburg

Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hamburger Getreidebörse Vom 20. September 2006

Ausfertigungsdatum:
20.09.2006
Fundstelle:
HmbGVBl. 2006, 500
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GetrBörsVorstWV

Auf Grund von § 10 Absatz 3 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert am 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2445, 3095), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht vom 12. November 2002 (HmbGVBl. S. 278) wird nach Anhörung des Börsenvorstandes verordnet:

§ 1

Wahlrecht

§ 1 Wahlrecht(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei Jahren aus der Mitte von Wählergruppen gewählt. Wählergruppen bilden 1. Vertreter der Handelsfirmen, 2. Vertreter der Makler und Agenten, 3. Vertreter der Verarbeitungsstufe, 4. Vertreter der Dienstleistungsbetriebe und Sonstige. (2) Es sind sieben Mitglieder des Börsenrates zu wählen. Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Wählergruppe stellt drei Mitglieder, die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannte Wählergruppe stellt zwei Mitglieder und die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4 genannten Wählergruppen stellen jeweils ein Mitglied. (3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Börsenrates tritt für die laufende Wahlperiode der Bewerber ein, der bei der Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl nach dem letztgewählten Mitglied erhalten hat. Ist ein solcher Bewerber vorhanden, findet eine Ersatzwahl für die restliche Wahlperiode statt. Sie ist in entsprechender Anwendung der Wahlvorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Ist das Mitglied im letzten Halbjahr der Wahlperiode des Börsenrates ausgeschieden, bleibt der Sitz frei.

§ 10

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen; in ihr sind nach der Auszählung der Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Bewerber der Wählergruppen entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.(2) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen.

§ 11

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses(1) Der Wahlausschuss gibt den in den Börsenrat Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis. (2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich durch Börsenaushang oder in sonst üblicher Form in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Mitglieder nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Buchstabenfolge geordnet aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben nach § 10 Absatz 1 Satz 1 betreffen, im Börsensekretariat mindestens während zweier Wochen eingesehen werden können.

§ 12

Wahlanfechtung

§ 12 Wahlanfechtung(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tage der ersten Veröffentlichung, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden. (2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären beziehungsweise eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss; das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobenen Einsprüche. Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. (3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem bisher im Amt befindlichen Börsenrat zur Entscheidung zu. (4) Gibt der Börsenrat dem Antrag des Beschwerdeführers statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist bekannt zu machen. Weist der Börsenrat den Antrag des Beschwerdeführers zurück, ist dieser von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

§ 13

Wegfall eines Bewerbers

§ 13 Wegfall eines Bewerbers(1) Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Bewerber bis zum Wahltag weg oder gehört er nicht mehr einer in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppe an, wird der Wahlvorschlag ungültig. Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, gibt der Wahlausschuss die Ungültigkeit des Wahlvorschlages bekannt.(2) Soweit der ungültig gewordene Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichnenden des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf. § 5 gilt entsprechend, § 5 Absatz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss zur Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag für die betreffende Wählergruppe nicht bereits vorliegt beziehungsweise ein neuer Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht wird.(3) Bei der Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Wählergruppe bereits bekannt gemacht war, darauf hinzuweisen, dass der neue Wahlvorschlag an die Stelle des ungültig gewordenen Wahlvorschlages tritt.(4) Stellt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen von den Bewerbern des ungültig gewordenen Wahlvorschlages der Gruppe abzuweichen.

§ 14

Wegfall eines Gewählten

§ 14 Wegfall eines GewähltenFällt ein gemäß § 8 Absatz 4 Gewählter zwischen dem Wahltag und dem Beginn seiner Amtszeit als Mitglied des Börsenrates weg oder gehört er nicht mehr einer in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppen an, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

§ 15

Veröffentlichungen

§ 15 VeröffentlichungenBekanntgaben, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen nach dieser Verordnung sind durch Börsenaushang zu veröffentlichen.

§ 16

Außerkrafttreten

§ 16 AußerkrafttretenDie Verordnung über die Wahl des Börsenvorstandes der Hamburger Getreidebörse vom 16. Dezember 1975 (HmbGVBl. S. 307) wird aufgehoben.Hamburg, den 20. September 2006.Die Behörde für Wirtschaft und Arbeit

§ 2

Stimmrecht

§ 2 StimmrechtWahlberechtigt ist, wer in die Wählerliste eingetragen und als Börsenbesucher zugelassen ist. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

§ 3

Wahlausschuss

§ 3 Wahlausschuss(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenrat berufen werden. (2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat bekannt zu geben.

§ 4

Wählerlisten

§ 4 Wählerlisten(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf.(2) Die Wählerlisten sind während zweier Wochen im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlungen im Börsensaal zur Einsichtnahme auszulegen.(3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden fünf Börsentage beim Wahlausschuss schriftlich anzubringen. Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass in den Wählerlisten aufgeführte Personen nicht mehr zum Börsenbesuch zugelassen oder zugelassene Börsenbesucher nicht in den Wählerlisten erfasst sind. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen. (4) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Personen, die nach dem Tag der Feststellung zum Börsenbesuch zugelassen werden, steht ein Wahlrecht bei den in Vorbereitung befindlichen Wahlen nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Börsenbesucher, die vor dem Wahltermin ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen. Ihnen hat der Wahlleiter die Stimmabgabe zu versagen. (5) Die Auslegung der Wählerlisten ist durch den Wahlausschuss anzukündigen; auf die Einspruchsfrist ist dabei hinzuweisen. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber der zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlung im Börsensaal eingesehen werden können.

§ 5

Wahlvorschläge

§ 5 Wahlvorschläge(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe unter Angabe der zu wählenden Mitgliederzahl der Gruppe zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf.(2) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe soll um die Hälfte mehr an Kandidaten enthalten, als Mitglieder der Gruppe in den Börsenrat zu wählen sind. Er muss mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind. Er muss von mindestens drei Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe unterzeichnet sein; Namen und Unternehmen sind den Unterschriften in Druck- oder Maschinenschrift anzufügen. Die Namen der Kandidaten sind nach der Buchstabenfolge zu ordnen. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens enthält, ist ungültig.(3) Soweit dem Wahlausschuss gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung an, nicht zugehen, stellt der Wahlausschuss die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf. Absatz 2 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.(4) Der Wahlausschuss gibt die Wahlvorschläge bekannt.(5) Sind von einer Wählergruppe mehrere gültige Wahlvorschläge gemacht worden, werden die Namen der Bewerber, nach der Buchstabenfolge geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefasst. Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens führen würde, ist der Bewerber in den zusammengefassten Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den bei den Wahlvorschlägen der Gruppe die meisten Unterschriften entfielen. Bei gleicher Unterschriftenzahl benennt das Unternehmen dem Wahlausschuss einen anderen Bewerber. Wird ein Bewerber nicht benannt, so entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§ 6

Wahltermin

§ 6 WahlterminWahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens eine Woche vor dem Wahltag bekannt gegeben.

§ 7

Wahlleitung

§ 7 Wahlleitung(1) Der Wahlleiter leitet die Wahl. (2) Der Wahlleiter prüft die Wahlberechtigung anhand der Wählerlisten einschließlich deren Kennzeichnungen nach § 4 Absatz 4 Satz 3. Er kann verlangen, dass sich der Wahlberechtigte bei der Stimmabgabe durch Vorlage der Börsenkarte ausweist.

§ 8

Wahlvorgang

§ 8 Wahlvorgang(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Wählergruppen.(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet auf dem Stimmzettel seiner Wählergruppe die von ihm gewählten Personen durch Ankreuzen der Namen. Auf dem Stimmzettel der jeweiligen Wählergruppe ist anzugeben, wie viele Personen aus ihrer Mitte in den Börsenrat zu wählen sind. Ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist. (3) Die Stimmzettel sind in eine unter Aufsicht des Wahlleiters vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen. (4) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die unter Berücksichtigung der von der Wählergruppe in den Börsenrat zu wählenden Anzahl innerhalb der Gruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§ 9

Bevollmächtigung zur Stimmabgabe

§ 9 Bevollmächtigung zur Stimmabgabe(1) Ist ein Wahlberechtigter bei der Wahl am persönlichen Erscheinen verhindert, kann er seinen Stimmzettel im verschlossenen neutralen Umschlag durch einen Beauftragten dem Wahlleiter vorlegen; der Beauftragte muss sich durch eine vom Wahlberechtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht ausweisen.(2) Ein vom Wahlberechtigten ausgefüllter Stimmzettel kann im verschlossenen neutralen Umschlag auch der Geschäftsführung zwecks Einwurfs in die Wahlurne zugeleitet werden. Aus dem erforderlichen Begleitschreiben muss sich ergeben, dass der Stimmzettel vom Wahlberechtigten selbst ausgefüllt worden ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.