Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen (GebOöG) Vom 4. Dezember 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2001
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2001, 465
Vorauszahlungen
§ 4 Vorauszahlungen Die in der Anlage festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und besonderen Auslagen sind in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen im Voraus zu entrichten, soweit dies für einzelne Nummern des Gebührentarifes ausdrücklich vorgesehen ist.
Gebührenfreiheit
§ 5 GebührenfreiheitGebührenfrei sind 1. Prüfungen in Angelegenheiten der Heilberufe, der Tierärztinnen und Tierärzte, nichtärztlicher Heilberufe sowie Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, mit Ausnahme der im Teil I Nummer 1.3.6.1 der Anlage genannten Prüfungen,2. die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach §§ 8, 9 und 11 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), geändert am 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050).
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichFür Amtshandlungen und Leistungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie besondere Auslagen erhoben. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
AnlageInhaltsverzeichnis zum Gebührentarif für das öffentliche Gesundheitswesen Nummer Bereich Teil I Gesundheit 1 Berufe im Gesundheitswesen 2 Infektionsschutz 3 Gutachten, Atteste, Zeugnisse und Anzeigepflichten 4 Angelegenheiten des Bestattungs- und Sektionsrechts 5 Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten 6 Sonstige Genehmigungen Teil II Untersuchungen des Instituts für Hygiene und Umwelt 1 Gesundheitsangelegenheiten auf Schiffen und in LuftfahrzeugenGebührentarif Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro Teil I Gesundheit 1 Berufe im Gesundheitswesen 1.1 Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, Hebammen 1.1.1 Approbation/Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als - Ärztin oder Arzt gemäß § 3 Absatz 1 oder 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191, 3210), - Apothekerin oder Apotheker gemäß § 4 Absatz 1 oder 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert am 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789), - Zahnärztin oder Zahnarzt gemäß § 2 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191, 3210), - Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gemäß § 27 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1035), in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der am 31. August 2020 geltenden Fassung, - Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gemäß § 2 Absatz 1 PsychThG, - staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker gemäß § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker vom 3. November 2015 (HmbGVBl S. 294), geändert am 28. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 58), - Hebamme gemäß § 5 Absatz 2 des Hebammengesetzes (HebG) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 37), in der jeweils geltenden Fassung je 350 bis 600 1.1.2 Approbation als Ärztin oder Arzt, als Apothekerin oder Apotheker, als Zahnärztin oder Zahnarzt, als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in anderen Fällen 500 bis 750 Soweit eine Antragstellerin oder ein Antragsteller keinen festen Wohnsitz im Inland nachweisen kann, können gemäß § 18 des Gebührengesetzes Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlich zu erhebenden Gebühr erhoben werden. 1.1.3 Erteilung oder Verlängerung von widerruflichen Erlaubnissen zur Ausübung des Berufs als Ärztin oder Arzt, als Apothekerin oder Apotheker, als Zahnärztin oder Zahnarzt, als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut 500 bis 750 Soweit eine Antragstellerin oder ein Antragsteller keinen festen Wohnsitz im Inland nachweisen kann, können gemäß § 18 des Gebührengesetzes Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlich zu erhebenden Gebühr erhoben werden. 1.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Approbation/Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Ärztin oder Arzt, als Apothekerin oder Apotheker, als Zahnärztin oder Zahnarzt, als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut, als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder als staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker und als Hebamme aus Gründen der persönlichen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit oder wegen fehlenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes 60 bis 2 150 1.1.5 Neben den Gebühren nach Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten - und hier insbesondere bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) - entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten zur Klärung von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung entstehen, sind ebenfalls als besondere Auslagen zu erstatten. Die Höhe der Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten bei der GfG entstehen, ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Verwaltungsvereinbarung über die GfG. Die entstandenen besonderen Auslagen können pauschaliert und in der voraussichtlichen Höhe im Voraus erhoben werden. 1.1.6 Prüfung oder Überprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation als - Ärztin oder Arzt gemäß § 3 Absätze 2 und 3 oder § 10 Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 5 der Bundesärzteordnung, - Apothekerin oder Apotheker gemäß § 4 Absätze 2 und 3 oder § 11 Absätze 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung, - Zahnärztin oder Zahnarzt gemäß § 2 Absätze 2 und 3 oder § 13 Absätze 1 bis 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäß §§ 1 bis 4 und Abschnitten 3 und 4 PsychThG, - Hebamme gemäß Teil 4 HebGje 100 bis 600 Es kann eine Vorauszahlung der Gebühr in der voraussichtlich entstehenden Höhe verlangt werden. 1.1.6.1 Durchführung einer Kenntnisprüfung zur Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes einer ausländischen Berufsqualifikation für Apothekerinnen oder Apotheker 200 bis 600 1.1.6.2 Erteilung eines Feststellungsbescheides über die Notwendigkeit der Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 16d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 256 S. 1), in der jeweils gelten Fassung 120 1.1.7 Anrechnung vorhandener Hochschulqualifikationen mit pädagogischen Inhalten auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 39), 40 bis 120 1.1.8 Überprüfung und Feststellung gemäß § 12 Absätze 2 und 3 HebG und § 9 Absatz 4 Sätze 2 und 4 PsychThG Gebühr nach § 6 1.1.9 Prüfungsangelegenheiten 1.1.9.1 Anrechnung eines verwandten Studiums oder Auslandsstudiums oder Anerkennung von Prüfungen 100 bis 200 1.1.9.2 Anrechnung von Krankenpflegedienst gemäß § 6 Absätze 2 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612), in der jeweils geltenden Fassung 100 bis 200 1.1.9.3 Sonstige Ausnahmegenehmigungen, Anerkennungen und Bescheinigungen 100 bis 200 1.1.9.4 Nachträglicher Wechsel der Prüfungsgruppe im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Gebühr nach § 6 1.1.9.5 Prüfung und Bewertung der Gleichwertigkeit von Studienleistungen für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten beziehungsweise zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß § 5 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung 77 bis 215 1.1.9.6 Bescheinigung über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Prüfung mit Angabe von Einzelnoten 40 bis 75 1.2 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker 1.2.1 Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung oder zur Ausübung der Psychotherapie, der Podologie oder der Physiotherapie nach dem Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 (BGBl. III 2122-2), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191, 3219), in der jeweils geltenden Fassung 150 bis 250 1.2.2 Rücknahme einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz 100 bis 200 1.2.3 Überprüfungen des Kenntnisstandes 1.2.3.1 Schriftliche Überprüfung 300 bis 500 1.2.3.2 Mündlich-praktische Überprüfung 150 bis 350 1.2.3.3 Nichtteilnahme an der Überprüfung nach Nummer 1.2.3.1 bei Absage bis zum 56. Tag vor dem Überprüfungstermin 100 bis 200 1.2.3.4 Nichtteilnahme an der Überprüfung nach Nummer 1.2.3.1 bei Absage ab dem 55. Tag vor dem Überprüfungstermin oder bei Nichtteilnahme ohne Absage 150 bis 250 1.2.3.5 Nichtteilnahme an der Überprüfung nach Nummer 1.2.3.2 bei Absage bis zwei Werktage vor dem Überprüfungstermin 150 bis 250 1.2.3.6 Nichtteilnahme an der Überprüfung nach 1.2.3.2 bei Absage ab einem Werktag vor dem Überprüfungstermin oder bei Nichtteilnahme ohne Absage 150 bis 300 1.3 Gesundheitsfachberufe 1.3.1 Erlaubnisse, und Anerkennungen nach den Vorschriften über bundes- und landesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe bei Nachweis der im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorgeschriebenen Ausbildung und abgelegten Prüfung 150 bis 300 Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller keinen festen Wohnsitz im Inland nachweisen kann, können gemäß § 18 des Gebührengesetzes Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich zu erhebenden Gebühr erhoben werden. 1.3.2 Prüfung oder Überprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation nach den Vorschriften über bundes- und landesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe bei Nachweis einer in der Europäischen Union vorgeschriebenen Ausbildung und abgelegten Prüfung ggf. mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des damit verbundenen Gesundheitsberufs 200 bis 500 Soweit eine Antragstellerin oder ein Antragsteller keinen festen Wohnsitz im Inland nachweisen kann, können gemäß § 18 des Gebührengesetzes Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich zu erhebenden Gebühr erhoben werden. 1.3.3 Sonstige Prüfung oder Überprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation nach den Vorschriften über bundes- und landesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe ggf. mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des damit verbundenen Gesundheitsberufs 200 bis 750 Soweit eine Antragstellerin oder ein Antragsteller keinen festen Wohnsitz im Inland nachweisen kann, können gemäß § 18 des Gebührengesetzes Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich zu erhebenden Gebühr erhoben werden. 1.3.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis 60 bis 560 1.3.5 Ausbildungsstätten 1.3.5.1 Staatliche Genehmigung beziehungsweise Anerkennung von Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe Gebühr nach § 6 1.3.5.2 Widerruf einer staatlichen Genehmigung beziehungsweise Anerkennung von Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe Gebühr nach § 6 1.3.6 Prüfungen für Gesundheitsfachberufe 1.3.6.1 Prüfungen nach den Fortbildungs- und Prüfungsordnungen für bundes- und landesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe 50 bis 180 1.3.6.2 Amtshandlungen nach dem Prüfungsrecht der bundes- und landesrechtlich geregelten Gesundheitsberufe sowie nach Nummer 1.3.6.1, sofern Schulen oder Weiterbildungsinstitute Prüflinge zur Abschlussprüfung anmelden, deren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz außerhalb Hamburgs liegt 110 bis 370 1.3.6.3 Neben den Gebühren nach den Nummern 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.6.6 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten - und hier insbesondere durch die Einholung von Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) - entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. Die Höhe der Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten bei der GfG entstehen, ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Verwaltungsvereinbarung über die GfG. Die entstandenen besonderen Auslagen können pauschaliert und in der voraussichtlichen Höhe im Voraus erhoben werden. 1.3.6.4 Bescheinigungen über sonstige bestandene Prüfungen aus dem Bereich der Heilberufe und bundes- und landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe mit Angabe von Einzelnoten 25 bis 50 1.3.6.5 Sonstige Ausnahmegenehmigungen und Anerkennungen für die bundes- und landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe 70 bis 150 1.3.6.6 Anrechnung von verwandten beziehungsweise ausländischen Ausbildungsleistungen auf dem Gebiet der bundes- und landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe 25 bis 350 1.3.6.7 Anrechnung von verwandten Fortbildungsleistungen auf dem Gebiet der landesrechtlich geregelten Fachfortbildungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe 25 bis 350 1.3.7 Ausbildung von Berufspraktikantinnen und -praktikanten für bundes- und landesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe 1.3.7.1 Ermächtigung zur Ausbildung Gebühr nach § 6 1.3.7.2 Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung Gebühr nach § 6 1.3.8 Prüfungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 17. April 2007 (HmbGVBl. S. 143) in der jeweils geltenden Fassung, je 50 bis 160 1.3.8.1 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung für Fremdprüflinge 50 bis 160 1.3.8.2 Abnahme der Prüfung für Fremdprüflinge 110 bis 360 1.4 Berufsübergreifende Verwaltungsgebühren 1.4.1 Fristverlängerungen 27 bis 37 1.4.2 Zweitschriften von Urkunden nach Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9.1 bis 1.1.9.3, 1.1.9.5, 1.1.9.6, 1.2.1, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5.1, 1.3.6.4, 1.3.6.6 sowie Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, auch wenn Prüfungen und Erstschriften gebührenfrei sind, und Zweitschriften von Bescheiden über die Anerkennung von Prüfungen und Studienleistungen aus den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie sowie den bundes- und landesrechtlich geregelten Gesundheitsberufen je 150 bis 300 1.4.3 Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der Dienstleistungserbringung beziehungsweise Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 150 bis 250 Bei kurzfristig bevorstehender oder bereits vollzogener Abreise ins Ausland kann eine volle Vorauszahlung der Gebühr verlangt werden. 1.4.4 Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungseinrichtungen Gebühr nach § 6 1.4.5 Prüfung der Voraussetzungen zum Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises im Bereich der akademischen Heilberufe sowie der bundes- und landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe 50 bis 360 Soweit eine Antragstellerin oder ein Antragsteller keinen festen Wohnsitz im Inland nachweisen kann, können gemäß § 18 des Gebührengesetzes Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlich zu erhebenden Gebühr erhoben werden. 1.5 Überwachung der Führung der Versorgungswerke der Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 7 Absätze 1 und 10 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), in der jeweils geltenden Fassung 1.5.1 Amtshandlungen, die der Überwachung der Versorgungswerke der Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte dienen Gebühr nach § 6 1.5.2 Aufwendungen, die durch die Einholung versicherungsmathematischer Sachverständigengutachten entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten. 2 Infektionsschutz 2.1 Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2639), in der jeweils geltenden Fassung 80 2.2 Erstbelehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 IfSG 34 2.3 Nachträgliche Ausfertigungen der Belehrungen oder Bescheinigungen nach Nummer 2.2, je 17 2.4 Erlaubnis gemäß § 44 IfSG 272 2.5 Prüfung der Beschaffenheit der Räumlichkeiten und Einrichtungen nach § 49 Absatz 3 IfSG Gebühr nach § 6 2.6 Weitere Prüfungen der Beschaffenheit der Räumlichkeiten und Einrichtungen aufgrund von Veränderungsanzeigen nach § 50 IfSG Gebühr nach § 6 2.7 Zulassung von Gelbfieberimpfstellen gemäß § 7 Absatz 1 IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2629), in Verbindung mit Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 932) in der jeweils geltenden Fassung 538 2.8 Wiederzulassung von Gelbfieberimpfstellen gemäß § 7 Absatz 1 IGV-DG in Verbindung mit Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV 246 2.9 Begehung einer Einrichtung nach § 36 IfSG oder § 5 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103), nach Feststellung von Beanstandungen im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung Gebühr nach § 6 2.10 Zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.9 werden berechnet 2.10.1 die Fahrtkosten als besondere Auslagen 2.10.2 für das Studium von Akten und Literatur, das zur Erledigung der Amtshandlungen erforderlich ist Gebühr nach § 6 2.11 Gebührenfrei sind 2.11.1 Belehrungen und Untersuchungen - sofern es sich um die Einstellung in den hamburgischen öffentlichen Dienst handelt, - von Personen, die für Wohlfahrtsverbände oder Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von §§ 2 und 3 der Gebührenfreiheitsverordnung (GebFreiVO) vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 370), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), tätig werden; das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 und § 3 GebFreiVO ist durch eine Bescheinigung des Wohlfahrtsverbandes oder des Trägers der freien Jugendhilfe nachzuweisen, - von Schülerpraktikantinnen oder Schülerpraktikanten Hamburger Schulen, - von Personen, die an Schülerfahrten teilnehmen, - von Personen, die ehrenamtlich mit der Zubereitung und Ausgabe von Speisen in Hamburger Schulen befasst sind (sogenannte „Kochmütter“), - von Küchen- und Hauspersonal der Schullandheime und Freiluftschulen, sofern die Aufnahme einer Tätigkeit in diesen Einrichtungen nachgewiesen wird, 2.11.2 Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten, die von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt bei Kontaktpersonen und anderen gefährdeten Personenkreisen zur Abwehr einer Seuchengefahr für erforderlich gehalten werden, einschließlich Ausstellung und Siegelung der Impfbescheinigung, 2.11.3 nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes angeordnete Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung bei übertragbaren Krankheiten. 3 Gutachten, Atteste, Zeugnisse und Anzeigepflichten 3.1 Wahrnehmung eines Termins einschließlich des im Termin mündlich erstatteten oder mündlich erläuterten, bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens (zuzüglich Wege- und Wartezeit) Gebühr nach § 6 3.2 Ausstellung eines Befundscheines (Attestes oder Ausweises) oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere Begründung Gebühr nach § 6 3.3 Zeugnis gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung über einen ärztlichen Befund ohne erneute ärztliche Untersuchung einschließlich Formbogengutachten, wenn die Fragen sich auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken Gebühr nach § 6 3.4 Gutachtliche Äußerung mit allgemeiner Untersuchung oder Teiluntersuchung einschließlich Schreibarbeiten Gebühr nach § 6 Für Laboruntersuchungen (Urin- und Blutuntersuchungen) und apparative Diagnostik (insbesondere Lungenfunktionsprüfung, EKG, Audiometrie) werden Gebühren auf Grundlage des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 211), zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2060), in der jeweils geltenden Fassung als zusätzliche Auslagen erhoben. 3.5 Gutachten als Auswertung von Untersuchungsergebnissen oder ohne vorherige Untersuchungen Gebühr nach § 6 3.6 Zusätzlich zu den Gebühren nach Nummern 3.1 bis 3.6 werden erhoben 3.6.1 die Fahrtkosten als besondere Auslagen 3.6.2 für das Studium von Akten und Literatur, das zur Erledigung der Amtshandlungen erforderlich ist Gebühr nach § 6 3.6.3 für die erste und jede nachträgliche Ausfertigung je angefangene Seite 9 3.7 Siegelung einer international gültigen Impfbescheinigung oder anderer Bescheinigungen und Zeugnisse 23 3.8 Amtsärztliche Bestätigungen von Attesten niedergelassener Ärztinnen und Ärzte 30 3.9 An- und Abmeldung von Heilberufen 31 4 Angelegenheiten des Bestattungs- und Sektionsrechts 4.1 Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung 4.1.1 Durchführung und Bescheinigung über eine zusätzliche Leichenschau nach § 13 Absatz 2 ohne Leichenöffnung 87,50 4.1.1.1 Für eventuell notwendige Zusatzuntersuchungen sind die Kosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten als besondere Auslagen zu erstatten. 4.1.2 Leichenschau (ohne Leichenöffnung) einschließlich Ausstellung einer Todesbescheinigung im Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf nach § 1 88 4.1.3 Zweite und jede weitere Ausfertigung der Todesbescheinigung nach § 3 10 4.1.4 Auskunft über die Todesursache zur Erlangung von Versicherungs- und Sterbegeldern Gebühr nach § 6 4.1.5 Leichenpass Gebühr nach § 6 4.1.6 Erlaubnisschein zur Ausgrabung einer Leiche nach § 9 Gebühr nach § 6 4.1.7 Beaufsichtigung der Einsargung einer Leiche sowie die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber Gebühr nach § 6 4.1.8 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Betrieb einer privaten Leichenhalle nach § 7 Absatz 3 Gebühr nach § 6 4.2 Inanspruchnahme der Leichenhalle des Instituts für Rechtsmedizin (Benutzungsgebühren) 4.2.1 Aufbewahrung einer Leiche 4.2.1.1 vom Sterbetag bis zum vierten darauf folgenden Kalendertag 101 4.2.1.2 für jeden weiteren Tag 23,50 4.2.1.3 Im Falle der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für die Erben werden Gebühren erst von dem Tage der Bestellung einer Nachlasspflegerin oder eines Nachlasspflegers an berechnet. 4.2.1.4 Im Falle der Sicherstellung der Leiche werden Gebühren erst von dem Tage der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht an berechnet. 4.2.1.5 Fällt der Tag der Bestellung einer Nachlasspflegerin oder eines Nachlasspflegers oder der Tag der Freigabe nicht in die Zeit vom Sterbetag bis zum vierten darauf folgenden Werktag, ist für jeden Tag die Gebühr nach Nummer 4.2.1.2 zu berechnen. 4.2.1.6 Wird eine Leiche im öffentlichen Interesse oder aus Kapazitätsgründen in die Leichenhalle eines zweiten Krankenhauses oder des Instituts für Rechtsmedizin verlegt, so werden für die Benutzung der ersten Leichenhalle keine Gebühren erhoben. 4.2.2 Neben den Gebühren sind die von dem Bestattungsunternehmen geforderten Aufwendungen für die sterile Verpackung einer Leiche als besondere Auslagen zu erstatten. 4.3 Durchführung einer klinischen oder rechtsmedizinischen Sektion im Institut für Rechtsmedizin nach dem Sektionsgesetz vom 9. Februar 2000 (HmbGVBl. S. 38) in der jeweils geltenden Fassung 1 263,40 5 Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten 5.1 Für die stationäre psychiatrische Unterbringung nach dem Hamburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 105), in der jeweils geltenden Fassung wird eine Gebühr in Höhe des Pflegesatzes des unterbringenden Krankenhauses erhoben. 6 Sonstige Genehmigungen 6.1 Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung von künstlichen Befruchtungen durch Ärztinnen, Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser und Erteilung der Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990), in der jeweils geltenden Fassung 520 bis 2 500 6.1.1 Änderung der Genehmigung nach Nummer 6.1 Gebühr nach § 6 6.1.2 Neben der Gebühr nach Nummern 6.1 und 6.1.1 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. 6.2 Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Zentrums für Präimplantationsdiagnostik und Erteilung der Zulassung nach § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323), geändert am 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1078), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6 6.2.1 Neben der Gebühr nach Nummer 6.2 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. 6.3 Erteilung von Konzessionen und Nachträgen gemäß § 30 Gewerbeordnung Gebühr nach § 6 Teil II Untersuchungen des Instituts für Hygiene und Umwelt 1 Gesundheitsangelegenheiten auf Schiffen und in Luftfahrzeugen 1.1 Überwachung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, der Hafengesundheitsverordnung vom 20. Juli 1982 (HmbGVBl. S. 254) sowie der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 159 S. 1, 2) in der jeweils geltenden Fassung 1.1.1 Kontrolle der Trinkwasserhygiene von nicht ortsfesten Anlagen, wie Schiffen und Hafenfahrzeugen und Trinkwasserentnahmestellen im Hafengebiet sowie in Flugzeugen und auf den Flughäfen; die Kontrolle beinhaltet Ortsbesichtigungen von Anlagen, die Messung von Vorortparametern sowie die Entnahme von Trinkwasser- und Abwasserproben sowie Proben von sonstigem Brauch- oder Betriebswasser (auf Antrag oder zur Gefahrenabwehr) - erste viertel Stunde 75,50 - jede weitere viertel Stunde Gebühr nach § 6 Kosten für die Laboruntersuchungen werden gesondert abgerechnet. 1.1.2 Zweitschriften von Prüfungsergebnissen nach Nummer 1.1.1 44 1.2 Prüfungen der medizinischen Ausrüstung nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109 S. 1, 43), in der jeweils geltenden Fassung 1.2.1 Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel nach § 7 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 BtMVV durch eine Ärztin oder einen Arzt der zuständigen Behörde 55,50 1.3 Zuschläge und Fahrtkosten für eine Tätigkeit nach Nummern 1.1.1, 1.1.2 sowie 1.4 1.3.1 Fahrtkosten je angefangene viertel Stunde - je Inspektorin oder Inspektor 30,90 1.3.2 Zuschlag für Leistungen in der Zeit vor 6.00 Uhr oder nach 21.00 Uhr (sonnabends nach 13.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen - je Inspektorin oder Inspektor 28 1.4 Leichenfreigabe nach § 8 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes an den Flughäfen sowie des Seehafens 80 bis 205 1.5 Amtshandlungen auf Grund der Internationalen Gesundheitsvorschriften oder der Hafengesundheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind gebührenfrei.
Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
§ 6 Allgemeine BerechnungsmaßstäbeBei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene viertel Arbeitsstunde1. einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten ... 24 Euro2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten ... 19 Euro3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten ... 15,50 Euroerhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.
Ermäßigung von Benutzungsgebühren
§ 3 Ermäßigung von BenutzungsgebührenIn den Fällen einer Rücknahme eines Antrags auf Benutzung, sofern mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte.
Gebühren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 2 Gebühren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen GemeinschaftDie der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft dienenden Gebühren für 1. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden, abhängig von der Schlachtzahl, in Höhe der in den Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträge, der dort festgesetzten Abweichungsgrundsätze oder der tatsächlichen Untersuchungskosten,2. die amtstierärztliche Überwachung und Kontrollen der Zerlegung von Fleisch werden in Höhe der in den Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträge oder, bei Großbetrieben, der tatsächlichen Kosten auf Stundenbasis,3. tierärztliche Grenzkontrollen werden in Höhe der in den Rechtsakten festgelegten Mindestpauschalbeträge oder bis zur Höhe der darüber liegenden tatsächlichen Kosten erhoben.
Besondere Auslagen
§ 7 Besondere AuslagenÜber die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind neben den in der Anlage festgelegten Auslagen auch Kosten, die für die Beförderung durch die Deutsche Bahn AG oder andere Transportunternehmen entstehen, zu erstatten.
Schlussbestimmungen
§ 8 Schlussbestimmungen(1) Teil IV Tarifnummer 5.3.11.6 und Teil V Tarifnummer 7.3 der Anlage treten mit Wirkung vom 6. Dezember 2000 in Kraft.(2) Im Übrigen tritt die Gebührenordnung am 1. Januar 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 549) in der gelten Fassung außer Kraft.(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Auf wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen, ist das neue Recht anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.