GerZustVtrND/SHG HA · Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung Vom 4. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
04.12.2001
Fundstelle:
HmbGVBl. 2001, 458
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem vom 22. Mai 2001 bis 12. September 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 31)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel

Artikel 4In § 4 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 31. Mai 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 99, 107), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 215), wird die Textstelle »5. Juni 1986/13. Juni 1986/4. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279)« durch die Textstelle »22. Mai 2001 bis 12. September 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 459)« ersetzt.

Artikel

Artikel 5 Artikel 4 tritt zugleich mit dem Staatsvertrag in Kraft.

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Artikel 6Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 19. September 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279) außer Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 4. Dezember 2001.Der Senat

Eingangsformel GerZustVtrND/SHG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.