Verordnung über das gemeinsame Wohnen und die Gemeinschaftsverpflegung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Vom 11. Oktober 19951)
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.1995
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1995, 282
Auf Grund von § 118 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 7. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 207), wird verordnet:
§ 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum gemeinsamen Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden, wenn besondere polizeiliche Einsätze oder die Teilnahme an Lehrgängen es erfordern.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1995 in Kraft.(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über das gemeinsame Wohnen und die Gemeinschaftsverpflegung von Polizeivollzugsbeamten vom 28. Juli 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 209) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.