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title: "GemMahnGHA/MVStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 6. Oktober 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/gemmahngha-mvstvtrgha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GemMahnGHA_MVStVtrGHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:21:15+00:00"
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# GemMahnGHA/MVStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 6. Oktober 2005

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 06.10.2005
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2005, 422


### Artikel

Artikel 1Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden dem Amtsgericht Hamburg-Altona übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Amtsgericht Hamburg-Altona - Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern -“.

### Artikel

Artikel 2Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Hamburg-Altona maschinell bearbeitet.

### Artikel

Artikel 3(1) Die Kosten des Mahngerichts trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die für das Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagen. (3) Die Einzelheiten insbesondere der Abrechnung sowie der technischen Abwicklung werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung kann auch Abweichungen von der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verteilung der Kosten und Einnahmen vorsehen. Derartige Abweichungen bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Ministerien der beteiligten Länder.

### Artikel

Artikel 4Für die bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags eingegangenen Mahnverfahren bleibt das Mahngericht zuständig, das mit dem Verfahren befasst ist.

### Artikel

Artikel 5Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Jahresende mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten gekündigt werden.

### Artikel

Artikel 6Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.1) Hamburg, den 17. August 2005 Hamburg, den 17. August 2005 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Mecklenburg-Vorpommern In Vertretung des Senats In Endvertretung Der Präses der Justizbehörde Der Justizminister gez. Dr. Roger Kusch gez. Erwin Sellering

### Artikel

Artikel 1Dem am 17. August 2005 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt.

### Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.1)Ausgefertigt Hamburg, den 6. Oktober 2005.Der Senat

### Eingangsformel GemMahnGHA/MVStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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— Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 6. Oktober 2005
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GemMahnGHA_MVStVtrGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
