GastGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gaststättengesetzes Vom 27. April 1971

Ausfertigungsdatum:
27.04.1971
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1971, 601
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gaststättengesetzes vom 27. April 1971

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 111 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1872)

I GastGDAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Gaststättengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

II GastGDAnO HA

II

Zuständige Behörde sind nach

1.

§ 22 des Gaststättengesetzes in der jeweils geltenden Fassung neben den Bezirksämtern

a)

für den Schutz der Beschäftigten

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,

b)

für die feuersicherheitliche Überwachung und für den Schutz der Jugend

die Behörde für Inneres und Sport,

2.

§ 12 des Gaststättengesetzes bei den Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld und nach § 2 Absatz 1 der Sperrzeitverordnung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 553, 554) in ihren jeweils geltenden Fassungen

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.


III GastGDAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

Eingangsformel GastGDAnO

Auf Grund des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzblatt I Seite 465) wird bestimmt:

Textnachweis ab: 01.01.2004

IV

(1) Diese Anordnung tritt am 10. Mai 1971 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Gaststättengesetzes vom 28. April 1964, geändert am 11. Dezember 1970 (Amtlicher Anzeiger 1964 Seite 495, 1970 Seite 2683) außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.