Anordnung zur Durchführung des Gaststättengesetzes Vom 27. April 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.1971
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1971, 601
Anordnung zur Durchführung des Gaststättengesetzes vom 27. April 1971
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 111 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1872) |
I GastGDAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Gaststättengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
II GastGDAnO HA
II
Zuständige Behörde sind nach
- 1.
§ 22 des Gaststättengesetzes in der jeweils geltenden Fassung neben den Bezirksämtern
- a)
für den Schutz der Beschäftigten
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
- b)
für die feuersicherheitliche Überwachung und für den Schutz der Jugend
die Behörde für Inneres und Sport,
- 2.
§ 12 des Gaststättengesetzes bei den Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld und nach § 2 Absatz 1 der Sperrzeitverordnung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 553, 554) in ihren jeweils geltenden Fassungen
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
III GastGDAnO HA
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
Auf Grund des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzblatt I Seite 465) wird bestimmt:
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV
(1) Diese Anordnung tritt am 10. Mai 1971 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Gaststättengesetzes vom 28. April 1964, geändert am 11. Dezember 1970 (Amtlicher Anzeiger 1964 Seite 495, 1970 Seite 2683) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.