G20ZUrlV HA · Hamburg

Verordnung über die Gewährung eines einmaligen Zusatzurlaubs für den Einsatz anlässlich des G20-Gipfels Vom 25. Juli 2017

Ausfertigungsdatum:
25.07.2017
Fundstelle:
HmbGVBl. 2017, 228
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel G20ZUrlV

Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.