G20ZUrlV HA · Hamburg

Verordnung über die Gewährung eines einmaligen Zusatzurlaubs für den Einsatz anlässlich des G20-Gipfels Vom 25. Juli 2017

Ausfertigungsdatum:
25.07.2017
Fundstelle:
HmbGVBl. 2017, 228
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel G20ZUrlV

Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), wird verordnet:

Einziger Paragraph G20ZUrlV HA

Einziger Paragraph

(1) Beamtinnen und Beamte der Polizei Hamburg, die in der Zeit vom 22. Juni bis zum 9. Juli 2017 Dienst geleistet haben, erhalten zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Zusammenhang mit der Durchführung des G20-Gipfels in Hamburg im Urlaubsjahr 2017 einen Zusatzurlaub im Umfang von drei Arbeitstagen.

(2) § 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1 der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO) vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191, 195), finden auf diesen Zusatzurlaub keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 HmbEUrlVO verfällt dieser Zusatzurlaub, wenn er nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres 2017 in Anspruch genommen wurde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.