G13Abs6AG HA · Hamburg

Gesetz zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung Vom 19. Juli 20001)

Ausfertigungsdatum:
19.07.2000
Fundstelle:
HmbGVBl. 2000, 155
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 11Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich auf der Grundlage der nach § 101b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Strafprozessordnung vorgelegten Berichte über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100 c der Strafprozessordnung, die von einem hamburgischen Gericht angeordnet worden sind. 2Der Senat berichtet auch, wenn keine Maßnahmen durchgeführt worden sind.

Eingangsformel G13Abs6AG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 2

§ 21Ein von der Bürgerschaft gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. 2Das Gremium besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft. 3Sie werden in geheimer Abstimmung gewählt.Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juli 2000. Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.