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title: "HmbG10AusfG — Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG) Vom 17. Januar 1969"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T12:19:48+00:00"
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# HmbG10AusfG — Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG) Vom 17. Januar 1969

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 07.01.1969
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1969, 5


### § 1

§ 1(1) Zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154), zuletzt geändert am 29. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413 S. 1, 9), wird eine Kommission gebildet (G10-Kommission).(2) 1Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. 2Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die G10-Kommission ihr zugestimmt hat. 3Unterrichtungen und Zustimmungen haben in Sitzungen zu erfolgen. 4Über die Einberufung von Sitzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung. 5Bei Gefahr im Verzug darf die zuständige Behörde in der Anordnung bestimmen, dass diese bereits vor der Zustimmung der G10-Kommission vollzogen werden darf (Eilbestimmung). 6Die bzw. der Vorsitzende der G10-Kommission oder ihre bzw. seine Stellvertretung ist unverzüglich über die Eilbestimmung einschließlich der die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen zu informieren. 7Widerspricht die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung, ist der Vollzug auszusetzen und die Eilbestimmung von der zuständigen Behörde aufzuheben. 8Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der angeordneten Beschränkungsmaßnahme und gegebenenfalls über die Eilbestimmung trifft die G10-Kommission unverzüglich. 9Hat die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung nicht widersprochen, stimmt die G10-Kommission ihr jedoch nicht zu, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. 10In den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähigten Bediensteten unverzüglich zu löschen; § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.(3) 1Die G10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen. 2Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. 3Die G10-Kommission entscheidet über die Zustimmung zum Kennzeichnungsverzicht gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes. (4) 1Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Einstellung einer Maßnahme die Mitteilung an betroffene Personen gemäß § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes zurückzustellen, bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. 2Die G10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3Hält die G10-Kommission eine Mitteilung für geboten, hat die zuständige Behörde diese unverzüglich zu veranlassen.(5) 1Die Kontrollbefugnis der G10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an betroffene Personen. 2Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben hat die G10-Kommission auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder das Recht auf1. Erteilung von Auskünften,2. Einsicht in Akten, in Dateisystemen gespeicherte Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen und3. Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit das Begehren im Zusammenhang mit der Maßnahme steht.3Sie kann der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. 4Bei Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192), kann sich die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit abweichend von Satz 3 jederzeit an die G10-Kommission wenden; hierüber unterrichtet sie oder er gleichzeitig die zuständige Behörde.

### § 2

§ 2(1) 1Die G10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3Die Mitglieder der G10-Kommission und deren Vertreterinnen und Vertreter müssen der Bürgerschaft angehören. 4Sie sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 5Sie werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. 6Sollten nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden, kann sich die G10-Kommission gleichwohl konstituieren, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt, gewählt worden sind. 7Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder eine Stellvertretung zurücktritt oder aus der Bürgerschaft oder aus der vorschlagsberechtigten Fraktion ausscheidet. 8Im Fall eines vorzeitigen Endes der Amtszeit eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach Satz 7 findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. 9Nach dem Ende der Wahlperiode führen die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr Amt bis zur Konstituierung der nachfolgenden G10-Kommission fort. 10§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), gilt für den Zeitraum der Fortführung des Amtes im Sinne von Satz 9 entsprechend. 11In Ausübung des Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kommission nur von Vertreterinnen bzw. Vertretern derselben Fraktion vertreten werden.(2) Der G10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.(3) 1Die G10-Kommission ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder oder deren Stellvertretungen, darunter ein Mitglied oder eine Stellvertretung mit Befähigung zum Richteramt, anwesend sind. 2Die G10-Kommission tritt in jedem Quartal mindestens einmal zusammen. 3Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.(4) Die Mitglieder der G10-Kommission sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind.(5) 1Die G10-Kommission erstattet der Bürgerschaft jährlich und im Übrigen anlassbezogen einen Bericht über ihre Tätigkeit. 2Dabei ist der Grundsatz der Geheimhaltung zu beachten.(6) Die G10-Kommission und der parlamentarische Kontrollausschuss tauschen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus.Ausgefertigt Hamburg, den 17. Januar 1969. Der Senat

### Eingangsformel HmbG10AusfG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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— Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG) Vom 17. Januar 1969
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-G10AGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
