Gesetz über die Entrichtung von Fahrzeugzulassungsgebühren (Fahrzeugzulassungsgebührenentrichtungsgesetz - FzZulGebEntrG) Vom 6. Juli 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 06.07.2006
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2006, 396
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1Unbeschadet zulassungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen kann die Zulassung eines Fahrzeugs abgelehnt werden, wenn die hierfür zu entrichtenden Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert am 16. März 2006 (BGBl. I S. 543, 553), in der jeweils geltenden Fassung nicht gezahlt wurden. Die Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde fällige rückständige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren gezahlt hat.
§ 2Die Zulassungsbehörde ist befugt, die nach § 1 erforderlichen Daten, auch soweit sie Rückstände aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren betreffen, zu verarbeiten.
§ 3Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung teilt die Zulassungsbehörde der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter fällige Rückstände nach § 1 Satz 2 mit. Hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine dritte Person beauftragt, so hat diese die Einwilligung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters in die Bekanntgabe der Rückstände an die beauftragte Person mit dem Nachweis der Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.
§ 4§§ 1 bis 3 finden auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juli 2006.Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.