BeurtVO-Fw · Hamburg

Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (Beurteilungsverordnung-Feuerwehr - BeurtVO-Fw) Vom 16. Januar 2026

Ausfertigungsdatum:
16.01.2026
Fundstelle:
HmbGVBl. 2026, 15
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BeurtVO-Fw

Auf Grund von § 10a Absatz 5 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Beurteilungswesens vom 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 578), wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

§ 1 GegenstandDiese Verordnung regelt die Beurteilung der erbrachten fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung aller Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr (dienstliche Beurteilung).

§ 10

Erst- und Zweitbeurteilung

§ 10 Erst- und Zweitbeurteilung(1) Die bzw. der zu Beurteilende wird von zwei Beurteilenden beurteilt (Erst- und Zweitbeurteilung). Die Beurteilenden sind weisungsfrei. Die Erstbeurteilung umfasst die Angaben nach § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 12, die Zweitbeurteilung umfasst die Vergabe des Gesamturteils und dessen Begründung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13.(2) Wer Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler und Zweitbeurteilerin bzw. Zweitbeurteiler ist, bestimmt die oder der Dienstvorgesetzte. Verantwortlich für die Beurteilung in der Funktion als Erst- oder Zweitbeurteilende können jeweils auch zwei Personen sein. In diesem Fall wird die Erst- bzw. Zweitbeurteilung gemeinsam erstellt.(3) Erstbeurteilende müssen umfassende Kenntnisse über die zu Beurteilenden und deren dienstliche Tätigkeiten besitzen. Zweitbeurteilende müssen die zu Beurteilenden und deren Aufgabengebiete kennen sowie einen Überblick über die Erledigung der Dienstgeschäfte und über die Verwendungsmöglichkeiten besitzen. Sind die Voraussetzungen von Satz 2 nicht erfüllt, kann nach einer Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten ausnahmsweise von einer Zweitbeurteilung abgesehen werden. Von einer Zweitbeurteilung kann auch abgesehen werden, wenn die bzw. der Erstbeurteilende einem Mitglied des Senats unmittelbar nachgeordnet ist.(4) Fehlt eine Bestimmung durch die oder den Dienstvorgesetzten, so obliegt die Erstbeurteilung der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten und die Zweitbeurteilung der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten.(5) Personen, die zu der bzw. dem zu Beurteilenden in einem in § 20 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), genannten Verhältnis stehen, dürfen nicht Beurteilende sein. In diesen Fällen bestellt die oder der Dienstvorgesetzte eine andere Person zur Beurteilerin bzw. zum Beurteiler.

§ 11

Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen

§ 11 Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen(1) Jede Beurteilerin bzw. jeder Beurteiler hat die Leistungen der von ihr bzw. ihm zu Beurteilenden fortlaufend zu beobachten.(2) Die Zweitbeurteilenden sind insbesondere für die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich. Sie haben sich zu diesem Zweck regelhaft alle zwei Jahre zu den jeweiligen Beurteilungsstichtagen mit den ihnen unterstellten Erstbeurteilenden zu besprechen (vertikale Beurteilungskonferenz). Zusätzlich haben sich die Zweitbeurteilenden in einer Behörde auch untereinander zu besprechen (horizontale Beurteilungskonferenz). Über die Durchführung und Ausgestaltung der Beurteilungskonferenzen entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte.

§ 12

Abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr

§ 12 Abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung FeuerwehrBeamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr, die an Dienststellen außerhalb der Behörde für Inneres und Sport abgeordnet waren, erhalten nach der Beendigung der Abordnung einen Beurteilungsbeitrag nach den dort bestehenden Beurteilungsvorschriften. Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge, die nicht nach dieser Verordnung erfolgt sind, sind durch die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle unter Beachtung der Regelungen des Abschnitts 4 in Urteile anzugleichen.

§ 13

Beurteilungszeitraum

§ 13 Beurteilungszeitraum(1) Der Beurteilungszeitraum umfasst bei Regelbeurteilungen den gesamten zweijährigen Zeitraum im Rahmen des Beurteilungsrhythmus (§ 6). Abweichend hiervon beginnt er bei Beamtinnen und Beamten, die neu in den Dienst aufgenommen wurden, mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Dienst. Bei Anlassbeurteilungen beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem Ende des Beurteilungszeitraums der letzten vorangehenden Beurteilung. Er endet bei Anlassbeurteilungen, die mit Ablauf eines Zeitraums oder Eintritt eines Ereignisses anzufertigen sind, mit dem Ablauf dieses Zeitraums oder Eintritt dieses Ereignisses. Muss die Anlassbeurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis vorliegen, so ist sie rechtzeitig vorher zu erstellen und das Ende des Beurteilungszeitraums entsprechend festzulegen.(2) Ein Beurteilungszeitraum soll in den Fällen von § 8 Nummer 4 mindestens sechs Monate und in allen anderen Fällen mindestens zwölf Monate umfassen.(3) Nicht zum Beurteilungszeitraum gehören Zeiten nach § 5 sowie andere Zeiten, in denen über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten die Leistungen der bzw. des zu Beurteilenden nicht von der bzw. dem Erstbeurteilenden beobachtet werden konnten und für die auch kein Beurteilungsbeitrag (§ 15) vorliegt. Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt sich entsprechend.

§ 14

Beurteilungsverfahren

§ 14 Beurteilungsverfahren(1) Die bzw. der Erstbeurteilende erstellt unverzüglich einen Beurteilungsentwurf und legt diesen der bzw. dem Zweitbeurteilenden vor. Kommen Erst- und Zweitbeurteilende zu wesentlich unterschiedlichen Bewertungen, sind diese vor der Eröffnung des Beurteilungsentwurfs zwischen ihnen zu erörtern. Können die wesentlichen Unterschiede nicht ausgeräumt werden, gilt das Urteil der bzw. des Zweitbeurteilenden.(2) Der nach Absatz 1 erstellte Entwurf der Beurteilung ist der bzw. dem zu Beurteilenden unverzüglich zu eröffnen. Der bzw. dem zu Beurteilenden ist eine angemessene Frist von mindestens zwei Arbeitstagen einzuräumen, um sich mit dem Inhalt des Entwurfs vertraut zu machen. Im Anschluss daran ist der Entwurf mit der bzw. dem zu Beurteilenden zu erörtern. Das Gespräch führt die bzw. der zuständige Erstbeurteilende. Die oder der Dienstvorgesetzte hat das Recht zur Teilnahme. Die bzw. der zu Beurteilende kann zu diesem Gespräch ein Mitglied des Personalrates, die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten hinzuziehen.(3) Nach der Erörterung des Beurteilungsentwurfs ist die abschließende Fassung der Beurteilung unverzüglich zu erstellen und der bzw. dem Beurteilten bekannt zu geben. Die bzw. der Beurteilte hat die Möglichkeit, zu der Beurteilung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Personalakte genommen.

§ 15

Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter

§ 15 Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter(1) Dritte können durch einen Beurteilungsbeitrag nach den Absätzen 2 bis 5 oder durch eine sonstige Mitwirkung nach Absatz 6 an einer Beurteilung mitwirken. Ihre Mitwirkungsbeiträge sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beurteilenden sind an die darin enthaltenen Bewertungen nicht gebunden.(2) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin bzw. des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums oder für einen Teil der während des Beurteilungszeitraums erbrachten dienstlichen Leistungen, der bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist.(3) Ein Beurteilungsbeitrag ist unverzüglich zu fertigen1. wenn ein Beurteilungsanlass nach § 8 besteht, jedoch der Mindestzeitraum für eine Beurteilung (§ 13 Absätze 2 und 3) nicht erreicht wird,2. vor Eintritt in eine Beurlaubung, Abordnung, Freistellung oder eine sonstige geplante Abwesenheit von Dienstaufgaben für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten; im Falle einer teilweisen Abwesenheit gilt dies entsprechend, wenn die für Dienstaufgaben verbleibende Arbeitszeit weniger als 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht,3. beim Wechsel der bzw. des Erstbeurteilenden,4. beim Wechsel auf einen höherwertigen Dienstposten oder bei einem Wechsel auf einen Dienstposten, der einer anderen Laufbahn zugeordnet ist,5. bei Beendigung einer Abordnung oder wenn während einer Abordnung durch die abgebende Behörde eine Regel- oder Anlassbeurteilung zu erstellen ist,6. wenn die bzw. der Beurteilte auf mehr als einem Dienstposten tätig ist und keine gemeinsame Beurteilung gemäß § 10 Absatz 2 Sätze 2 und 3 erstellt wird, oder7. nachdem die bzw. der Erstbeurteilende für mehr als drei Monate beurlaubt, freigestellt oder erkrankt gewesen ist oder aus anderen Gründen ihre bzw. seine Dienstaufgaben nicht wahrgenommen hat oder wenn die Funktion der bzw. Erstbeurteilenden für mehr als drei Monate unbesetzt gewesen ist; wurde während dieses Zeitraums eine Beurteilung angefertigt, so gilt dies nur dann, wenn danach ein Zeitraum von mehr als drei Monaten unbeurteilt geblieben ist.(4) Bezieht sich der Beurteilungsbeitrag auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten oder auf einen Arbeitszeitumfang von weniger als 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit, so kann der Beurteilungsbeitrag als Fließtext gestaltet werden. Anderenfalls wird der Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 9 gestaltet. In diesen Fällen bedarf es keiner Zweitbeurteilung.(5) Der Beurteilungsbeitrag ist der bzw. dem zu Beurteilenden zur Kenntnis zu geben.(6) Eine Beurteilung kann in begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Einschätzung der fachlichen Leistungen durch die bzw. den Erstbeurteilenden nicht möglich ist, unter sonstiger Mitwirkung Dritter erstellt werden. Derartige Leistungseinschätzungen Dritter erfolgen schriftlich oder in Textform.

§ 16

Berichtigung und Aufhebung von Beurteilungen

§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Beurteilungen(1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in Beurteilungen können jederzeit berichtigt werden. Im Übrigen kann eine Beurteilung berichtigt werden, wenn die bzw. der Beurteilte ein berechtigtes Interesse daran hat oder wenn dienstliche Belange dies erfordern und schutzwürdiges Vertrauen der bzw. des Beurteilten nicht entgegensteht. Sind die Beurteilenden nicht mehr im Dienst oder nicht mehr zuständig, so wird die Berichtigung durch die für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle verfügt.(2) Eine Beurteilung kann durch die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle aufgehoben werden, wenn die Beurteilung nicht nach den Regularien dieser Verordnung erstellt worden ist oder nicht berichtigt werden kann.

§ 17

Beurteilungsmaßstab und Richtwerte

§ 17 Beurteilungsmaßstab und Richtwerte(1) Zu beurteilen sind die in der übertragenen Funktion erbrachte fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung. Dabei ist der aktuelle Stand unter Berücksichtigung der Entwicklung über den gesamten Beurteilungszeitraum zu Grunde zu legen.(2) Maßstab für die Bewertung sind die Anforderungen des zum Beurteilungszeitpunkt innegehabten Statusamtes, wie sie sich aus einer vergleichenden Betrachtung mit anderen Beamtinnen und Beamten des entsprechenden Statusamtes ergeben. Im Falle einer Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Bewährung in den Aufgaben eines höherwertigen Statusamtes sind die Anforderungen des angestrebten Statusamtes als Maßstab heranzuziehen.(3) Die Bewertung der Leistungen und Befähigungen erfolgt anhand eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, um Vergleichbarkeit und Gerechtigkeit sicherzustellen. Grundlage der Bewertung bildet die Vergleichsgruppe, die aus Beamtinnen und Beamten desselben Statusamtes besteht.(4) Zur Erreichung der Maßstäblichkeit sind zu den Vergleichsgruppen regelmäßig Beurteilungskonferenzen durchzuführen, um ein einheitliches Verständnis der Leistungsbewertung zu gewährleisten. Teilnehmende sind in der Regel Erst- und Zweitbeurteilende. Die Verantwortung für die Einhaltung der Maßstäbe und Richtwerte liegt bei den Zweitbeurteilenden. Diese stimmen sich regelmäßig mit den ihnen unterstellten Erstbeurteilenden ab und führen Maßstabskonferenzen durch. In diesen Konferenzen erfolgt eine Abstimmung über die an die Einzelmerkmale und Prädikate anzulegenden Maßstäbe. Grundlage einer Vergleichsgruppe bilden mindestens 30 Beamtinnen und Beamte desselben Statusamtes.(5) Zur Sicherstellung einer leistungsgerechten Verteilung der Bewertungen gelten für die Vergabe der Gesamturteile in einer Vergleichsgruppe folgende Richtwerte als Orientierung:1. Prädikat „5“ erhalten 20 v. H. der Beurteilten einer Vergleichsgruppe,2. Prädikat „6“ erhalten 5 v. H. der Beurteilten einer Vergleichsgruppe.(6) Die Beurteilung ist unabhängig von vorangegangenen Beurteilungen zu erstellen.(7) Bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder dieser gleichgestellte Person gemäß § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355 S. 1, 13), nachgewiesen haben, darf sich eine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung nicht nachteilig auswirken. In qualitativer Hinsicht sind die für alle Beamtinnen und Beamte geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Eine behinderungsbedingt eingeschränkte Verwendungsfähigkeit darf sich nicht nachteilig auswirken.(8) Teilzeitbeschäftigung, Dienst an einem anderen Ort, Beurlaubung oder Freistellung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. Das Gleiche gilt für einen unterwertigen oder laufbahnfremden Einsatz.

§ 18

Beurteilungskriterien

§ 18 Beurteilungskriterien(1) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Einzelmerkmalen (Beurteilungskriterien).(2) Die Beurteilungskriterien für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr sind:1. Urteilsvermögen und Problemlösefähigkeit,2. Flexibilität sowie Lern- und Veränderungsbereitschaft,3. Selbstreflexion,4. Arbeitsorganisation,5. Entscheidungsverhalten,6. Wirtschaftlichkeit des Handelns,7. Engagement/Initiative,8. Belastbarkeit,9. fachliche Kenntnisse,10. fachliche und fachübergreifende Weiterentwicklung,11. sprachlicher Ausdruck/Argumentation,12. Wertschätzung/Einfühlsamkeit,13. Kooperationsverhalten,14. Konfliktverhalten,15. Dienstleistungsorientierung,16. Qualität der Arbeitsergebnisse,17. Arbeitsmenge.(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nähere Bestimmungen zur weiteren Ausformung und Abgrenzung der Beurteilungskriterien erlassen.

§ 19

Einzelurteile

§ 19 Einzelurteile(1) Jedes Beurteilungskriterium ist gesondert unter Verwendung der in Absatz 2 bezeichneten Prädikate zu bewerten. Eine schriftliche Begründung ist nur bei der Vergabe der Prädikate „entspricht nicht den Anforderungen“ und „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ erforderlich.(2) Ein Beurteilungskriterium ist zu bewerten mit den Prädikaten:1. „1“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,2. „2“, wenn die Leistung den Anforderungen mit Einschränkungen entspricht,3. „3“, wenn die Leistung den Anforderungen entspricht,4. „4“, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,5. „5“, wenn die Leistung die Anforderungen übertrifft,6. „6“, wenn die Leistung die Anforderungen in besonderem Maße übertrifft.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr, soweit im Folgenden keine Ausnahmen getroffen werden.(2) Diese Verordnung ist auf Beamtinnen und Beamte, die einen Vorbereitungsdienst ableisten, sowie auf Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 26 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), eingesetzt werden, nicht anzuwenden.

§ 20

Gesamturteil

§ 20 Gesamturteil(1) Die dienstlichen Beurteilungen aller Beamtinnen und Beamten schließen mit einem Urteil ab, das sich gemäß § 21 aus den Einzelurteilen der allgemeinen Beurteilungskriterien ergibt (Gesamturteil).(2) Die dienstlichen Beurteilungen von Führungskräften erfolgt nicht über gesonderte Führungskriterien. Die in der Führungsaufgabe gezeigten Leistungen fließen in die Bewertung der Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 ein.(3) Aus den in § 18 Absatz 2 genannten Beurteilungskriterien werden den nachfolgend genannten Statusämtern vier Beurteilungskriterien zugeordnet, die für die Aufgabenbewältigung in diesem Statusamt jeweils besonders wichtig sind (Hauptkriterien):1. dem Statusamt A7, Laufbahngruppe (LG) 1, Einstiegsamt (EA) 2, die Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 7, 8, 9 und 13,2. dem Statusamt A8, LG 1, EA 2, die Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 1, 8, 10 und 12,3. dem Statusamt A9, LG 1, EA 2, die Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 2, 5, 14 und 17,4. dem Statusamt A9/Z, LG 1, EA 2, die Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 4, 7, 9 und 13,5. den Statusämtern A9/A10, LG 2, EA 1, die Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 4, 7, 10 und 13,6. dem Statusamt A11, LG 2, EA 1, die Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 4, 9, 13 und 15,7. den Statusämtern A12/A13/A13/Z, LG 2, EA 1, die Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 5, 9, 13 und 15,8. den Statusämtern A13/A14/A15/A16, LG 2, EA 2, die Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 Nummern 1, 4, 5 und 16.An diesem Aufgabenprofil orientiert sich die Leistungsbemessung und -bewertung und die Potenzialeinschätzung. Die Kriterien, die im Anforderungsprofil als besonders prägend herausgestellt worden sind, werden in der Leistungsbeurteilung kenntlich gemacht und im Rahmen der Bildung eines Gesamturteils doppelt gewichtet.

§ 21

Bildung des Gesamturteils

§ 21 Bildung des GesamturteilsDie für die Allgemeinen Beurteilungskriterien nach § 18 Absatz 2 vergebenen Punkte sind zu summieren. Aus der erreichten Gesamtsumme ergibt sich das Gesamturteil in Form einer der folgenden Gesamtprädikate:1. ab 116 Punkten: „6“ (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße),2. ab 95 bis 115 Punkten: „5“ (übertrifft die Anforderungen),3. ab 74 bis 94 Punkten „4“ (entspricht den Anforderungen im besonderen Maße),4. ab 53 bis 73 Punkten: „3“ (entspricht den Anforderungen),5. ab 32 bis 52 Punkten: „2“ (entspricht den Anforderungen mit Einschränkungen),6. ab 21 bis 31 Punkten: „1“ (entspricht nicht den Anforderungen).

§ 22

Potenzialeinschätzungen

§ 22 Potenzialeinschätzungen(1) Die Beurteilung hat, soweit hierzu Aussagen möglich sind, Einschätzungen hinsichtlich des Potenzials für die weitere berufliche Entwicklung zu enthalten (Potenzialeinschätzung).(2) Die Potenzialeinschätzung bezieht sich darauf, ob die bzw. der zu Beurteilende dafür geeignet ist,1. im innegehabten Statusamt erweiterte Aufgaben oder Verantwortung zu übernehmen,2. das nächsthöhere Statusamt übertragen zu bekommen oder3. eine erste Führungsaufgabe zu übernehmen.(3) Eine positive Potenzialeinschätzung begründet keine Rechtsansprüche.

§ 23

Fiktive Beurteilung von freigestellten Beamtinnen und Beamten

§ 23 Fiktive Beurteilung von freigestellten Beamtinnen und Beamten(1) Für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung oder Mitglied eines Personalrats freigestellt sind, ist die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung vor der Freistellung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter (Vergleichsgruppe) fortzuschreiben (fiktive Beurteilung). Die fiktive Beurteilung umfasst keine Einzelurteile. Sie erfolgt nur, wenn ein Beurteilungsanlass (§ 8) vorliegt.(2) Bei teilweise freigestellten Beamtinnen und Beamten ist eine fiktive Beurteilung nicht zu erstellen, wenn beurteilbare dienstliche Tätigkeiten mit mehr als 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit wahrgenommen werden.(3) Die fiktive Beurteilung darf sich längstens auf einen Zeitraum von acht Jahren erstrecken. Im Falle einer längeren Freistellung oder im Falle einer zwischenzeitlichen Beförderung ist keine fiktive Beurteilung zu erstellen.(4) Die Vergleichsgruppe soll nach Möglichkeit zehn und muss mindestens drei zum Zeitpunkt der Freistellung vergleichbar beurteilte Beamtinnen bzw. Beamten, die derselben Laufbahn beziehungsweise demselben Laufbahnzweig sowie derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe angehören und deren Beurteilungen zu einem vergleichbaren Zeitpunkt erstellt worden sind, umfassen.

§ 24

Verwaltungsvorschriften

§ 24 VerwaltungsvorschriftenDie oder der Dienstvorgesetzte oder die von ihm oder ihr bestimmte Stelle kann weitere Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieser Verordnung erlassen.

§ 25

Datenverarbeitung

§ 25 Datenverarbeitung(1) Die Beurteilung, die Beurteilungsbeiträge und die Leistungseinschätzungen nach § 15 Absatz 6 werden zur Personalakte genommen.(2) Notizen zur Leistungsbewertung sowie Entwürfe für Beurteilungen sind von den Erst- und Zweitbeurteilenden vertraulich zu behandeln, gegen den Zugriff Dritter zu schützen und nach Fertigstellung der Beurteilung zu vernichten.(3) Die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle wertet die Beurteilungen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen und diskriminierungsfreien Beurteilungspraxis statistisch aus. Sie ist befugt, die Daten aus den Beurteilungen (§ 9) für diesen Zweck in anonymisierter Form zu verarbeiten. Die Daten sind so zu aggregieren, dass keine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Personen möglich ist. Das Nähere regelt die oder der Dienstvorgesetzte.

§ 26

Schlussbestimmungen

§ 26 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.(2) Beurteilungen für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, die aufgrund eines Beurteilungsstichtages nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen sind, dürfen ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden. Der Beurteilungszeitraum ist dabei nicht entscheidend.(3) Wenn Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach den bisher für Beurteilungen geltenden Vorschriften auf ihren Antrag keiner Beurteilungspflicht unterlagen, so sind für diese Personen auch nach dieser Verordnung keine Regelbeurteilungen zu erstellen. Die bzw. der zu Beurteilende kann den Verzicht jederzeit zurücknehmen. In diesem Falle ist frühestens jedoch zwei Jahre nach der Eröffnung der letzten Beurteilung eine Regelbeurteilung zu erstellen.(4) Nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossene Beurteilungen gelten weiter.

§ 3

Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurteilungen

§ 3 Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurteilungen(1) Die dienstliche Beurteilung dient dem Zweck, ein aussagekräftiges Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einer Beamtin oder eines Beamten darzustellen. Die Beurteilung bildet eine Grundlage für personen- und sachgerechte Personalentscheidungen. Sie dient ebenso als Instrument der Personalführung und Personalentwicklung und beinhaltet eine in die Zukunft gerichtete Befähigungseinschätzung (Potenzialeinschätzung).(2) Dienstliche Beurteilungen müssen frei von sachfremden Erwägungen, unvoreingenommen und nachvollziehbar sein. Bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen darf niemand auf Grund von Geschlecht oder geschlechtlicher Identität, ethnischer Herkunft oder Nationalität, Alter, religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen, Behinderung, sexueller Orientierung oder sozialer Herkunft bevorzugt oder benachteiligt werden.

§ 4

System von Regel- und Anlassbeurteilungen

§ 4 System von Regel- und Anlassbeurteilungen(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind außerdem dienstlich zu beurteilen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht (Anlassbeurteilung).(2) Regel- und Anlassbeurteilung sind in Bezug auf die Ziele dienstlicher Beurteilungen im Sinne von § 3 Absatz 1 gleichwertig und werden mit den gleichen Inhalten und nach den gleichen Maßstäben erstellt.(3) Keine eigenständigen Beurteilungen sind der Beurteilungsbeitrag und die Leistungseinschätzung Dritter (§ 5 Absatz 1 Satz 4, § 15).

§ 5

Ausnahmen von der Beurteilungspflicht

§ 5 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht(1) Zeiträume, in denen Beamtinnen und Beamte1. von ihrer dienstlichen Tätigkeit beurlaubt, freigestellt oder aus sonstigen Gründen geplant von Dienstaufgaben abwesend sind,2. zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder einer anderen Einrichtung zugewiesen sind,3. auf Grund der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang oder einer sonstigen Qualifizierungsmaßnahme keine Dienstaufgaben erledigen,sind nicht zu beurteilen. Dies gilt auch für eine teilweise Beurlaubung, Freistellung, Abordnung, Zuweisung oder sonstige Abwesenheit von Dienstaufgaben, wenn die verbleibenden Dienstaufgaben in einem Umfang von weniger als 20 vom Hundert (v. H.) der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden. Übermittelt im Falle von Satz 1 Nummer 2 der andere Dienstherr einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 15, so kann der Zeitraum der Abordnung mitbeurteilt werden. Im Übrigen sind Beurteilungen und Leistungseinschätzungen des anderen Dienstherrn oder der anderen Einrichtung zur Personalakte zu nehmen.(2) Im Fall eines schwebenden Disziplinar- oder Strafverfahrens ist vor der Beurteilung eine Entscheidung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle einzuholen, ob die Beurteilung zu diesem Zeitpunkt zweckmäßig ist oder bis zur Klärung des Verfahrens zurückgestellt wird.

§ 6

Regelbeurteilungen

§ 6 RegelbeurteilungenDie Regelbeurteilung erfolgt im Zweijahresrhythmus. Beginn und Ende des Regelbeurteilungszeitraums werden einheitlich für alle betroffenen Beamtinnen und Beamten eines Statusamtes durch die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle festgelegt.

§ 7

Unterlassen und Nachholen von Regelbeurteilungen

§ 7 Unterlassen und Nachholen von Regelbeurteilungen(1) Eine Regelbeurteilung kann in begründeten Ausnahmefällen hinausgeschoben werden, wenn die Abgabe einer Beurteilung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die oder der Erstbeurteilende oder die oder der zu Beurteilende längere Zeit abwesend oder nicht im Dienst ist. Fällt der Hinderungsgrund weg, ist die Beurteilung unverzüglich nachzuholen. Abweichend hiervon kann im Einvernehmen mit der bzw. dem zu Beurteilenden die Beurteilung um höchstens weitere sechs Monate hinausgeschoben werden.(2) Ist eine Regelbeurteilung aus anderen Gründen unterblieben, so ist sie unverzüglich nachzuholen.(3) Der Beurteilungszeitraum (§ 13) kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 verlängert werden.

§ 8

Anlassbeurteilungen

§ 8 AnlassbeurteilungenEine Anlassbeurteilung ist für folgende Anlässe anzufertigen:1. im Falle einer Ernennung, soweit hierfür nicht bereits eine Beurteilung nach einer der Nummern 2 bis 6 zu erstellen ist,2. zum Ablauf der Hälfte der beamtenrechtlichen Probezeit nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 579),3. zur Feststellung der Bewährung zum Ablauf der beamtenrechtlichen Probezeit nach § 5 Absatz 1 oder § 19 Absatz 2 HmbBG,4. zur Feststellung der Eignung zum Ablauf der Beförderungserprobung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbLVO,5. für die Teilnahme an Auswahlverfahren, sofern noch keine Regelbeurteilung vorhanden ist und der Beurteilungszeitraum mindestens zwölf Monate abdeckt,6. wenn dienstliche Interessen dies erfordern sowie auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten, wenn diese bzw. dieser ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung hat.

§ 9

Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen

§ 9 Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen(1) Eine Beurteilung muss die folgenden Angaben enthalten:1. die Beschäftigungsstelle bzw. Organisationseinheit, der die bzw. der zu Beurteilende zugeordnet ist,2. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Besoldungsgruppe, Beschäftigungsart, Beschäftigungsumfang, gegebenenfalls längerfristige Beurlaubungen der bzw. des zu Beurteilenden sowie Name und Amtsbezeichnung oder Funktion der Beurteilenden,3. ob die bzw. der zu Beurteilende eine Vorgesetzte bzw. ein Vorgesetzter von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Führungskraft) ist,4. die Art der Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung gemäß § 4 Absatz 1),5. den Beurteilungszeitraum gemäß § 13,6. den Zeitpunkt, ab welchem die bzw. der zu Beurteilende der bzw. dem Erstbeurteilenden unterstellt ist, sowie Angaben zu dienstlichen Kontakten zu der bzw. dem Erst- und Zweitbeurteilenden,7. bei Vorhandensein eines Beurteilungsbeitrages beziehungsweise bei der sonstigen Mitwirkung Dritter an der Beurteilung gemäß § 15 ein Hinweis hierauf,8. die Beschreibung der Aufgaben sowie etwaige beurteilungsrelevante Besonderheiten,9. die Einzelurteile in den Einzelmerkmalen gemäß §§ 18 und 19,10. die Schlussbemerkung der bzw. des Erstbeurteilenden,11. soweit dies möglich ist, eine Potenzialeinschätzung gemäß § 22,12. bei Anlassbeurteilungen zum Zwecke der Vorbereitung einer beamtenrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme einen Vorschlag im Hinblick auf die sich aus dem Beurteilungsanlass ergebende beamtenrechtliche Entscheidung oder Maßnahme,13. das Gesamturteil sowie dessen Begründung gemäß § 21 durch die Zweitbeurteilerin bzw. den Zweitbeurteiler.(2) Die oder der Dienstvorgesetzte (§ 3 Absatz 2 HmbBG) ist ermächtigt, für die Beurteilungen schriftliche oder elektronische Formulare festzulegen und deren Verwendung oder die Nutzung elektronischer Verfahren vorzuschreiben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.