FundVerwGebO HA · Hamburg

Gebührenordnung für die Verwahrung von Fundsachen Vom 23. November 2004

Ausfertigungsdatum:
23.11.2004
Fundstelle:
HmbGVBl. 2004, 416
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Gebühren für die Verwahrung von Fundtieren

§ 2 Gebühren für die Verwahrung von Fundtieren(1) Für die Verwahrung von Fundtieren werden die folgenden Gebühren erhoben: Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1. Unterbringung, Verpflegung und Betreuung pro angefangenem Kalendertag 1.1 Hunde 37,50 bis 45,- 1.2 Katzen 18,- bis 28,- 1.3 Kleintiere, insbesondere Hauskaninchen, Meerschweinchen, Kleinnager (zum Beispiel Ratten, Mäuse, Degus, Chinchillas) sowie kleine Terrarientiere, Ziervögel, beringte Haustauben und sonstiges Hausgeflügel 5,50 bis 16,- 1.4 Fische (je Aquarium) 27,- 2 Tierärztliche Eingangsuntersuchung je Tier 2.1 Hunde 161,- 2.2 Katzen 129,- 2.3 Hauskaninchen 96,- 2.4 Meerschweinchen 35,- 2.5 sonstige Kleintiere, insbesondere Kleinnager (zum Beispiel Ratten, Mäuse, Degus, Chinchillas) und kleine Terrarientiere, Ziervögel, beringte Haustauben, sonstiges Hausgeflügel 15,- 2.6 Fische (je Aquarium) 24,- 3 Tierärztliche Leistungen 3.1 Kastration Hunde 3.1.1 Rüde 535,- 3.1.2 Hündin 803,- 3.2 Kastration Katzen 3.2.1 Kater 188,- 3.2.2 Katze 214,- 3.3 Fälschungssichere Kennzeichnung mit Mikrochip und Registrierung 54,-(2) Die Kosten für die Verwahrung von Tieren anderer als der in Absatz 1 Nummern 1 bis 2.6 genannten Arten sind als besondere Auslagen zu erstatten.(3) Es wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 31 Euro erhoben. Die Gebühr nach Satz 1 wird nicht erhoben, wenn die gebührenpflichtige Person der von der zuständigen Behörde mit der Verwahrung des Fundtieres beauftragten Einrichtung die Kosten der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung sowie der tiermedizinischen Versorgung vollständig erstattet hat.

§ 1

Gebühren für die Verwahrung von Fundsachen mit Ausnahme von Fundtieren

§ 1 Gebühren für die Verwahrung von Fundsachen mit Ausnahme von Fundtieren(1) Für die Verwahrung von Fundsachen beim Zentralen Fundbüro wird eine nutzungsabhängige Gebühr je Fundsache erhoben. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der räumlichen und zeitlichen Inanspruchnahme des Zentralen Fundbüros.(2) Die Gebühr nach Absatz 1 beträgt für die Verwahrung von 1. Fahrrädern, Kinderkarren, Booten und sonstigen sperrigen Fundsachen 1.1 für die ersten drei Monate insgesamt 25 Euro, 1.2 für den vierten bis sechsten Monat insgesamt 30 Euro, 2. Handys, Kameras und sonstigen technischen Geräten 2.1 für die ersten drei Monate insgesamt 20 Euro, 2.2 für den vierten bis sechsten Monat insgesamt 25 Euro, 3. Kleidung, Regenschirmen, Taschen, Rucksäcken, Koffern, Schlüsseln, Brillen, Brillenetuis, Schmuck, Uhren und sonstigen Gegenständen 3.1 für die ersten drei Monate insgesamt 12 Euro, 3.2 für den vierten bis sechsten Monat insgesamt 12 Euro.Wird von der Finderin bzw. vom Finder der Erwerbsanspruch geltend gemacht, so ist die Gebühr für diese bzw. diesen auf die Gebühr der ersten drei Monate begrenzt.

§ 3

Besondere Auslagen

§ 3 Besondere AuslagenÜber die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch die entstandenen Kosten für die Verwahrung von Fahrzeugen, sperrigen Gegenständen und besonders wertvollen Fundsachen als besondere Auslagen zu erstatten. Als besonders wertvoll gelten Fundsachen mit einem tatsächlichen oder geschätzten Wert von mindestens 1000 Euro.

§ 4

Schlussvorschrift

§ 4 Schlussvorschrift(1) § 6 Nummer 1 der Gebührenfreiheitsverordnung vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 370), zuletzt geändert am 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 557), wird aufgehoben.(2) Soweit eine Gebühren- und Auslagenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

Eingangsformel FundVerwGebO

Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.