Verordnung über die Bekanntmachung von Funden und unanbringlichen Sachen Vom 19. November 1962
- Ausfertigungsdatum:
- 19.11.1962
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1962, 183
Auf Grund der §§ 982 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (Reichsgesetzblatt Seite 195) wird verordnet:
§ 1(1) Behörden und Verkehrsanstalten im Sinne der §§ 978 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ausnahme der Bundesbehörden und Bundesanstalten erlassen die öffentliche Bekanntmachung in den Fällen der §§ 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Aushang an einem dazu bestimmten, jedermann zugänglichen Ort ihrer Dienst- oder Geschäftsstelle, die Verkehrsanstalten außerdem durch Aushang im Fundbüro der Freien und Hansestadt Hamburg. (2) 1Das Schriftstück soll sechs Wochen aushängen und den Beginn und das Ende des Aushangs angeben. 2Die vorzeitige Entfernung des Schriftstücks berührt die Gültigkeit der Bekanntmachung nicht. (3) Weitere Bekanntmachungen können im Amtlichen Anzeiger oder in einer in der Freien und Hansestadt Hamburg erscheinenden Tageszeitung erlassen werden.
§ 21Die Frist, die in der Bekanntmachung zur Anmeldung der Rechte zu bestimmen ist, muss mindestens sechs Wochen betragen. 2Sie beginnt mit dem ersten Tag des Aushangs, bei Verkehrsanstalten mit dem ersten Tag des letzten Aushangs und bei weiteren Bekanntmachungen nach § 1 Absatz 3 mit der letzten Einrückung.
§ 3(1) Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1962 in Kraft.(2) Die Bekanntmachung, betreffend die in Fundsachen usw. von Landesbehörden und Landesanstalten, Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten sowie den von Privatpersonen betriebenen Verkehrsanstalten zu erlassenden Bekanntmachungen, vom 20. Dezember 1899 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 40-c) wird aufgehoben.(3) Für Bekanntmachungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften.Hamburg, den 19. November 1962.Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.