Gesetz über die Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur - Anstalt des öffentlichen Rechts - (FSAG) Vom 16. Juli 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2024
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2024, 166
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss
§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss(1) Die FinanzServiceAgentur wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(3) Dem Wirtschaftsplan ist nachrichtlich eine Übersicht über die vorhandenen Planstellen und anderen Stellen, sowie etwaig erfolgte Stellenveränderungen beizufügen (Stellenplan). Planstellen für Beamtinnen und Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. §§ 52 und 53 LHO sind anzuwenden.(4) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 HGrG entsprechende Anwendung. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch anzuwenden; ausgenommen hiervon ist die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht. Die für die Finanzen zuständige Behörde nimmt die Rechte nach § 68 LHO wahr.(5) Der festgestellte Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
Aufgaben
§ 2 Aufgaben(1) Im Namen der Freien und Hansestadt Hamburg obliegt es der FinanzServiceAgentur insbesondere1. gemäß Ermächtigung im jeweils geltenden Haushaltsbeschlussa) Kredite aufzunehmen,b) Derivate abzuschließen,c) Liquiditätshilfen zu gewähren,d) Sicherheitsleistungen zu erbringen, 2. das Liquiditätsmanagement durchzuführen,3. das Schuldenmanagement vorzunehmen, weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapitalflüssen wie zum Beispiel das Vertragsmanagement zu übernehmen, sowie4. die Finanzierungsstrategie umzusetzen und weiterzuentwickeln.Aus Rechtsgeschäften im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 wird ausschließlich die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet. Soweit für die Erfüllung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich, ist die Anstalt befugt, Urkunden der Freien und Hansestadt Hamburg auszufertigen und Anordnungen zur Eintragung eines Geschäftsvorfalls in die Bücher nach § 70 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen. Die Geschäftsvorfälle werden von den Kassen der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeführt. Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 anzuwenden.(1a) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg kann die FinanzService-Agentur im Namen der Freien und Hansestadt Hamburg insbesondere1. an Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg alleinige Anteilseignerin ist (Alleinbeteiligungen), Kredite gewähren, 2. weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapitalflüssen der Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg wie zum Beispiel das Vertragsmanagement übernehmen.Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt für nach Satz 1 übertragene Aufgaben entsprechend.(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg kann die FinanzServiceAgentur im eigenen Namen insbesondere1. Beratungsleistungen im Hinblick auf Finanzierungsfragen erbringen,2. Finanzdienstleistungen vermitteln,3. an Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg alleinige Anteilseignerin ist (Alleinbeteiligungen) Kredite gewähren, sowie4. weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapitalflüssen der Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg wie zum Beispiel das Vertragsmanagement übernehmen.In diesem Zusammenhang werden keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassung, betrieben.(3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Dritter bedienen und Beteiligungen eingehen. Die §§ 65 bis 68 LHO sind entsprechend anzuwenden. Das Eingehen einer Beteiligung bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat und der Aufsichtsbehörde. Eine Weiterübertragung der haushalts- und kassenrechtlichen Befugnisse aus Absatz 1 an Dritte ist ausgeschlossen.(4) Der Senat wird ermächtigt, der FinanzServiceAgentur durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zuzuweisen, sofern hierfür ein staatliches Interesse besteht, oder ihr bereits übertragene Aufgaben auf die Freie und Hansestadt Hamburg zurück zu übertragen. Über die Übernahme weiterer Aufgaben und das damit verbundene staatliche Interesse oder über die Rückübertragung von Aufgaben ist der Bürgerschaft in geeigneter Art und Weise zu berichten.
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates
§ 6 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu beraten und zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen, Bücher und Schriften der Anstalt einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für besondere Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.(2) Dem Aufsichtsrat obliegen die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Bestellung und Anstellung erfolgen auf höchstens fünf Jahre; die wiederholte Bestellung und Anstellung sind zulässig.(3) Der Aufsichtsrat hat1. die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer zu bestellen,2. den Prüfauftrag für den Jahresabschluss zu erteilen,3. den Jahresabschluss zu prüfen und bis zum Ende des sechsten Monats festzustellen,4. den Lagebericht zu prüfen und bis zum Ende des sechsten Monats zu genehmigen,5. den Prüfauftrag der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3139), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen,6. bis zum Ende des sechsten Monats über den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses zu entscheiden und darüber der Aufsichtsbehörde schriftlich zu berichten,7. über die Einrichtung von Ausschüssen, deren Zusammensetzung und Aufgaben zu beschließen,8. über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden sowie9. den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse zu beschließen.(4) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen die folgenden grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt:1. die Geschäftsordnung für den Vorstand,2. der Wirtschaftsplan sowie seine Änderungen,3. die Grundsätze für die ordnungsgemäße Geschäftsführung auf der Grundlage der für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften,4. der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,5. der Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von Beteiligungen,6. die Gründung von anderen Unternehmen sowie7. die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, tarif-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten mit finanziellen Auswirkungen.Er kann sich zudem die Zustimmung zur Vornahme bestimmter Maßnahmen und zum Abschluss bestimmter Arten von Geschäften vorbehalten, wenn diese die öffentliche Wahrnehmung der Anstalt betreffen.(5) Der Aufsichtsrat ist oberstes Organ nach § 82 Absatz 8 Satz 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung.(6) Das Nähere regelt die Satzung.
Errichtung, Rechtsform, Zweck, Dienstherrnfähigkeit
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Zweck, Dienstherrnfähigkeit(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet zum 1. Januar 2025 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur - Anstalt des öffentlichen Rechts -“ (FinanzServiceAgentur). Zweck der Anstalt ist die Bündelung von Finanzierungsaktivitäten und -kompetenzen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Beteiligungen in einer zentralen Einheit für Finanzierungsthemen. Sitz der Anstalt ist Hamburg.(2) Die Abteilung 33 (Vermögensmanagement) des Amtes 3 (Vermögens- und Beteiligungsmanagement) der Finanzbehörde geht von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Anstalt über.(3) Die FinanzServiceAgentur führt ein kleines und ein großes Dienstsiegel. Das Nähere regelt die Satzung.(4) Die FinanzServiceAgentur besitzt Dienstherrnfähigkeit.(5) Das Hamburgische Insolvenzunfähigkeitsgesetz vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375, 382), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), findet keine Anwendung.
Beziehungen der Anstalt zur Freien und Hansestadt Hamburg
§ 10 Beziehungen der Anstalt zur Freien und Hansestadt Hamburg(1) Die FinanzServiceAgentur untersteht der Rechtsaufsicht der für die Finanzen zuständigen Behörde. Bei Aufgaben nach § 2 Absatz 1 nimmt die für die Finanzen zuständige Behörde darüber hinaus auch die Fachaufsicht wahr.(2) Die Anstalt ist verpflichtet, eine drohende Zahlungsunfähigkeit unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und ihr die erforderlichen Daten zu übermitteln sowie Einblick in die einschlägigen Unterlagen zu gewähren.
Finanzkontrolle
§ 12 FinanzkontrolleDer Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt gemäß § 104 LHO. Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.
Datenschutz, Sicherheitsüberprüfungen
§ 13 Datenschutz, Sicherheitsüberprüfungen(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen darf die Anstalt personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, ihrer satzungsgemäßen Aufgaben oder ihrer rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.(2) Durch Rechtsverordnung können spezifische Anforderungen für die Verarbeitung und sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.(3) Für die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen gelten das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 379), in der jeweils geltenden Fassung und die Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung vom 13. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 534) in der jeweils geltenden Fassung.
Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 14 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(1) Mit Errichtung der Anstalt zum 1. Januar 2025 gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bei der in § 1 Absatz 2 bezeichneten Organisationseinheit der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt sind, auf die Anstalt über (übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).(2) In Bezug auf die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernimmt die Anstalt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Anstalt stellt sicher, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Überleitung der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden (Bestandssicherungsklausel).(3) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Anstalt wegen der Anstaltserrichtung sind unzulässig.(4) Ein Widerspruchsrecht der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.(5) Für die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Zeiten ihrer Beschäftigung bei der Freien und Hansestadt Hamburg so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt zurückgelegt worden wären.(6) Der Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist den übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach Errichtung der Anstalt in schriftlicher Form mitzuteilen. In diesem Schreiben ist auf die besonderen Regelungen für die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach diesem Paragraphen sowie den §§ 15 und 17 hinzuweisen.(7) Soweit die Anstalt wegen drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit der Zahlung des Entgelts oder mit der Erfüllung einer anderen Geldleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis einer übergeleiteten Arbeitnehmerin oder eines übergeleiteten Arbeitnehmers in Verzug gerät, hat die Freie und Hansestadt Hamburg die unerfüllten Zahlungsansprüche zu erfüllen. Die Erfüllung hat unverzüglich zu erfolgen, erforderlichenfalls pauschaliert, als Abschlagszahlung und unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung. Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg Verbindlichkeiten der Anstalt gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen nach den vorstehenden Regelungen erfüllt hat, gehen die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Anstalt auf die Freie und Hansestadt Hamburg über.
Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 15 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(1) Den übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 14 Absatz 1 wird von der Anstalt eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter sinngemäßer Anwendung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebene jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Dabei zählt die Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Beschäftigungszeit bei der Anstalt.(2) Versorgungsbezüge der nach § 14 Absatz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Anstalt gezahlt werden, werden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Anstalt in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie auf einer Tätigkeit bei der Anstalt einerseits und auf einer Tätigkeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg andererseits beruhen.(3) Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen bei der Freien und Hansestadt Hamburg, die bereits vor der Errichtung der Anstalt endeten, gehen nicht auf die Anstalt über, sondern verbleiben bei der Freien und Hansestadt Hamburg.
Überleitung der Beamtinnen und Beamten
§ 16 Überleitung der Beamtinnen und Beamten(1) Mit Errichtung der Anstalt zum 1. Januar 2025 treten die zu diesem Zeitpunkt bei der in § 1 Absatz 2 bezeichneten Organisationseinheit der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten in den Dienst der Anstalt über. Ihre Beamtenverhältnisse werden mit der Anstalt fortgesetzt. Die Anstalt hat den Beamtinnen und Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.(2) Die am 1. Januar 2025 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die vor ihrem Eintritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in der in § 1 Absatz 2 bezeichneten Organisationseinheit der Freien und Hansestadt Hamburg tätig waren, treten nicht in die Anstalt über.(3) Von dem in § 27 Absatz 3 HmbBG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes eingeräumten Ermessen wird aus Anlass der Anstaltserrichtung kein Gebrauch gemacht.(4) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der FinanzServiceAgentur für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Anstalt übergetreten sind, richtet sich nach § 81 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 32, 72), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), in Verbindung mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (HmbGVBl. 2010 S. 426).
Rückkehrrecht
§ 17 RückkehrrechtIm Falle des Arbeitsplatzverlustes durch Insolvenz oder durch ersatzlose Auflösung der Anstalt sind die nach § 14 Absatz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Antrag in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zu übernehmen (Rückkehrrecht). Der Vorstand hat in diesen Fällen alle über ein Rückkehrrecht verfügenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeitnah schriftlich über das Bestehen des Rückkehrrechts zu unterrichten. Die berechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung schriftlich bei der für die Finanzen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg einen Rückkehrantrag stellen. Die Rückkehr der berechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages bei der für die Finanzen zuständigen Behörde, spätestens jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Anstalt, erfolgen. Die Neueinstellung erfolgt unter Wahrung des bei der Anstalt zuletzt erreichten ständigen Entgeltes. Die bei der Anstalt in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden so angerechnet, als wenn sie ununterbrochen bei der Freien und Hansestadt Hamburg geleistet worden wären.
Übergangsvorschriften
§ 18 Übergangsvorschriften(1) Der Senat wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2024 zwei kommissarische Vorstandsmitglieder zu bestellen, die ab dem 1. Januar 2025 bis zur jeweiligen Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat kommissarisch die Aufgaben nach § 7 wahrnehmen.(2) Bis zur vollständigen Bestellung des Aufsichtsrates werden dessen Aufgaben von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach Errichtung der Anstalt zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates ein.(3) Bis zur Wahl eines Personalrates in der Anstalt nimmt der bis zur Anstaltserrichtung für die in § 1 Absatz 2 benannte Organisationseinheit zuständige Personalrat der für die Finanzen zuständigen Behörde die Aufgaben des Personalrates nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz wahr, längstens jedoch für eine Dauer von sechs Monaten nach Errichtung der Anstalt. Er hat unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl des Personalrates zu bestellen. §§ 21 und 22 HmbPersVG gelten entsprechend.(4) Die im Zeitpunkt der Anstaltserrichtung für die in § 1 Absatz 2 bezeichnete Organisationseinheit geltenden Dienstvereinbarungen und die einschlägigen Vereinbarungen nach § 93 HmbPersVG sowie nach § 94 HmbPersVG in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17) in der am 31. August 2014 geltenden Fassung gelten bis zum Abschluss der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen für die Anstalt sinngemäß fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
Eigenkapital und Mittelaufnahme
§ 3 Eigenkapital und Mittelaufnahme(1) Die Anstalt wird mit einem Grundkapital in Höhe von 5 Millionen Euro ausgestattet. Das Eigenkapital setzt sich aus dem Grundkapital und den Rücklagen zusammen.(2) Die FinanzServiceAgentur nimmt finanzielle Mittel für die Kreditgewährung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 an Alleinbeteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg1. gemäß der Ermächtigung im jeweils geltenden Haushaltsplan vorrangig bei der Freien und Hansestadt Hamburg oder2. in Einzelfällen abweichend von Nummer 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 eigenständig am Kapitalmarktauf.(3) Die Mittelaufnahme nach Absatz 2 Nummer 2 ist nur zulässig, soweit keine wirtschaftlich günstigeren Finanzierungsmöglichkeiten für kurzfristige oder ungeplante Bedarfe der Beteiligungen bestehen. Die Mittelaufnahme steht unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Die Aufsichtsbehörde ist von einer solchen Mittelaufnahme vorab in Kenntnis zu setzen.
Organe
§ 4 OrganeOrgane der FinanzServiceAgentur sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
§ 5 Zusammensetzung des Aufsichtsrates(1) Der Aufsichtsrat hat fünf Mitglieder und besteht aus1. vier vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufenen Mitgliedern, darunter mindestens einer externen Vertreterin oder einem externen Vertreter mit Expertise in der Finanzwirtschaft oder der Wirtschaftsprüfung und2. einem in unmittelbarer, freier und geheimer Wahl von den Beschäftigten der Anstalt gewähltem Mitglied; die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden des zu wählenden Mitglieds aus dem Kreise der Beschäftigten regelt der Aufsichtsrat durch eine Wahlordnung, die den Beschäftigten in geeigneter Form bekannt zu geben ist.Der Vorsitz des Aufsichtsrates steht einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde zu. Dem Aufsichtsrat soll nicht mehr als ein ehemaliges Mitglied des Vorstands angehören.(2) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt längstens vier Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort. Scheidet ein vom Senat berufenes Mitglied durch Abberufung oder aus anderem Grund aus, soll für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden. Scheidet das gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gewählte Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein.(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Vorstand, oberste Dienstbehörde
§ 7 Vorstand, oberste Dienstbehörde(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, welche gemeinschaftlich die Verantwortung tragen.(2) Der Vorstand leitet die Anstalt. Er führt die Geschäfte der Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Regelungen der Satzung und der Beschlüsse des Aufsichtsrats eigenverantwortlich.(3) Die Anstalt wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann die Vertretung so regeln, dass1. neben einem Mitglied des Vorstands eine bevollmächtigte Person zeichnen kann oder2. zwei andere bevollmächtige Personen gemeinsam zeichnen können.Die Bevollmächtigten und Art und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis sowie das gänzliche oder teilweise Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnis sind im Amtlichen Anzeiger und im Handelsregister zu veröffentlichen. Erklärungen, durch welche die Anstalt privatrechtlich verpflichtet werden soll, sind nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 wirksam. Das Nähere regelt die Satzung.(4) Der Vorstand stellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschuss und den Lagebericht auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. Nach Prüfung durch die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres durch den Vorstand der Aufsichtsbehörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat Änderungen ergeben, sind diese der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.(5) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), in der jeweils geltenden Fassung. Er ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten und ist deren Dienstvorgesetzter. Er kann diese Befugnis übertragen.(6) Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Wirtschaftsplans und der vom Aufsichtsrat festgelegten Grundsätze über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.(7) Die Einigungsstelle nach § 82 HmbPersVG wird beim Vorstand gebildet.
Treue- und Schweigepflicht
§ 8 Treue- und Schweigepflicht(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den Betriebszwecken der Anstalt setzen könnte. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die der Anstalt im Wettbewerb zum Nachteil gereichen könnte.(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354 S. 1, 13), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat oder aus dem Vorstand fort.(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere Personen, die auf Einladung durch den Aufsichtsrat an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden bei Sitzungsbeginn auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Satzung
§ 9 Satzung(1) Die Anstalt erhält eine Satzung. Die Satzung enthält insbesondere1. alle Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind,2. ergänzende Regelungen über die Befugnisse und Pflichten der Organe der Anstalt,3. die Anforderungen, die an die Wirtschafts- und Finanzplanung zu stellen sind,4. Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Vertretungsbefugnisse, Befugnisse und Pflichten des Vorstands sowie5. Regelungen über die Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates.(2) Änderungen der Satzung beschließt der Aufsichtsrat. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.(3) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.