APO-FOS · Hamburg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachoberschule (APO-FOS) Vom 20. April 20061)

Ausfertigungsdatum:
20.04.2006
Fundstelle:
HmbGVBl. 2006, 189
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Verzeichnis der Unterrichtsfächer nach § 4 , der Fächer der schriftlichen Prüfung nach § ...

Anlage 1Verzeichnis der Unterrichtsfächer nach § 4, der Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 sowie der Fächer der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3 A. Fachrichtung Technik 1. Schwerpunkt Bautechnik Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Technik P, EP, EMP Naturwissenschaft EP*, EMP* Bauchemie EP*, EMP* Technische Kommunikation EMP Wirtschaft und Gesellschaft EMP 2. Schwerpunkt Chemie Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Technik P*, EP, EMP Berufsbezogene Chemie P*, EMP Naturwissenschaften Technische Kommunikation EMP Wirtschaft und Gesellschaft EMP 3. Schwerpunkt Elektrotechnik Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Technik P, EP, EMP Physik EP*, EMP* Chemie EP*, EMP* Angewandte Informatik EMP Wirtschaft und Gesellschaft EMP 4. Schwerpunkt Metalltechnik Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Technik P, EP, EMP Physik EP*, EMP* Chemie EP*, EMP* Technische Kommunikation EMP Wirtschaft und Gesellschaft EMP 5. Schwerpunkt Vermessung Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Technik P, EP, EMP Naturwissenschaften EP*, EMP* Geographie EP*, EMP* Technische Kommunikation EMP Wirtschaft und Gesellschaft EMP B. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Volkswirtschaft EMP Betriebswirtschaft P, EP, EMP Naturwissenschaften EMP Wirtschaft und Gesellschaft EMP Controlling EMP C. Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie Schwerpunkt Agrarwirtschaft Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Technik P*, EP, EMP Berufsbezogene Biologie P*, EMP Naturwissenschaften EMP* Berufsbezogene Chemie EMP* Wirtschaft und Gesellschaft EMP D. Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft Schwerpunkt Hauswirtschaft Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Ernährung P*, EP, EMP Arbeits- und Gesundheitsmanagement P*, EMP Berufsbezogene Chemie EMP* Naturwissenschaften EMP* Wirtschaft und Gesellschaft Gestaltung EMP E. Fachrichtung Gestaltung 1. Schwerpunkt Bekleidung Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Fertigungsprozesse P*, EP, EMP Gestaltung P*, EMP Naturwissenschaften EMP* Modedesign EMP* Wirtschaft und Gesellschaft Faserstoffkunde EMP 2. Schwerpunkt Grafik Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Zeichnen und Grafik P*, EP, EMP Farbe und dreidimensionale Gestaltung P*, EMP Naturwissenschaften EMP Wirtschaft und Gesellschaft Kunstgeschichte Medienkunde EMP 3. Schwerpunkt Raum- und Objektdesign Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Gestalten im Raum P*, EP, EMP Farbe und Objektgestaltung P*, EMP Naturwissenschaften EMP Wirtschaft und Gesellschaft Kunstgeschichte Medienkunde EMP F. Fachrichtung Gesundheit und Soziales 1. Schwerpunkt Pflege und Gesundheit Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Pflege- und Gesundheit P, EP, EMP Wirtschaftslehre EMP Naturwissenschaften EMP Wirtschaft und Gesellschaft Sozialpsychologie EMP 2. Schwerpunkt Sozialpädagogik Sprache und Kommunikation P, EP, EMP Fachenglisch P, EP, EMP Mathematik P, EP, EMP Soziologie P*, EP, EMP Psychologie P*, EMP Naturwissenschaften EMP Wirtschaft und Gesellschaft Ästhetisch-kulturelle Bildung Humanbiologie EMP

Anlage 10

Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Bekleidung

Anlage 10Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Bekleidung Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 200 Naturwissenschaften 80 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Fertigungsprozesse 160 Gestaltung 160 Faserstoffkunde 80 Modedesign 80 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 11

Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Grafik

Anlage 11Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Grafik Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 240 Naturwissenschaften 40 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Zeichnen und Grafik 160 Farbe und dreidimensionale Gestaltung 160 Kunstgeschichte 80 Medienkunde 80 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 12

Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Raum- und Objektgestaltung

Anlage 12Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Raum- und Objektgestaltung Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 200 Naturwissenschaften 80 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Gestalten im Raum 160 Farbe und Objektgestaltung 160 Kunstgeschichte 80 Medienkunde 80 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 13

Stundentafel Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Pflege und Gesundheit

Anlage 13Stundentafel Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Pflege und Gesundheit Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 160 Naturwissenschaften 120 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Pflege und Gesundheit 240 Sozialpsychologie 120 Wirtschaftslehre 120 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 14

Stundentafel Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Sozialpädagogik

Anlage 14Stundentafel Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Sozialpädagogik Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 160 Naturwissenschaften 80 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Soziologie 160 Psychologie 160 Ästhetisch-kulturelle Bildung 120 Humanbiologie 80 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 2

Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Bautechnik

Anlage 2Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Bautechnik Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 280 Naturwissenschaften 120 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Technik 160 Technische Kommunikation 80 Bauchemie 120 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 3

Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Chemie

Anlage 3Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Chemie Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 280 Naturwissenschaften 120 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Technik 160 Technische Kommunikation 80 Berufsbezogene Chemie 120 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 4

Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Elektrotechnik

Anlage 4Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Elektrotechnik Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 280 Chemie 80 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Technik 240 Angewandte Informatik 80 Physik 80 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 5

Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Metalltechnik

Anlage 5Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Metalltechnik Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 280 Chemie 80 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Technik 160 Technische Kommunikation 80 Physik 160 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 6

Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Vermessung

Anlage 6Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Vermessung Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 280 Naturwissenschaften 120 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Technik 160 Technische Kommunikation 80 Geographie 120 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 7

Stundentafel Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung

Anlage 7Stundentafel Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 240 Naturwissenschaften 120 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Volkswirtschaft 120 Betriebswirtschaft 200 Controlling 80 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 8

Stundentafel Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, Schwerpunkt ...

Anlage 8Stundentafel Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, Schwerpunkt Agrarwirtschaft Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 160 Naturwissenschaften 120 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Technik 200 Berufsbezogene Biologie 200 Berufsbezogene Chemie 80 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

Anlage 9

Stundentafel Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft, Schwerpunkt Hauswirtschaft

Anlage 9Stundentafel Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft, Schwerpunkt Hauswirtschaft Unterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 Fachenglisch 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 Mathematik 160 Naturwissenschaften 120 2. Schwerpunktbezogener Unterricht: Ernährung 120 Arbeits- und Gesundheitsmanagement 120 Gestaltung 120 Berufsbezogene Chemie 120 3. Wahlpflichtbereich: 40 Summe 1200

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), geändert am 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 200), in der jeweils geltenden Fassung für die Fachoberschule.

§ 2

Ziel und Struktur der Ausbildung

§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler zur Fachhochschulreife führen. (2) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform ein Schuljahr; Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Die Ausbildung schließt mit der Abschlussprüfung ab. (3) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkte: 1. Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten - Bautechnik,- Chemie,- Elektrotechnik,- Metalltechnik,- Vermessung; 2. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung;3. Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie mit dem Schwerpunkt Agrarwirtschaft;4. Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft mit dem Schwerpunkt Hauswirtschaft;5. Fachrichtung Gestaltung mit den Schwerpunkten - Bekleidung,- Grafik,- Raum- und Objektgestaltung; 6. Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten - Pflege und Gesundheit,- Sozialpädagogik.

§ 3

Zulassung zur Ausbildung

§ 3 Zulassung zur AusbildungZur Fachoberschule wird zugelassen, wer 1. den mittleren Schulabschluss erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem für die gewählte Fachrichtung und den gewählten Schwerpunkt geeigneten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder2. den mittleren Schulabschluss erworben hat und drei Jahre in einer für die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung und dem gewählten Schwerpunkt förderlichen Beschäftigung berufstätig war. Für den Schwerpunkt Sozialpädagogik in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales wird zugelassen, wer den mittleren Schulabschluss erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder wer den mittleren Schulabschluss erworben hat und drei Jahre berufstätig war. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden.

§ 4

Fächer der Ausbildung

§ 4 Fächer der AusbildungDer Unterricht umfasst fachrichtungsübergreifende und schwerpunktbezogene Fächer. Die einzelnen Unterrichtsfächer sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

§ 7

Abschlusszeugnis

§ 7 Abschlusszeugnis(1) Das Abschlusszeugnis wird als Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt. (2) Das Abschlusszeugnis enthält eine Durchschnittsnote. Sie wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten für die Prüfungsfächer gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

§ 9

Stundentafel

§ 9 Stundentafel(1) Die dieser Verordnung als Anlagen 2 bis 14 beigefügten Stundentafeln weisen für jedes Fach des fachrichtungsübergreifenden und des schwerpunktübergreifenden Unterrichts sowie für den Wahlpflichtbereich die Unterrichtsstunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges von einem Jahr mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen. (2) Bis zu einem Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden kann zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.

§ 8

Prüfung für Externe

§ 8 Prüfung für Externe(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Die Fächer der schriftlichen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung; § 6 gilt entsprechend. Sie sind mit „EP“ gekennzeichnet. Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. (3) Die Fächer der mündlichen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Sie sind mit „EMP“ gekennzeichnet. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 5 Absatz 4 entsprechend. In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. (4) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 7 entsprechend.

§ 5

Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

§ 5 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. §§ 20 bis 25, 27 und 30 bis 35 APO-AT gelten entsprechend.(2) Schriftlich wird in vier Fächern geprüft. Die Prüfungsfächer ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind mit „P“ gekennzeichnet. Weisen zwei oder mehrere Fächer einer Fachrichtung oder eines Schwerpunkts die Kennzeichnung „*“ auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch Wahl des Prüflings. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen in den Fächern Fachenglisch und Mathematik zwei, im Fach Sprache und Kommunikation drei Zeitstunden zur Verfügung. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in den anderen Prüfungsfächern der fünf Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Gesundheit und Soziales stehen jeweils drei Zeitstunden, in der Fachrichtung Gestaltung jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Die schriftliche Prüfung kann auch praktische Anteile umfassen.(3) An die Stelle der schriftlichen Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach kann eine Facharbeit mit einem Kolloquium treten. In der Fachrichtung Gestaltung kann anstelle der schriftlichen Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach eine praktische Prüfung durchgeführt werden.(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung kann auch praktische Anteile umfassen. Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 6 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß § 27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüflings nach § 27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest. Die Prüfungsnote wird zu gleichen Anteilen aus der mündlichen und der schriftlichen Einzelleistung gebildet. Es wird zu Gunsten des Prüflings gerundet.

§ 6

Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung

§ 6 Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern mangelhafte Leistungen erzielt wurden und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde und im Zeugnis alle Fächer mindestens mit der Endnote „ausreichend“ bewertet wurden oder wenn der Prüfling nicht ausreichende Leistungen nach den Vorgaben des Absatzes 2 ausgeglichen hat.(2) Die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach wird durch mindestens die Endnote „gut“ in einem anderen Fach oder die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Endnoten in zwei Fächern werden durch mindestens gute Endnoten in zwei anderen Fächern oder durch mindestens eine Endnote „gut“ in einem anderen Fach und befriedigende Endnoten in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Endnoten in vier anderen Fächern ausgeglichen.(3) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach § 27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Die Zeugnisnote wird als Durchschnittsnote aus der Vornote und der Prüfungsnote gebildet. Liegt der Durchschnitt in der Mitte zwischen zwei Noten, gibt die Vornote den Ausschlag.

Eingangsformel APO-FOS

Auf Grund von § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 267), und § 1 Nummern 7, 13, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580), geändert am 17. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.